Prüfungsreihenfolge materielle Baurechtmäßigkeit
Bebauungsplan und ungeplanter Innenbereich
Unwirksamer Bebauungsplan
nicht § 30 BauGB sondern §§ 34, 35 BauGB
Im Zusammenhang bebaut
Eine tatsächliche aufeinander folgende Bebauung, die den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt.
Zur Bebauung gehören nur wahrnehmbare Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Wochenendhäuser genügen dem nicht.
Ortsteil
Jeder Bebauungszusammenhang (Häuser) im Gemeindegebiet, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten (mindestens 6) ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdrücklich einer organischen Siedlungsstruktur ist.
Dient dazu eine !Splittersiedlung! auszuschließen.
Splittersiedling
unorganische Streubebauung, der das für einen Ortsteil notwendige Gewicht fehlt (Einzelfallprüfung)
Beispielformulierung § 34 Abs. 2 BauGB
Das im Innenbereich liegende Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Insbesondere fügt es sich nach der Art der Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit der Ausflugsgaststätte nach ihrer Art allein nach der BauNVO. Denn die Eigenart der näheren Umgebung entsprich einem allgemeinen Wohngebiet, also einem Baugebiet, das in der BauNVO (der aufgrund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung) bezeichnet ist. Die Ausflugsgaststätte kann allerdings nicht als Regelbebauung i.S.v § 4 Abs. 2 nr. 2 BauNVO eingeordnet werden. Denn in allgemeinen Wohngebiete sind nur Speisewirtschaften zulässig, die der Versorgung des Gebiets dienen. Dazu gehört eine Ausflugsgaststätte nicht. …
Das Vorhaben fügt sich ein, wenn ..
Das Vorhaben fügt sich ein, wenn es sich innerhalb des Umgebungsrahmens hält, also ein Vorbild hat. Es darf den vorgegebenen Rahmen nicht verlassen, um keine negative Vorbildwirkung auszulösen.
Prüfungsfolge BauNVO
Anwendbarkeit BauNVO wenn Plan besteht, Formulierungsbeispiel
Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens ist die BauNVO in der Fassung vom .. (BGBI. I S. 3786). Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO. Die Verweisung auf die jeweils einschlägigen Zulässigkeitsregelungen der BauNVO ist statisch und nicht dynamisch. Danach werden die einschlägigen Regelungen der BauNVO jeweils in der Fassung Bestandteil des Plans die in dem Ztpkt. des Inkrafttretens des Plans gültig ist. Die Fassung bleibt auch dann Bestandteil des Plans, wenn die Baunutzungsverordnung später geändert wird. Spätere Änderungen der BauNVO werden zum Inhalt des Plans, wenn eine Planänderung erfolgt und der Plan dadurch auf die neue Fassung der BauNVO umgestellt wird.
gleichartige Nutzung, welche in verschiedenen Baugebieten grds. zulässig
bei gleichartigen Nutzungen, welche in verschiedenen Baugebieten grds. zulässig sind, nimmt die erforderliche Baugebietsbezogenheit mit zunehmenden Paragrafen ab, während die Störungsintensität zunehmen darf.
Wohngebäude (§§ 2 - 6 BauNVO)
Bauliche Anlagen, die zum dauernden Wohnen geeignet und bestimmt sind. Wohnen ist gekennzeichnet durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts.
(+) Altersheime, Studentenwohnheim
(-) Beherbergung wie Hotel, Jugendherberge, Obdachlosen- o. Asylbewerberunterkunft, Wohnungsprostitution
nicht störende Handwerksbetriebe (§§ 2 - 4 BauNVO, § 5 BauNVO: alle)
Handwerksbetrieb übereinstimmend mit Begriff in HwO
nicht störend: wenn er keine nachteiligen Immissionen für seine Umgebung verursacht (einschließlich Verkehr)
(+) Friseur, Metzger, Bäcker
(-) Tischlerei/Schreinerei, Metallverarbeiter
Gebiet §§ 2 - 5 BauNVO
festgesetztes Baugebiet (nicht nur Wohnblock)
Anlagen für soziale Zwecke (§§ 2- 7 BauNVO)
Dienen i.w.S der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt
(+) Kindergarten, Seniorentreffn ambulante Pflegedienst, Frauenhaus, Asylbewerberunterkunft
Gewerbe (§§ 3 - 9 BauNVO)
nicht identisch mit GewO
(+) Bordell, auch einzelne Prostituierte (obwohl kein Betrieb)
Vergnügungsstätten §§ 4a - 8 BauNVO
Gewerbeart, die sich unter Ansprache/Ausnutzung des menschlichen Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstriebs einer bestimmten gewinnbringenden Freizeitunterhaltung widmet
(+) Nachtlokal (nur mit Vorführungen), Diskotheken, Spielhallen, Wettbüros, Swingerclubs
(-) Bordell, denn das sind Gewerbe
“Bewohnern des Gebiets dienenden”, “Versorgung des Gebiets dienenden” ( §§ 2 - 4a, 14 II BauNVO
Zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse bei gewöhnlicher Lebensführung; Bewohner anderer Gebiete dürfen die Einrichtungen auch nutzen
Erweitere Nutzungsmöglichkeiten §§ 12 - 14 BauNVO
Die BauNVO erweitert baugebietsübergreifend die Zulässigkeit bestimmter Anlagen in §§ 12 - 14 BauNVO.
Querschnittsnormen welche sämtliche Zul.-Vss. der §§ 2 ff. BauNVO ergänzen.
–> weiten die allgemeine und ausnahmsweise Zulässigkeit aus.
Freie Berufe § 13 bauNVO
Sie werden “wohnartig” (Fachbegriff) ausgeübt, stellen demnach keine besonderen räumlichen Ansprüche
in praktisch allen Baugebieten in Räumen (nicht ganzen Gebäuden) generell zulässig.
Orientierung für den begriff “freier Beruf” § 18 Abs. 1 S. 2 EStG
§ 13 BauNVO “Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben” wie freie Berufe
Nötig für Privilegierung, dass eine persönliche Dienstleistung erbracht wird, die auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen.
(+) Fußpfleger, Hausverwalter, Hebamme
(-) Bräunungsstudio, Pudelsalon, Wohnungsprostitution
Nebenanlagen i.S.v § 14 BauNVO
gehören nicht zum Hauptgebäude, dienen aber dem primären Nutzungszweck der Grundstücke im Baugebiet und sind ihnen sowohl in der Funktion, als auch räumlich-gegenständliche (optisch) zu- und untergeordnet.
bauplmäßig zulässig, wenn sie der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen, § 14 I 1 BauNVO
unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen könne, § 15 I 2 bauNVO
Maßstab: Art des Baugebiets
Werbeanlage als Nebenanlage § 14 BauNVO
sofern sie dem Anlagenbegriff § 29 BauGB Unterfallen.
+ an der Stätte der Leistung sind.
Funktionsfremde Suggestiv- und Erinnerungswerbung, z.B Plakattafel an einer Giebelwand, eigene Hauptnutzung und zwar eine gewerbliche.
Gebot der Rücksichtnahme
nicht ausdrücklich normiert, aber in verschiedenen Normen zu finden.
was von einem Bauvorhaben an Zurücknahme eigener Interessen verlangt wird, damit die Interessen von Nachbarschaft und Umgebung gewahrt bleiben
Für die Falllösung stets deutlich machen, woraus sich das Gebot der Rücksichtnahme im konkreten Fall ergibt.