Kausalität (Äquivalenztheorie)
Kausal ist jedes Handeln, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
Objektive Zurechnung
Der Erfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er durch das ursächliche Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr erschaffen hat, welche sich im Erfolgseintritt realisiert hat
Schema: Erklärte Einwilligung
Schema: Notwehr
gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff (Notwehr)
Angriff = Handlung eines Menschen, die ein rechtlich geschütztes Interesse zu verletzten droht oder verletzt
rechtswidrig = Angriff ist seinerseits nicht gerechtfertigt
gegenwärtig = unmittelbar bevorstehend, stattfinden, andauernd
Erforderlich (Notwehr)
geeignet = Handlung ist objektiv in der Lage den Angriff abzuwehren oder zu erschweren
notwendig = relativ mildestes Mittel, von mehren gleich geeigneten ist das mildeste zu wählen, wenn dies dem Täter zeitlich-situativ zumutbar ist
Gebotenheit (Notwehr)
= sozialethische Schranke der Notwehr
ggf. Notwehrrecht in Stufen: Flucht, Schutzwehr, Trutzwehr
Schema: Rechtfertigender Notstand
Gefahr
Zustand in dem der Eintritt eines Schadens bei natürlicher Weiterentwicklung ernstlich zu erwarten ist
gegenwärtig (Notstand)
Schadenseintritt höchst wahrscheinlich & es muss damit gerechnet werden, sodass warten Sie Abwehrchancen verringert
Erforderlich (Notstand)
Geeignet die Gefahr abzuwenden & von mehreren gleich wirksamen das mildeste Mittel
Interessenabwägung (Notstand
Geschütztes Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen
Angemessenheit (Notstand)
(+), wenn das Verhalten des Notstandtäters auch nach den anerkannten Wertvorstellungen der Allgemeinheit als eine sachgemäße und dem Recht entsprechende Lösung der Konfliktlage erscheint
(-) bei:
Schema: Aggressivnotstand (§ 904 BGB)
Schema: Defensivnotstand (§ 228 BGB)
Drohende Gefahr
Tatsächliche Umstände begründen die Wahrscheinlichkeit eines Schadens
Schema: Selbsthilferecht (§§ 229, 230 BGB)
Schema: Festnahmerecht (§ 127 I StPO)
actio libera in causa (alic)
Meinungsstreit:
Schema: Unechtes Unterlassungsdelikt
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Taterfolg
b) Tathandlung = Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung erforderlichen Handlung trotz psychisch-realer Handlungsmöglichkeit
c) Hypothetische Kausalität
d) objektive Zurechnung
e) Garantenstellung (§ 13 I)
2. Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz und ggf. subjektive TBM
II. Rechtswidrigkeit und SchuldUnmittelbares Ansetzen
Täter nimmt objektiv Handlungen vor, die unmittelbar, ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen
& überschreitet subjektiv die Schwelle zum “Jetzt-gehts-los”
gemäßigt-subjektive Theorie (BGH)
Täterschaft Teilnahme
Täter ist, wer die Tat als eigene will (animus auctoris) und nicht nur fremdes Tun veranlassen oder fördern will (animus socii)
Hauptkriterien:
Tatherrschaftslehre (hL)
Täterschaft Teilnahme
Täter ist, wer das tatbestandsmäßige Geschehen beherrscht, indem er die Tatbestandsverwirklichung nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann
Hauptkriterien:
Täter: Handlungsherrschaft
Mittäter: funktionelle Handlungsherrschaft
Mittelbarer Täter: Wissens- oder Willensherrschaft
Täterschaft Teilnahme bei unechtem Unterlassungsdelikt
hM: Tatherrschaftslehre
Rspr: subjektive Theorie
aA: immer Täter
aA: immer Gehilfe
aA: Beschützergarant = Täter, Überwachungsgarant = Teilnehmer
aA: Vorbereitungsstadium = Beihilfe; Ausführungsstadium = Täter