Alle Rechtnormen, die staatlich organisierte Hilfe zugunsten des Einzelnen in bestimmten
Risikofällen regeln.
Staatliche Leistungen zB: Studienbeihilfe, Familienbeihilfe, verschiedenen Versicherungen etc.
Begriff „sozial“ in dem Zusammenhang: Schutz gesellschaftlich schwächeren Personen
Art 12 der Europäischen Sozialcharta: System der Sozialen Sicherheit einzuführen/beizubehalten, einen befriedigenden Stand zu halten und auf höheren Stand zu bringen
Art 34 der EU-Grundrechte-Charta: Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit und soziale Vergünstigungen
Art 22 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen 1948: … jeder als Mitglied der Gesellschaft hat ein Recht auf soziale Sicherheit …
Lebensrisiken, die die wirtschaftliche, gesundheitliche oder soziale Existenz des Menschen bedrohen zB. Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Alter, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Familienlasten, Invalidität, unverschuldeter Verlust der Unterhaltsmittel, Tod des Familienerhalters, Pflegebedürftigkeit
Das Bismarck-System wird durch vier grundlegende Prinzipien definiert: Der soziale Schutz basiert
ausschliesslich auf der Arbeitstätigkeit, d.h., er beschränkt sich auf Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die durch ihr Einkommen versichert sind. Nur Arbeitnehmende, deren Lohn
unterhalb eines bestimmten Betrages liegt, sind obligatorisch versichert. Es sind jene, die nicht in
der Lage sind, private Vorsorge zu treffen. Maßgebend für den Umfang und die Höhe des sozialen
Schutzes ist die Versicherungstechnik - die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Höhe der Löhne,
und die Leistungen richten sich nach der Höhe der Beiträge. Die Sozialversicherungen werden von
den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern selbst verwaltet. Die Versicherung unterscheidet sich
damit deutlich von der Sozialhilfe. Sie ist als Gegenleistung zu einer beruflichen Tätigkeit
konzipiert.
Beveridge-System: Übernahme der Kosten durch den Staat. Dieses System beruht auf folgenden
Grundsätzen: Universalität: Alle Bürgerinnen und Bürger sind vor den sozialen Risiken geschützt,
unabhängig von ihrer beruflichen Stellung. Gleiche Leistungen für alle: Jede Person kann
unabhängig von ihrem Einkommen Leistungen gemäß ihren Bedürfnissen beziehen. Finanzierung
durch Steuern. Einheitlichkeit: Der Staat verwaltet alle Systeme der sozialen Sicherheit.
Die Bedürftigkeit des Einzelnen spielt hier eine große Rolle, Fürsorge wird auch Sozialhilfe
genannt. Nur wenn der Einzelne auf andere zumutbare Weise die materiellen Lebensbedürfnisse
nicht befriedigen kann, dann erhält er solche Leistungen (Subsidiarität)
Die Sozialhilfe bietet somit ein Auffangnetz, und sie wird auch von allgemeinen Steuermittel
finanziert.
Zählt nicht zu SV, der Betroffene leistet vorher keine Beiträge, Bund: Grundgesetzgebung (Art 12 Abs 1 Z1 B-vg) [Gibt aber keines] -> Gliedstaatverträge bei Mindestsicherung
Die Leistungen werden aus allgemeinen Steuermitteln finanziert, und dabei werden
Sozialleistungen nur an jene Personengruppen erbracht, bei denen der Gesetzgeber davon
ausgegangen ist, dass sie besondere Leistungen oder Opfer für die Allgemeinheit erbracht haben
(zB Kriegsopferversorgung, Versorgung von Verbrechensopfer, Beamtenpension etc.)
Die für Familien betreffende Leistungen, die den Mehraufwand ausgleichen sollen, der den Familien für Unterhalt
und Ausbildung der Kinder entsteht. Dies können sowohl steuerliche Entlastungen (zentrale Vorschrift ist § 31
EStG) als auch Transferleistungen sein.
Kindergeld, Kinderfreibetrag; Elterngeld, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
[Grundgedanke: Die durch Kinder zusätzlich entstehenden Belastungen werden zu einem Teil von der Gesamtheit der Erwerbstätigkeit getragen. Familienunterstützungen: Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Kleinkindbeihilfe, Familienausgleich, Mutter-Kind-Pass-Bonus, Schülerfreifahrt bzw. Schulfahrtbeihilfe, Beistellung von Schulbüchern]
APG, ASVG, AlVG, BSVG, Beamten-Kranken-und UnfallversicherungsG, Bundespflegegesetz BPGG, Freiberuflichen-SVG, Gewerbliches-SVG, KinderbetreuungsgeldG, NotarversicherungsG
Für jeden SV-Träger ist eine Satzung zu erlassen (Verordnung).
Aufgaben: Konkrete Regelungen zur internen Organisation und Regelungen zum Leistungsrecht, eventuelle Ausweitung des Leistungskataloges der KV
Jede Satzung muss vom zuständigen Bundesminister genehmigt werden. Die Satzungen vom SV-Träger müssen die vom HV sog. Mustersatzung enthalten.
Krankenordnungen sind ebenfalls Verordnungen und werden von jedem KV-Träger erlassen. Sie regeln das Verhalten der Versicherten und Leistungsempfänger im Leistungsfall (zB Meldefristen), Verfahren bei der Inanspruchnahme von Leistungen (Zb Rezepterstellung), die Kontrolle der Kranken, begrenzen Leistungsansprüche
Der Hauptverband kann für die KV-Träger verbindliche Musterkrankenordnungen erlassen
Verordnung gem. § 31 ASVG, Förderung und Sicherstellung einer einheitlichen Vollzugspraxis (zB ökonomische Grundsätze bei der Krankenbehandlung)
Der Gesamtvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag und der Inhalt ist zugleich auch Inhalt des Einzelvertrags „Kassenvertrags“
Der Hauptverband schießt den Gesamtvertrag mit der jeweils örtlich zuständigen Ärztekammer ab. Der HV vertritt die einzelnen KV-Träger, wobei sie dem vom Hauptverband abgeschlossenen Gesamtvertrag zustimmen müssen. Er regelt die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für die Sachleistungserbringung durch freiberuflich tätige Vertragsärzte: Festlegung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärzte (Stellenplan), die Auswahl der Vertragsärzte, die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte und die Vergütung der Vertragsärzte (Honorarordnung).
Vgl.: im Arbeitsrecht Kollektivvertrag, Gesamtvertrag hat auch obligatorische und normative Wirkung und wird Teil jedes Einzelvertrags zw. Vertragsarzt und KV-Träger.
Der Einzelvertrag regelt die Rechtsbeziehung des jeweiligen KV-Trägers mit einem freiberuflichen tätigen Arzt. Durch den Abschluss des Einzelvertrags wird dieser Arzt zum Vertragsarzt und er darf einen Versicherten auf Kosten des KV-Trägers behandeln. Inhalt: neben Gesamtvertragsinhalt - konkrete Ordinationszeiten, Ordinationsort, Vertretungen
Bundeskompetenz: Art 10 Abs 1 Z 11 BVG Sozialversicherungswesen – Bund hat Zuständigkeit für die Gesetzgebung und Vollziehung (KV,UV, PV und AlV)
Kompetenzteilung: Art 12 BVG Krankenanstalten und Kureinrichtungen, Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Bund hat Zuständigkeit für Grundsatzgesetzgebung, Land für Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung; bundesweit einheitliche BMS erfolgt nicht über Grundsatzgesetz, sondern über Vereinbarung gem. Art 15a BVG im Konsens mit allen Bundesländern
Das Sozialentschädigungsrecht beschreibt das Versorgungswesen und fällt in die Bundeskompetenz gem. Art 10 BVG.
Welche Sozialrechtsordnung ist auf einen sozialrechtlichen Sachverhalt mit Auslandsbezug anzuwenden? Sozialkollisionsrecht
Dreistufigkeit: Den höchsten Anwendungsvorrang genießt die Koordinierungsverordnung, die mit der Durchführungsverordnung konkretisiert wurde, subsidiär gelten bilaterale Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Sozialabkommen), die Österreich mit verschiedenen Staaten oder internationalen Organisationen abgeschlossen hat, subsidiär gelten die gesetzlichen Regelungen über die Anwendbarkeit des ASVG (§ 1 und 3 ASVG)
Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, gilt für: Staatsbürger eines MS, Staatenlose, Flüchtlinge mit Wohnort in einem MS sowie für Familienangehörige und Hinterbliebenen, Drittstaatangehörige mit Wohnort in EU-MS; Schutzbereich: Krankheit,… außer Sozialhilfe und Leistungen für Kriegsopfer.
Gleichbehandlungspflicht: Verbot der Diskriminierung wegen Staatsangehörigkeit.
Leistungsexport: Leistungen dürfen nicht deshalb eingestellt/geändert/ werden, weil sich der Leistungsberechtigte in einem anderen MS aufhält.
Kollisionsregeln: Für Sozialversicherte soll nur eine Sozialrechtsordnung gelten. Grundsätzlich ist MS des gewöhnlichen Arbeitsorts maßgebend, wird in mehreren MS gearbeitet ist Wohnort ausschlaggebend. Im Zweifel ist Staat mit Sitz des AG ausschlaggebend.
Grundsatz: Territorialitätsprinzip: Grundsätzlich sind in Österreich alle jene Personen sozialversichert, die im Inhalt selbstständig bzw. unselbstständig erwerbstätig sind. Welche Staatsbürgerschaft vorliegt ist irrelevant, es kommt auf Beschäftigung im Inland an. Ausnahmen: Einstrahlungsprinzip: Person ist in Ö tätig, bleibt aber in der ausländischen SV versichert (zB kurzfristige Tätigkeit in Österreich ohne Firmenniederlassung oder Wohnsitz im Inland); Ausstrahlungsprinzip: Person ist im Ausland tätig, bleibt aber in der österreichischen SV versichert (zB. DN wird für nicht länger als 5 Jahre ins Ausland entsandt und DG hat Sitz in Österreich)
Sozialversicherung: Solidaritätsprinzip, Versicherungszwang, öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche Privatversicherung: Äquivalenzprinzip, Versicherungsfreiheit, privatrechtliche Leistungsansprüche
Jeder Versicherte zahlt den gleichen Beitrag, der (nicht vom Risiko wie bei Äquivalenzprinzip) vom Einkommen abhängt. Es decken einkommensstärkere Versicherte die Leistungen für wirtschaftlich Schwächere ab, Gesunde zahlen für Kranke, aktive Beschäftigte für Pensionisten – Generationenvertrag.
Besteht aus Versicherungsverhältnis (begründet Anspruch auf Versicherungsleistungen durch Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung und Formalversicherung und regelt die Beitragspflicht), aus dem sich Leistungsverhältnis ableitet.
Tritt ein, wenn eine nicht versicherte bzw. nicht zu versichernde Person glaubt, sie unterliege der Versicherungspflicht, deswegen Beiträge leisten und der SV-Träger diese annimmt.
Voraussetzungen: wer in keinem Versicherungsverhältnis in den in Betracht kommenden Versicherungszweigen steht, Anmeldung zur SV darf nicht vorsätzlich unrichtig sein, SV-Träger muss drei Monate ununterbrochen Beiträge unbeanstandet angenommen haben
Versicherung, die durch die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestands die Versicherung nach sich zieht (ex-lege oder ipso-iure-Versicherung). Die Sozialversicherungsgesetze knüpfen die Pflichtversicherung an die Aufnahme einer bestimmten Erwerbstätigkeit.
Nein, sie hängt vom Erwerb etc. ab, sie ist eine Pflichtversicherung, wenn ich rechtmäßig
erwerbstätig werde, bin ich automatisch versichert, egal welchem Staat ich angehöre.
Jeder, der im Inland beschäftigt ist, genießt den Schutz der Sozialversicherung.
Territorialitätsprinzip!
Es werden alle von der Sozialversicherungspflicht erfasst, deren Beschäftigungsort im Inland ist.
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist darauf zu achten, wo der Sitz des Selbständigen liegt, ob im
Inland oder im Ausland