Übersicht: mögliche Themen des B-Gutachtens
Sachliche Zuständigkeit: Aufteilung
[3. Oberlandesgericht = Katalogtat nach § 120 GVG]
Sachliche Zuständigkeit: Regelstrafrahmen als Ausgangspunkt
Sachliche Zuständigkeit: Regelstrafrahmen bei Strafmilderungsgründen
Sachliche Zuständigkeit: Regelstrafrahmen bei Strafmilderungsgründen: § 21: Definitionen
Sachliche Zuständigkeit: Regelstrafrahmen bei Strafmilderungsgründen: § 21: Prüfung
Sachliche Zuständigkeit: mehrere Beschuldigte
Örtliche Zuständigkeit: mehrere Tatorte
Untersuchungshaft: Voraussetzungen: Dringender Tatverdacht
= wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat
Untersuchungshaft: Voraussetzungen: Haftgründe
a. Flucht (§ 112 II Nr. 1 StPO) = wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält
b. Fluchtgefahr (§ 112 II Nr. 2 StPO) = wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen als sich ihm zur Verfügung stellen wird
c. Verdunkelungsgefahr (§ 112 II Nr. 3 StPO) = wenn mit großer Wahr-scheinlichkeit auf künftige Verdunkelungshandlungen zu schließen ist, falls der Beschuldigte nicht in Haft genommen wird
d. Schwerkriminalität (§ 112 III StPO) = wenn bei einem dringenden Tatver-dacht einer Katalogtat Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, dass ohne Verhaftung des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat infrage gestellt sein könnte (BVerfGE 19, 342, 350: ver-fassungskonforme Auslegung: Haftgrund darf nicht komplett fehlen, der Prüfungsmaßstab wird lediglich dahingehend erleichtert, dass etwa nicht zwingend bestimmte Tatsachen für eine Flucht- oder Verdunkelungsge-fahr vorliegen müssen, sondern ein nach den Umständen des Falles nicht auszuschließender Flucht- oder Verdunkelungsverdacht ausreicht)
e. Wiederholungsgefahr (§ 112a I StPO)
= die mit bestimmten Tatsachen belegte Gefahr, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung der Tat, derer er dringend verdächtig ist, weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fort-setzen werde
- Subsidiarität nach § 112a II StPO
- Telos: Prävention
Untersuchungshaft: Voraussetzungen: Keine Unverhältnismäßigkeit
= Untersuchungshaft darf nur angeordnet und vollzogen werden, wenn die vollständige Aufklärung der Tat und die rasche Abwicklung des Strafverfah-rens nicht anders gesichert werden können (Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit (Art. 2 II S. 2 GG) und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung)
- Haftausschließungsgrund: vom Erlass eines Haftbefehls, dessen sonstige Voraussetzungen gegeben sind, darf nicht aus der Erwägung abgesehen werden, die Frage der Verhältnismäßigkeit sei zweifelhaft oder lasse sich mangels hinreichender Sachaufklärung noch nicht abschließend beurteilen
- Abwägungsfaktoren nach § 112 I S. 2 StPO: Bedeutung der Sache und Rechtsfolgenerwartung
- Insbesondere: nach Haftgründen systematisierte mildere Mittel in § 116 StPO (Aussetzung des Haftbefehls) (bspw. Sicherheitsleistung bei Fluchtge-fahr nach § 116 I S. 2 Nr. 4 StPO)
- Insbesondere: Einschränkungen bei leichter Kriminalität nach § 113 StPO
- Beschleunigungsgrundsatz aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und Art. 5 III S. 1 Hs. 2 EMRK: mit zunehmender Verfahrensverzögerung oder Haftdauer verschiebt sich die Begründungslast zugunsten des Beschuldigten
Untersuchungshaft: Dauer
Untersuchungshaft: Konstellationen
Strafbefehlsverfahren
Absehen und Beschränkung von Verfolgung: Anwendungsbereich
Beschränkung der Verfolgung nach § 154a StPO
Absehen von Verfolgung nach § 154 StPO
Privatklagedelikt und öffentliches Interesse
(Teil-) Einstellung nach § 170 II StPO
Bescheidung nach Einstellung nach § 170 II oder § 154 StPO
Einstellung nach §§ 153, 153a StPO
Pflichtverteidigung nach § 140 I StPO: relevante Fälle
Pflichtverteidigung nach § 140 II StPO:
Pflichtverteidigung: Notwendige Verteidigung bei Mitbeschuldigtem