öffentliche Urkunden -> richtet sich nach § 415 ZPO
Die Urkunde muss:
von einer öffentlichen Behörde (§ 11I Nr.7) oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (z.B. Notar)
innerhalb ihrer sachlichen Zuständigkeit
in der vorgeschriebenen Form aufgenommen werden
für den Verkehr nach außen bestimmt sein
Öffentlichen Glauben besitzen, d.h. Beweis für und gegen jedermann erbringen -> ergibt sich aus Gesetz (entweder ausdrücklich oder durch Auslegung der Vorschriften, die für die Errichtung der Urkunde maßgeblich sind.) -> Der öffentliche Glaube muss sich gerade auf die falsch beurkundete Tatsache beziehen (Auslegung im Einzelfall)