Differenzhypothese
Rentabilitätsvermutung
Vermutung dass der Gläubiger im Falle der Durchführung des Vertrages zumindest einen seine Aufwendungen deckenden Ertrag erzielt hätte.
-> nur bei kommerziellen Verträgen
2 Grundprinzipien des Schadensersatzrechts
249 II Ersatz der Herstellungskosten
-> Auch bei § 249 II wird Erhaltungsinteresse gewahrt.
-> Anders ist das bei Körperverletzungen, weil es sich insoweit um einen Nichtvermögensschaden handelt. Der Geschädigte kann also nicht etwa auf die Heilung erforderlichen Operation verzichten und stattdessen über den erforderlichen Geldbetrag frei verfügen.
§ 251 I Unmöglichkeit der Herstellung
bei irreparablen Schäden versagt das Prinzip der Naturalrestitution des § 249. -> Um den Geschädigten nicht leer ausgehen zu lassen bestimmt § 251 I die Pflicht zur Entschädigung in Geld. -> wenigstens das Wertinteresse soll ersetzt werden wenn schon das Integritätsinteresse nicht gewahrt werden kann.
Geldentschädigung für Nichtvermögensschäden 251 I, 253I,II
Beschränkung des Schmerzensgeld auf Verletzung der genannten Rechtsgüter.
-> (noch) kein Geldersatz für den Schmerz über den Verlust naher Angehöriger -> In Betracht kommt bloß ein Ersatz des Schockschadens durch Verletzung der eigenen Gesundheit.
§ 251 II 1 Unverhältnismäßige Herstellungskosten
Entschädigung des Wertinteresses genügt, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist.
Bsp: Beschädigung bei älteren Kfz -> Reparatur würde oft mehr kosten als die Anschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens (sog. wirtschaftlicher Totalschaden)
-> Bei der Feststellung der Unverhältnismäßigkeit ist auch ein immaterielles Interesse des Geschädigten zu berücksichtigen (Solche Einschränkungen sind jetzt ausdrücklich normiert -> § 251 II 2
Adequanztheorie
Eine Zurechnung wäre dann ausgeschlossen wenn der Kausalverlauf nicht adäquat gewesen wäre sondern außerhalb jeder Lebenserfahrung und Wahrscheinlichkeit gelegen hätte.
Schutzzweck der Norm
Während die Adequanztheorie allgemein auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritt abstellt geht die jüngere Lehre vom Zweck der den konkreten Ersatzanspruch der Norm aus: Dieser ziele nicht auf den Schutz vor allen überhaupt denkbaren Schäden. Vielmehr sei die Norm häufig nur im Hinblick auf bestimmte Schäden geschaffen worden -> nur diese können ersetzt werden.
Psychische Kausalität
->genügt für Schadenszurechnung
So kann Schock bei der Nachricht vom Tot des Ehemanns Schadensursache sein.
-> Um eine uferlose Haftung zu vermeiden wird die Ersatzfähigkeit von Schockschäden nur bejaht, wenn
-der Schock als eigener Gesundheitsschaden medizinisch relevant ist,
-im Hinblick auf den Anlass eine verständliche Reaktion darstellt und
-einen nahen Angehörigen betrifft. (kein Haustier -> BGH: lediglich allgemeines Lebensrisiko)
Psychisch vermittelte Kausalität (Herausforderung)
Opfer musste sich herausgefordert fühlen dürfen (Vernünftigkeit des Entschlusses zu der gefährlichen Verfolgung wird geprüft)
Zerstörung oder Beschädigung einer Sache
Anspruch auf Ersatz der Herstellungskosten gem. § 249 II nur bei Beschädigung (str.)
Der Unterschied zwischen Zerstörung und Beschädigung beruht also auf dem (nur bei Beschädigung gegebenen Vorhandensein einer Reperaturfähigen Sache -> daran kann es bei Kraftfahrzeugen aus 3 Gründen fehlen:
1. Technischer Totalschaden (Reparatur unmöglich)
2. Wirtschaftlicher Totalschaden (Reparatur so teuer dass der Schädiger nach § 251 1 ablehnen und den Geschädigten stattdessen auf den Ersatz des Wertinteresses verweisen darf -> Rspr. + wenn die Kosten einer fachgerecht ausgeführten Reparatur den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigen.
3. unechter Totalschaden
(Herstellung möglich und auch wirtschaftlich tragbar aber dem Geschädigten unzumutbar. 251 I Alt.2. Wenn neues Kfz so beschädigt worden ist, dass es nach der Reparatur als Unfallwagen gelten müsste
Nutzungsentschädigung
kommt nur in Betracht wenn keine Kosten für eine Ersatznutzung aufgewendet wurde (z.B. Mietkosten) und auch kein Gewinn entgangen ist.
Nutzungsausfallschaden liegt nur dann vor, wenn die Nutzung eines Gegenstandes ausgeschlossen ist, dessen “ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenserhaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist (= Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung”) und ein Nutzungswille sowie eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit gegeben waren (Fühlbarkeit).
-> Auch ist erforderlich dass die Verhinderung der Nutzung auf den Eingriff in den Gegenstand selbst (objektbezogener Eingriff) und nicht auf das persönliche Unvermögen der Nutzung aufgrund einer unfallbedingten Körperverletzung zurückzuführen ist.
Merke: Vorraussetzungen für Nutzungsausfallschaden: