Wie ist der Gewaltbegriff bei § 240 StGB ?
Ist ein “verwerflicher Zweck” iSv § 240 II nur Handlungsziel oder auch Fernziele?
Wann liegt bei Sitzblockaden Gewalt vor?
Gewalt iSd § 240 I liegt vor, wenn Teilnehmer über die durch die körperliche Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere erreichten (zB Anketten)
Wann liegt Gewalt bei einer Autoblockade vor?
Gewalt liegt durch die Benutzung der zweiten Kfz (die nach den ersten stehen bleiben müssen) als Werkzeuge vor, welche dann für die nachfolgenden Kfz körperliche Hindernisse bilden (nur bei ersten Autofahrern keine Gewalt)
Liegt Gewalt bei dichtem Auffahren mit einem Kfz vor?
Das Betätigen des Gaspedals = erforderliche Kraftentfaltung, die sich über die dynamische Energie des Kfz und über die Wahrnehmung des Geschehens durch den Betroffenen in dessen typischer Angstreaktion und damit physisch auswirkt
Was ist für eine Drohung im Dreiecksverhältnis notwendig?
Wann ist neuer Gewahrsam begründet?
Was muss das Objekt der Aneignung sein?
Wie ist die Indizwirkung von beabsichtigten Regelbeispielen, die versucht wurden und bereits ein vollendeter Diebstahl vorliegt?
Handelt es sich um einen § 242 am verbrauchten Benzin eines gestohlenen Fahrzeugs?
Kann Bestrafung aus einem teilverwirklichtem Regelbeispiel erfolgen?
Strafschwerung bei Berufswaffenträgern beim § 244 StGB?
Wann reicht genereller Gewahrsamswille aus?
Genereller Gewahrsamswille reicht bei Gegenständen in abgrenzbaren Sphären aus, wo sich der Gewahrsamswille auf einen bestimmten Bereich anstatt auf eine spezifische Sache bezieht
Wie ist eine Vorsatzerweiterung oder -änderung zu beurteilen?
Es ist auf den Moment der Tathandlung abzustellen, also auf die Wegnahme. Fasst der Täter während des Gesamtgeschehens den Entschluss, weitere oder andere
Gegenstände mitzunehmen, so ist dies daher unbeachtlich.
Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen Betrug und Diebstahl?
Die Abgrenzung erfolgt nach der inneren Willensrichtung, nicht nur nach dem äußeren Erscheinungsbild.
=> Betrug liegt vor, wenn der Getäuschte auf Grund freier nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will und überträgt
=> Diebstahl ist gegeben, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern