Geheißperson
Repräsentant auf Erwerber oder veräußerer seite, ohne besitzdiener oder Mittler zu sein
Einigung
Kommt durch Angebot und Annahme zustande. Inhalt ist der Übergang des Eigentums
Übergabe
Setzt voraus, dass der veräußerte den Besitz vollständig aufgibt und der Erwerber Besitz erlangt
Antizipierte Einigung
Übereignung im Sinne von § 930 BGB versteht man die vorweggenommene Übereignung einer beweglichen Sache, wobei bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschluss feststehen muss, auf welche konkreten Gegenstände sich die vorweggenommene Eigentumsübertragung bezieht.
Verfügung
Ein dingliches rechtsgeschäft, das auf ein Recht unmittelbar einwirkt durch dessen Übertragung, Belastung, inhaltsänderung oder Aufhebung