Indizien für Verwaltungsrecht
a) hoheitliches Handeln des Staates (denke Suubordinationstheorie)
b) Wahrnehmung/Schutz öffentlicher Interessen (denke Interessentheorie)
c) gesetzliche Regelung staatlicher Aufgaben (denke Funktionstheorie)
d) Durchsetzung mittels verwaltungsrechtlicher (= öff.rechtl.) Sanktionen (denke modale Theorie)
formelles Verwaltungshandeln
=> Rechtsakte (= rechtlich relevante, Rechtswirkungen erzeugende Handlung)
- Verfügung (Baubewilligung, Steuerveranlagung, Prüfungsentscheid)
- verwaltungsrechtlicher Vertrag
informelles Verwaltungshandeln
= formungebundenes Verwaltungshandeln (nicht auf Rechtswirkung ausgerichtet)
=> Realakte (Strassenunterhalt, polizeiliche Kontrolle, behördliche Empfehlung, i.d.R. Rechnungen von Behörden)
DEF VSS Verfügung (Vfg)
“Individueller, an Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend (in verbindlicher und erzwingbarer Weise) geregelt wird.” (Nr. 6, E. 3a)
-> VwVG5
HAUPTKRITERIEN
1. Hoheitliche Anordnung einer Behörde / eines Trägers staatlicher Aufgaben
2. Einseitige Anordnung einer Behörde
3. Inidividuell-konkret (Adressatenkreis/Regelungsgegenstand)
4. gestützt auf öffentliches Recht
HILFSKRITERIEN
5. auf Rechtswirkungen ausgerichtete Anordnung
6. Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit -> eig. eher Folge der Qualifikation als Verfügung
VwVG 5
Form von Verfügungen
Verfügungen: Formmängel
VwVG 38
VwVG38: “Aus mangelhafter Eröffnung darf Parteien kein Nachteil erwachsen”
(vgl. auch BGG 49; falls “nichts” anwendbar, generell BV29I)
Gestaltungsverfügung
VwVG 5 I lit. a.
“Begründung, Änderung, Aufhebung von Rechten oder Pflichten”
Feststellungsverfügung
VwVG 5Ib.
VwVG25II
“Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten”
Grds. des einmaligen Rechtsschutzes gegen Vfg.
Sachverfügung/Grundverfügung vs. Vollzugs-/Vollstreckungsverfügung
Allgemeinverfügung
= generell-konkreter Hoheitsakt
- zwischen Erlass und Vfg.
- Strukturmerkmale:
1) offener/zumindest anonymer (unbekannter) Adressatenkreis
2) Regelung eines Einzelfalls
zB: Verkehrsanordnung
Sammelverfügung
Individualverfügung mit einer grösseren Zahl von Adressaten
= Summe von identischen Individualverfügungen
Anfechtung einer Allgemeinverfügung
Rechtliche Behandlung von Allg.Vfg.
Vergleich mit Vfg/Erlass
wie Vfg:
wie Erlasse:
Realakte und BV29a
Def. verwaltungsrechtlicher Vertrag
Vereinbarung, welche auf übereinstimmenden Willenserklärungen zweier oder mehrerer Rechtssubjekte beruht und die Regelung einer konkreten verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung zum Gegenstand hat (insb. im Zhg. mit der Erfüllung öff. Aufgaben)
2 Arten von verwaltungsrechtlichen Verträgen
Koordinationsrechtliche Verträge
Subordinationsrechtliche Verträge
VSS Zulässigkeit von verw-rechtl Verträge
Gesetz muss Vertragsform vorsehen / mind. nicht ausschliessen (keine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich) - und in letzterem Fall dafür Raum lassen (substanzieller Regelungsspielraum erforderlich)
+
Vertrag geeignetere Handlungsform als Vfg (Praxis begnügt sich i.d.R. mit mindestens gleich guter Eignung)
Probleme beim verwaltungsrechtlichen Vertrag
zentrales Abgrenzungskriterium: verwaltungsrechtlicher vs. privatrechtlicher Vertrag
zentral: Vertrag dient … der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
Gerichtsbarkeit
verwaltungsrechtlicher Vertrag vs. privatrechtlicher Vertrag
1) anwendbares materielles Recht
2) Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten
3) Anwendbares Prozessrecht
1) OR analog, soweit passend (als subsidiäres öff. Recht) vs. OR
2) Organe der Verwaltungsrechtspflege vs. Zivilgerichte
3) öffentliches Prozessrecht vs. Zivilprozessrecht
Abgrenzung
Vfg vs. VRV
=> Zweiseitigkeit bei VRV
- inhaltliche Ausgestaltung steht (im Rahmen des Gesetzes) rechtlich beiden Parteien zu
massgebend:
- steht inhaltliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses in den wesentlichen Punkte beiden Parteien oder nur dem Staat zu?
-> belässt Gesetz i.B.a. inhaltliche Ausgestaltung des R-Verhältnisses einen substanziellen Gestaltungsspielraum auf dem Weg des gegenseitigen Konsenses?
Achtung: faktisches Machtungleichgewicht schliesst Vertragsnatur nicht aus
DEF mitwirkungsbedürftige (zustimmungsbedürftige) Vfg
= “Vfg, die der Mitwirkung durch den Adressaten bedarf”
- Ingangsetzung des Verw-Verfahrens durch Gesuch
- Erfordernis der Zustimmung zur Verfügung
Entstehung, Auslegung, Mängel etc. bez. VRV
Problem: weitgehend fehlende öff.rechtl. Vertragsdogmatik
=> grosse Rechtsunsicherheiten