07 Klage Flashcards

(40 cards)

1
Q

Terminologie: «Klage» oder «Gesuch»?

A

Beides Begehren an das Gericht

“Klage”

  • Verfahrenseinleitende Prozesshandlung
    • im ord. Verfahren (ZPO 221)
    • im vereinfachten Verfahren (ZPO 244)
    • bei der Scheidungsklage (ZPO 290 ff.)
  • Klage (bzw. ggf. Gesuch) als verfahrenseinleitender Dispositionsakt
    • Begründung des Prozessrechtsverhältnisses
    • Festlegung des Streitgegenstands
      • Rechtsbegehren
      • Sachverhaltsbehauptung

“Gesuch”

  • im summarischen Verfahren (ZPO 252), z.B.:
    • unentgeltliche Rechtspflege (ZPO 119)
    • vorsorgliche Massnahmen (ZPO 261 ff.)
    • Vollstreckung (ZPO 338)
  • Prozessuale Anträge, z.B.
    • Ausstandsgesuch (ZPO 49)
    • Interventionsgesuch (ZPO 75)
    • Fristersteckungsgesuch
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2
Q

Form
Verfahrensarten

A
  1. oV = schriftlich (ZPO 130 iVM 221)
  2. vV = schriftlich oder mündlich zu Protokoll (ZPO 244 I)
  3. sV = schriftlich oder in dringenden Fällen auch mündlich zu Protokoll (ZPO 252 II)
  4. Familienrechtl. Verfahren = Vgl. ZPO 271 ff., insb. ZPO 290
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3
Q

Inhalt der Klage im oV (ZPO 221)

A
  • Parteien und Vertreter (ZPO 221 Abs. 1 lit. a)
  • Rechtsbegehren (ZPO 221 Abs. 1 lit. b)
  • Begründung
    • Formelles
    • Materielles / Tatsächliches (ZPO 221 Abs. 1 lit. d und e)
    • (Rechtliches)
  • Datum / Unterschrift (ZPO 221 Abs. 1 lit. f)
  • Beilagen (ZPO 221 Abs. 2)
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4
Q

Form
Eingaben

A
  • Form
    • Papierform ZPO 130 I
    • Elektronisch ZPO 130 I und II, nicht Telefax & E-Mail
  • Anzahl: Je 1 Ex. für Gericht und jede andere Partei (ZPO 131)
  • Mängel
    • Mängel “wie” fehlende Unterschrift & fehlende Vollmacht:
      Nachfrist; wenn nicht genutzt, gilt Eingabe als “nicht erfolgt” (ZPO 132 I und II)
    • Rechtsmissbrauch/Querulanz: Keine Nachfrist (ZPO 132 III)
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5
Q

Relevanz des Rechtsbegehrens

A
  • Willensäusserung der Partei
  • Grenze richterlicher Befugnis
    • Dispositionsgrundsatz: Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt.
  • Element des Streitgegenstands
    • Der zweigliedrige Streitgegenstand wird konstituiert durch das Rechtsbegehren …
    • … und den Lebenssachverhalt.
  • Entscheidend in der Vollstreckung
    • Das Rechtsbegehren wird bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv erhoben, das wiederum (bei Leistungsentscheiden) den vollstreckbaren Inhalt des Entscheids bildet.
  • Inhalt des Rechtsbegehrens: Frage des materiellen Rechts
    • Das materielle Recht (bzw. Sachrecht) bestimmt, welche Ansprüche der klagenden Partei zustehen und welche Rechtsbegehren sie demnach (erfolgreich) stellen kann.
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6
Q

Haupt-, Eventual- und Alternativbegehren

A
  1. Hauptbegehren: Primäres Rechtsbegehren, erklärtes Prozessziel der Klägerin
  2. Eventualbegehren: Rechtsbegehren, gestellt für den Fall, dass das Hauptbegehren nicht durchdringt
  3. Alternativbegehren: Unzulässig
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7
Q

Bedingte Rechtsbegehren

A
  • Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich
  • Zulässig sind innerprozessuale Bedingungen bei Erwirkungshandlungen (= Anträge an das Gericht)
    • Eventualbegehren, Eventualvorbringen (das nur unter der Bedingung berücksichtigt werden soll, dass das Hauptbegehren oder Hauptvorbringen für unzulässig oder unbegründet erachtet wird)
  • Hingegen ist die Streitverkündungsklage eine unbedingte Klage, die ggf. einen bedingten Anspruch zum Gegenstand hat (BGE 143 III 106)
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8
Q

Leistungsklage
Allgemein

A
  • Positive Leistungsklage: Ziel ist eine Verurteilung zu einem Tun
  • Negative Leistungsklage: Ziel ist eine Verurteilung zu einem Dulden / Unterlassen
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9
Q

Leistungsklage
Problemfelder

A
  • Rechtsschutzinteresse
  • fehlende Fälligkeit
  • Bestimmtheit des Rechtsbegehrens
  • Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung
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10
Q

Leistungsklage
Rechtsschutzinteresse

A
  • positive Leistung: kein besonderer Ausweis erforderlich
  • Besonderheiten bei negativen Leistungsklagen (Unterlassungs- und Duldungsklagen)
    • Begehungsgefahr: Unmittelbar drohende Rechtsverletzung
    • Wiederholungsgefahr
      • Frühere Begehungshandlungen, Wiederholung nicht auszuschliessen
      • Bestreitung der Widerrechtlichkeit
      • (Mittel: Abmahnungsschreiben)
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11
Q

Leistungsklagen
und Fälligkeit

A
  • Klagen auf fällige postive Leistungen
    • Grundsatz: Fälligkeit als Voraussetzung für künftige / bedingte Leistung erfolgreiche Leistungsklage
    • Allg: Fälligkeit im Urteilszeitpunkt
    • Für Beseitigung Rechtsvorschlag/Abwehr Aberkennungsklage: Fälligkeit bei Zustellung des Zahlungsbefehls
  • Besonderheiten bei Klagen auf künftige / bedingte Leistungen
    • wenn materiellrechtlich vorgesehen fällige positive Leistung (insb. Unterhaltsbeiträge, Renten)
    • wenn unmittelbar bevorstehende Fälligkeit und offensichtliche Anhaltspunkte, dass nicht erfüllt wird
      • sonst ggf. Klage auf Feststellung des Bestandes der nicht fälligen Forderung
    • Bedingte Leistung / Leistung Zug um Zug
      • Verurteilung zur Leistung Zug um Zug
      • auch, wenn beklagte Partei erfolgreich Einrede nach OR 82 erhebt
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12
Q

Bestimmtheit des Rechtsbegehrens bei der Leistungsklage (ZPO 84)

A

Vollstreckungsgericht bzw. -behörde muss ohne neues Erkenntnisverfahren beurteilen können, ob der Entscheid umgesetzt wurde bzw. was geschehen muss, damit die Umsetzung erfolgt

  • Bezifferung bei Geldleistungsklagen (ZPO 84 Abs. 2; vgl. aber ZPO 85)
  • genaue Bezeichnung der herauszugebenden Sache oder der vorzunehmenden Handlung
  • genaue Bezeichnung des zu duldenden bzw. des zu unterlassenden Verhaltens

Im Besonderen: Bestimmtheit der Unterlassungsklage

  • keine blosse Übernahme gesetzlicher Verbote («Der beklagten Partei seien persönlichkeitsverletzende Äusserungen über die klagende Partei zu verbieten» o.Ä. genügt nicht)
  • genaue (tatsächliche) Umschreibung der verbotenen Handlungen («Der beklagten Partei sei zu verbieten, das Patent XY zu verletzen» o.Ä. genügt nicht)
  • Anknüpfung an bereits begangene oder unmittelbar drohende Rechtsverletzungen
  • sachgerechte Erweiterung → Einzelfallbeurteilung unter Würdigung der Umstände
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13
Q

Leistungsklage
Bezifferte / unbezifferte Forderungsklagen

ZPO 85

A

Ist die Bezifferung erforderlich?

  • Regel ZPO 84 II: Bezifferung ist erforderlich
  • Ausnahme ZPO 85: Bezifferung ist nicht sogleich erforderlich
    • Bezifferung nach Beweisverfahren (ZPO 85 II)
    • Stufenklage (ZPO 85 II, 90)
    • Nach mat. Recht (OR 42 II)
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14
Q

Stufenklage

A
  • Klage auf Informationserteilung verbunden mit unbezifferter Forderungsklage
    (→ objektive Klagenhäufung)
  • Voraussetzung: materiellrechtlicher Informationsanspruch
    • ohne einen solchen ist eine «schlichte» unbezifferte
      Forderungsklage gleichwohl möglich → prozessuale Mitwirkungslast nach ZPO 160 ff.
  • Sistierung des Verfahrens betreffend das Leistungsbegehren bis zum Entscheid über den Informationsanspruch bzw. bis zu dessen Erfüllung/Durchsetzung
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15
Q

Sonderfall «Ermessensklage»

A
  • BGer: “Soweit von Anfang an feststeht, dass die Höhe der eingeklagten Forderung – hier der nach Art. 423 OR herauszugebende Gewinn – sich gar nie exakt beziffern lassen wird, sondern vom Richter in (analoger) Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden muss, kommt Art. 85 Abs. 2 ZPO, wonach die Forderung im Anschluss an das Beweisverfahren oder die Auskunftserteilung zu beziffern ist, nicht zur Anwendung.
  • Achtung: Die klagende Partei muss aufzeigen, dass eine Bezifferung aufgrund der Natur des Anspruchs gänzlich ausgeschlossen oder unzumutbar ist. Auch im Rahmen von OR 42 Abs. 2 ist das nicht generell der Fall.
  • Im Zweifel: Hände weg! Es droht Nichteintreten wegen mangelnder Bestimmtheit des Rechtsbegehrens.
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16
Q

Teilklage

Überblick (“Arten”)

ZPO 86

A
  • Echte Teilklage: Eingeklagt wird ein Teil eines einheitlichen, doch teilbaren Sachanspruchs
  • Unechte Teilklage: Eingeklagt wird einer von mehreren Ansprüchen, die dem Kläger gestützt auf denselben Lebenssachverhalt zustehen
  • Vollklage: Eingeklagt wird der gesamte Anspruch
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17
Q

Teilklage
Bedeutung und Funktion

ZPO 86

A
  • Ausfluss des Dispositionsgrundsatzes
  • ZPO 86 stellt klar, dass keine Last besteht, alle Ansprüche aus einem Lebenssachverhalt in einem Prozess einzuklagen
  • Teilklage als «Testballon» zur Reduktion des Prozessrisikos
  • Teilklage als Instrument des sozialen Zivilprozesses (?)
  • Grenze: Rechtsmissbrauch (insb.: «Salamitaktik»)
  • Ggf. negative Feststellungswiderklage als Reaktion auf Teilklage
18
Q

Rechtskraft von Entscheiden über Teilklagen

A
  • Grundsatz: nur eingeklagter Anspruchsteil rechtskräftig beurteilt
  • Ausnahme: Bei Abweisung einer rein betragsmässig beschränkten echten Teilklage ist Nichtbestand der Gesamtforderung rechtskräftig festgestellt (BGE 147 III 345)
  • In sonstigen Fällen (d.h. bei Gutheissung einer Teilklage oder bei Abweisung einer unechten Teilklage): «faktische Bindungswirkung»
    • zumindest für bereits mit der Sache befasste Gerichte Begründungspflicht bei Abweichungen
19
Q

p.m. Problemfeld Leistungsklage und Abgabe einer WE

A

s. F. 37 (FS Klage)

20
Q

Gestaltungsklage

ZPO 87

A
  • Ziel: Begründung, Änderung, Aufhebung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses
  • Grundlage: materielles Recht
    • ex lege nur durch Klage ausübbare Gestaltungsrechte
    • kraft Parteivereinbarung nur durch Klage ausübbare Gestaltungsrechte (?)
  • Eintreten der Änderung der Rechtslage (Gestaltungswirkung) mit Rechtskraft des Entscheids
    → je nach materiellrechtlichen Vorgaben: ex nunc oder ex tunc
21
Q

Feststellungsklage
positiv vs. negativ

ZPO 88

A

= autoritative Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses

  • Positive Feststellungsklage: Ziel ist Feststellung des Bestehens eines Rechts bzw. Rechtsverhältnisses
  • Negative Feststellungsklage: Ziel ist Feststellung des Nicht-bestehens eines Rechts bzw. Rechtsverhältnisses

P.M.: dadurch keine Festellung von Tatsachen, Beantwortung von Rechtsfragen oder Änderung der Rechtslagen

22
Q

Feststellungsklage
Gesetzliche Grundlage

A
  • Gesetzlich ausdrücklich geregelt
    • ggf. spezialgesetzliche Regelung des Feststellungsinteresses
    • Prüfung (nur) dieser Voraussetzungen (nicht des «allgemeinen» Feststellungsinteresses)
  • Keine ausdrückliche Regelung
    • subsidiär ggü. Leistungs- und Gestaltungsklage
    • Feststellungsinteresse (= Ausprägung Rechtsschutzinteresse) prüfen!
23
Q

Feststellungsklage
Feststellungsinteresse

A
  • Ausprägung des Rechtsschutzinteresses
    • Prozessvoraussetzung, d.h. bei mangelndem Feststellungsinteresse tritt das Gericht auf die Klage nicht ein
  • Elemente
    • Ungewissheit bzw. Uneinigkeit über die Rechtslage
    • Unzumutbarkeit des Fortbestands der Ungewissheit / Uneinigkeit (insb. Einschränkung in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit)
    • Unmöglichkeit, Ungewissheit anders zu beseitigen (Subsidiarität)
  • Merksatz («3 U»): «Unzumutbare Unsicherheit und Unmöglichkeit, diese anders als durch Feststellungsklage zu beseitigen.»
24
Q

Besonderheiten der negativen Feststellungsklage

A
  • Umkehr der Parteirollenverteilung, jedoch keine Auswirkung auf die Behauptungs- und Beweislast!
  • Interessenabwägung → Feststellungsinteresse des «natürlichen Beklagten» vs. Dispositionsfreiheit des «natürlichen Klägers»
  • Abweisung der negativen Feststellungsklage bewirkt positive Feststellung des streitigen Rechts oder Rechtsverhältnisses
    • Schaffung eines Rechtsöffnungstitels durch Abweisung einer negativen Feststellungsklage betr. betriebene Forderung?
  • negative Feststellungsklage als Instrument des «forum running»
  • negative Feststellungswiderklage als Reaktion auf Teilklage
25
Verbandsklage Voraussetzungen | ZPO 89
Ein Verband von **regionaler oder gesamtschweizerischer Bedeutung** … … der **statutarisch zur Interessenwahrung** für eine Personengruppe berufen ist … … klagt aus **eigenem Recht** … …angesichts einer **Verletzung der Persönlichkeit** von Angehörigen der Personengruppe … … auf **Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung** (nicht auf Schadenersatz)
26
Streitgegenstand Theorien
- **eingliederig** → Rechtsbegehren → abgelehnt - **zweigliederig** → Rechtsbegehren + Lebenssachverhalt → in CH gültig - **dreigliedrig** → Rechtsbegehren + Lebenssachverhalt + rechtl. Qualifikation → abgelehnt
27
Streitgegenstand Allgemein
- Streitgegenstand als prozessualer Anspruch - materiellrechtliche Anspruchsgrundlagenkonkurrenz bewirkt keine Mehrheit von Streitgegenständen - Bedeutung des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs - Klagenhäufung - Klageänderung - Rechtshängigkeit - objektive Grenzen der Rechtskraft - Modifizierter Streitgegenstandsbegriff bei der zuständigkeits-koordinierenden Rechtshängigkeitssperre im europäischen Zivilverfahrensrecht (vgl. Foliensatz «Rechtshängigkeit»)
28
Streitgegenstand Rechtsbegehren
- sachgerecht ausgelegtes Rechtsbegehren - inkl. kontradiktorisches Gegenteil - inhaltliche Auslegung des Rechtsbegehrens → Ist es der Sache nach der gleiche Anspruch? - nicht massgeblich: Einreden und Verteidigungsmittel - insbesondere: kein Einfluss auf Streitgegenstand durch Verrechnungseinrede
29
Streitgegenstand Lebenssachverhalt
- **gesamter historischer Sachverhalt** (nicht bloss Parteivorbringen) - **Tatsachen**, die nach der **Verkehrsauffassung** einen **einheitlichen Lebensvorgang** bilden und daher im Hinblick auf das in der Klage enthaltene Tatsachensubstrat von sorgfältig prozessierenden Parteien vorgebracht würden - Vorbringen neuer Tatsachen im Rahmen des so bestimmten Lebenssachverhalts: Frage des Novenrechts
30
Widerklage Voraussetzungen | ZPO 224
- **Rechtshängige Hauptklage** - **Streitgegenstand nicht identisch** mit dem der Hauptklage (sonst Rechtshängigkeitssperre) - **Gleiche Verfahrensart** (Ausnahmen: Widerklageanspruch fällt streitwertbedingt in das vereinfachte Verfahren oder Reaktion auf Teilklage [ZPO 224 Abs. 1bis]) - **Gleiche sachliche Zuständigkeit** (oder nur streitwertbedingter Unterschied, vgl. Abs. 2; dann Überweisung an Gericht mit höherer sachlicher Zuständigkeit) - **Gleiche örtliche Zuständigkeit** (vgl. ZPO 14, LugÜ 6 Nr. 3 und IPRG 8) - **Rechtzeitigkeit** (mit Klageantwort)
31
Widerklage Örtliche Zuständigkeit
- ZPO 14 - LugÜ 6 Nr. 3 - IPRG 8
32
Widerklage Örtliche Zuständigkeit in Binnenfällen | ZPO 14
- **Zuständigkeit für die Hauptklage** (ggf. kraft Einlassung) - **kein** entgegenstehender **zwingender Gerichtsstand** - **keine Derogation** - Ausschluss durch teilzwingende Gerichtsstände? - **Sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Widerklage (Konnexität)**: - _gleicher sachlicher oder rechtlicher Grund_ insbesondere derselbe Vertrag oder «benachbarter» Lebenssachverhalt - _blosse Verrechenbarkeit genügt nicht_ Widerklage gestützt auf verrechenbare Gegenforderung aber möglich, wenn bereits unabhängig von ZPO 14 eine gemeinsame Zuständigkeit besteht - _Beachte_: Verrechnungseinrede grundsätzlich unabhängig von Voraussetzungen der Widerklage - **Zuständigkeit i.Ü. unabhängig** von Zulässigkeit und Begründetheit der Hauptklage
33
Widerklage Zuständigkeit nach LugÜ 6 Nr. 3
- Internationale und örtliche Zuständigkeit - unklar: Anwendbarkeit gegenüber Widerbeklagten mit Wohnsitz im Gerichtsstaat - **_Voraussetzungen_** - **Zuständigkeit für die Hauptklage** (ggf. kraft Einlassung) - kein entgegenstehender ausschliesslicher (zwingender) Gerichtsstand - **keine Derogation** - **Konnexität** - derselbe Vertrag oder Sachverhalt - blosse Verrechenbarkeit genügt nicht - Widerklage unabhängig von Konnexität aber möglich, wenn unabhängig von LugÜ 6 Nr. 3 eine gemeinsame Zuständigkeit besteht - Beachte: Verrechnungseinrede grundsätzlich unabhängig von Voraussetzungen der Widerklage - **Zuständigkeit i.Ü. unabhängig** von Zulässigkeit und Begründetheit der Hauptklage - Widerklage auch möglich in Versicherungs- (LugÜ 12 Abs. 2), Verbraucher- (LugÜ 16 Abs. 3) und Arbeitsstreitigkeiten (LugÜ 20 Abs. 2)
34
Widerklage Zuständigkeit nach IPRG 8
- **Internationale und örtliche Zuständigkeit** - **Anwendungsbereich** - Widerklagen ausserhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des LugÜ - Widerklagen ausserhalb des räumlich-persönlichen Anwendungsbereichs des LugÜ - Regelung nur der internationalen, aber nicht der örtlichen Zuständigkeit für die Widerklage durch das LugÜ (relevant, wenn angenommen wird, dass LugÜ 6 Nr. 3 nur anwendbar ist, wenn ausserhalb des Wohnsitzstaats des Widerbeklagten geklagt wird) - **Voraussetzungen** - Zuständigkeit für die Hauptklage (ggf. kraft Einlassung) - kein entgegenstehender zwingender Gerichtsstand - keine Derogation - Sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Widerklage (Konnexität) - Zuständigkeit i.Ü. unabhängig von Zulässigkeit und Begründetheit der Hauptklage
35
Negative Feststellungswiderklage auf Teilklage Besonderheiten
- Widerklage im Allgemeinen: Verlangt **gleiche Verfahrensart** (ZPO 224 Abs. 1) - Negative Feststellungswiderklage als Reaktion auf Teilklage: **Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart** (ZPO 224 Abs. 1bis lit. b) - gilt für echte und unechte Teilklagen ([«Teil eines Anspruchs aus diesem Recht oder Rechtsverhältnis»; - Offene Fragen bezüglich des Feststellungsinteresses
36
Widerklage Einzelfragen
- **Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts** - Beispiel: K (nicht im Handelsregister eingetragen) klagt gegen B AG vor Handelsgericht auf Schadenersatz wegen Verletzung eines Werkvertrags. B AG reicht eine Widerklage auf Zahlung des restlichen Werklohns ein. - BGer: Zuständigkeit (zumindest) für konnexe Widerklage, wenn der Kläger gemäss ZPO 6 Abs. 3 vor Handelsgericht geklagt hat - **Keine selbständige Widerklage gestützt auf Klagebewilligung des Hauptklägers** (BGer) - Wenn die Hauptklägerin die Frist zur Klageeinreichung unbenutzt verstreichen lässt, wird die Klagebewilligung hinfällig, auch bezüglich der Widerklage
37
Objektive Klagenhäufung | ZPO 90
Durch eine Klage werden mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht
38
Obj. Klagenhäufung Voraussetzungen | ZPO 90
- Gleiche sachliche Zuständigkeit oder nur streitwertbedingt unterschiedliche sachliche Zuständigkeiten - Gleiche Verfahrensart oder nur streitwertbedingt unterschiedliche Verfahrensarten
39
Obj. Klagenhäufung Gerichtsstände
- ZPO 15 - Kein LugÜ-Gerichtsstand - IPRG 8a II: erlaubt Konzentration der örtlichen Zuständigkeit für sachlich zusammenhängende Ansprüche bei bereits anderweitig bestehender internationaler Zuständigkeit in der Schweiz
40
Klageänderung | ZPO 227
- **Begriff**: Geltendmachung eines geänderten oder neuen Anspruchs (zusätzlich oder statt des ursprünglich eingeklagten Anspruchs) - **Voraussetzungen** - _Vor Aktenschluss_ 1) Geänderte Klage fällt unter gleiche Verfahrensart 2) Sachlicher Zusammenhang oder Zustimmung der Gegenpartei - _Nach Aktenschluss zusätzlich_ 3) Änderung beruht auf zulässigen Noven - Nicht erforderlich: gleiche sachliche Zuständigkeit; ggf. Überweisung an Gericht mit höherer sachlicher Zuständigkeit - **Beschränkung** der Klage jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig