Abwägungsdefizit
Ein Abwägungsdefizit im Baurecht liegt vor, wenn in die Abwägung an Belangen nicht das eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt hätten werden müssen.
Verwaltungsvorschriften
Außenbereich
Unter Außenbereich werden diejenigen Gebiete verstanden, die weder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile noch im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen.
Bauvorbescheid
Unter einem Bauvorbescheid versteht man eine vorgezogene verbindliche Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über Teilfragen der Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit dem öffentlichen Baurecht (z.B. der bauplanungsrechtliche Zulässigkeit).
Bauordnungsrecht
Das Bauordnungsrecht umfasst die Anforderungen baukonstruktiver, baugestalterischer und bauwirtschaftlicher Art an Bauwerk und Baustoffe, das Baugenehmigungsverfahren, die Ordnung des Bauvorgangs, die Unterhaltung und Instandsetzung baulicher Anlagen und die Bekämpfung der von ihnen ausgehenden Gefahren.
Bauplanungsrecht (Städtebaurecht)
Das Bauplanungsrecht (auch Städtebaurecht) ist weitestgehend bundesrechtlich durch das BauGB geregelt, ist flächenbezogen, bezieht sich auf die Raumnutzung und Raumgestaltung innerhalb der Gemeinde nach städtebaulichen Gesichtspunkten und hat die Aufgabe, die rechtliche Qualität des Bodens und seine Nutzbarkeit festzulegen.
Baurecht
Unter Baurecht sind diejenigen Normen des Privat- und Verwaltungsrechts zu verstehen, die sich auf Art und Ausmaß der baulichen Nutzung eines Grundstücks, die Ordnung der Bebauung und die Rechtsverhältnisse der an der Erstellung eines Bauwerks Beteiligten beziehen.
Bestandsschutz
Bestandsschutz meint, dass ein seinerzeit im Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtetes Bauwerk weiterhin so unterhalten und genutzt werden kann, wie es seinerzeit errichtet wurde, selbst wenn es nach später geltendem Baurecht nicht mehr zulässig wäre.
Ermittlungsdefizit
Ein Ermittlungsdefizit liegt vor, wenn beim Bebauungsplan ein beachtlicher Belang nicht berücksichtigt wurde.
Erschließung
Die Erschließung muss mindestens den Anschluss an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Elektrizität und Wasser und die Abwasserbeseitigung umfassen. Diese ist in den §§ 123 ff. BauGB geregelt.
Planerhaltungsgrundsatz
Mängel einer Satzung, die nicht nach § 214 oder § 215 BauGB unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet die Satzung keine Rechtswirkung.