Definition des “Baurechtsbegriffs”?
Umfasst werden vom Baurecht all diejenigen Vorschriften des Privat- und Verwaltungsrechts, die sich auf Art und Ausmaß der baulichen Nutzung eines Grundstücks, die Ordnung der Bebauung und die Rechtsverhältnisse der an der Erstellung eines Bauwerkes Beteiligten beziehen.
Welche Normen sind entscheidend im privaten Baurecht und welche Rolle spielen sie für Behörden?
–> Behörden haben grds. beim Erlass von Baumaßnahmen keine Rücksicht auf diese Vorschriften zu nehmen
Ausnahmen:
- Art. 68 IV BayBO
- Es gibt bereits rechtskräftige Entscheidungen über privatrechtliche Berechtigung, die das Bauen verhindern
Definition des “öffentlichen Baurechts”?
Unter öffentlichem Baurecht ist die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften zu verstehen, die die Zulässigkeit und die Grenzen, die Ordnung und die Förderung der baulichen Nutzung des Bodens, insb. durch Errichtung, bestimmungsgemäße Nutzung, wesentliche Veränderung und Beseitigung baulicher Anlagen, unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen betreffen.
Wo ist das Baurecht grundrechtlich verankert und wieso?
Im Sozialstaatsprinzip, Art. 20 GG
= Die Verpflichtung, angemessene Lebensverhältnisse und Entwicklungsmöglichkeiten der Gesamtheit und des Einzelnen zu gewährleisten.
–> Aufgabe des BauR ist es, dieser Pflicht durch Vorbereitung und Durchführung entsprechender Maßnahmen nachzukommen sowie gleichzeitig die damit verbundene Kollision von Individual- und Allgemeininteressen auszugleichen.
Was bedeutet Baufreiheit und woraus ist sie abzuleiten?
Alle baurechtlichen Vorschriften sind vor dem Hintergrund des Art. 14 I GG zu sehen, denn zum Inhalt des dort geschützten Eigentums an Grund und Boden gehört auch das Recht der baulichen Nutzung.
–> dieses “Recht zum Bauen” (sog. Baufreiheit), gewährt jedem Einzelnen ein “subjektiv öffentliches Recht” (!!) auf Bebauung seines Grundstücks
–> Also nicht beruhen auf öffentlich-rechtlicher Verleihung (zB. durch Baugenehmigung), sondern ist Bestandteil des Eigentumsrechts!
Woraus ergibt sich grundrechtlich für einen Bauherrn, der nicht Eigentümer ist, die Baufreiheit?
Aus dem Grundsatz der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG.
Wo sind die Schranken des subjektiven Rechts der Baufreiheit?
In Art. 14 I S. 2, II GG
–> Geltung nur innerhalb des geltenden objektiven (einfach-rechtlichen) BauR, welches regelmäßig eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung vornimmt.
–> Einzelne bauliche Maßnahmen können allerdings auch Enteignungscharakter haben: Schranken idS. sind zB. die Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts
2. Definition “Bauordnungsrecht” + Verortung?
Wo wird dem Bund die Kompetenz zum “Bauwesen” zugewiesen?
–> Für übrige Bereiche gilt Art. 70 GG
Welche sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften können für die Beurteilung eines baulichen Vorhabens auch einschlägig sein?
zB. naturschutzrechtliche, immissionsschutzrechtliche oder denkmalschutzrechtliche Regelungen
Welche baurechtlichen Streitarten gibt es?
I. Streit um bauaufsichtliche Zulassung
II. Streit um baupolizeiliche Maßnahme
Schemata der “Sachentscheidungsvoraussetzungen” einer baurechtlichen Klage?
I. Sachentscheidungskompetenz des Gerichts, § 40 I VwGO
= “Die Sachentscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts liegt vor, wenn der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I VwGO eröffnet und das Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist.”
–> insb. Rechtswegszuweisung nach § 217 I BauGB zu ordentlichen Gerichten
II. Zulässigkeitsvoraussetzungen
1. Klageart
2. Klagebefugnis aus Art. 68 BayBO (§ 42 I Alt. 2 VwGO)
3. Vorverfahren entbehrlich, Art. 15 II AGVwGO
4. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
5. Ggf. sonstige Voraussetzungen
Wo ist die örtliche Zuständigkeit des Gerichts in baurechtlichen Sachen geregelt?
§ 52 Nr. 1 VwGO iVm. Art. 1 II AGVwGO.
Def. der VA-Eigenschaft einer Baugenehmigung nach Art. 68 I BayBO?
Eine Maßnahme einer Verwaltungsbehörde auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts zur einseitigen verbindlichen Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung und somit ein VA iSv. Art. 35 S. 1 BayVwVfG.
Eigenschaften einer Baugenehmigung?
I. Eine Baugenehmigung ist:
1. Ein mitwirkungsbedürftiger VA
= ein Antrag ist erforderlich (Art. 64 I BayBO)
2. Ein gebundener VA
= Anspruch auf Genehmigung, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entspricht. (Art. 68 I BayBO). –> Konsequenz aus dem aus Art. 14 GG folgenden subjektiv öffentlichen Recht auf Baufreiheit.
3. ein sachbezogener VA
= die Genehmigung wird nicht einer Person, sondern für ein Vorhaben/eine Anlage erteilt (Art. 54 II S. 3 BayBO)
II. Eine Baugenehmigung hat:
1. feststellende Wirkung
= Feststellung, dass das Vorhaben den im Genehmigungsverfahren geprüften öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (Ar.t 68 I BayBO)
2. Rechtsgestaltende und damit gestattende Wirkung
= Baufreigabe: Aufhebung des präventiven Verbots und Baufreigabe (Art. 68 V BayBO)
3. Doppelwirkung
= Für den Bauherrn begünstigende und einzelnen Nachbarn eventuell belastende Wirkung
Welche weiteren baurechtlichen Genehmigungen kann der Bauherr außer einer Baugenehmigung (Art. 68 BayBO) noch beantragen?
Genaue Definition des “Vorbescheids” gem. Art. 71 BayBO?
Welche Möglichkeiten gibt es, um dagegen vorzugehen, wenn jemand nach erteiltem Vorbescheid (Art. 71 BayBO) zu bauen beginnt?
Ankommen auf rw des Vorbescheids:
Merke: Was muss man sich zu der schützenden Amtspflicht des Beamten der Bauaufsichtsbehörde merken?
Genaue Definition der “Teilbaugenehmigung” gem. Art. 70 BayBO?
(P) –> Ist Voraussetzung für Erteilung der Teilbaugenehmigung gem. Art. 70 BayBO die vorherige Prüfung, dass das Gesamtvorhaben dem öffentlichen Recht grds. nicht widerspricht?
A1 “BayVGH” –> (-)
Grds. genügt die Vereinbarkeit des gesamten Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht und den wesentlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften.
A2 “hM.” –> (+)
Teilgenehmigung macht wohl nur Sinn, wenn vorher festgestellt wurde, dass gegen das Vorhaben insgesamt keine Einwendungen zu erheben sind.
–> In die Einzelprüfung hinsichtlich des beantragen Teils ist somit gleichzeitig auch eine Gesamtvorhabensprüfung mit einzubeziehen.
Was ist sich in der Klausurpraxis zu “Vorbescheid” “Teilbaugenehmigung” und “Baugenehmigung” zu merken?
In der Regel ist sehr schnell iR. der “Klageart” festzustellen, dass eine begehrte Baugenehmigung unschwer als Verwaltungsakt einzuordnen ist und die Verpflichtungsklage einschlägig ist.
Def. + Breiter Aufbau der Klagebefugnis (§ 42 II VwGO) iR. der Verpflichtungsklage auf eine Baugenehmigung, Art. 68 I BayBO?
b) Diese Qualifikation als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist Ausdruck der gem. Art. 14 I GG grundrechtlich geschützten Baufreiheit.
–> Folge ist, dass dem Bauherrn ein Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung zusteht, wenn kein Versagungsgrund eingreift.
= IR. der Klagebefugnis ist immer von der Möglichkeit eines solchen Anspruchs auszugehen.
c) Merke für Klausur: Es genügt ein kurzer Hinweis auf die mögliche Verletzung des Anspruchs aus Art. 68 I BayBO
Was bedeutet das grundsätzliche Bauverbot nach Art. 68 I BayBO?
Es ist ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt-
Anders als bei repressiven Verboten mit Befreiungsvorbehalt, bei denen eine Befreiung nur ausnahmsweise erteilt wird, hat die Baugenehmigung grds. zu ergehen, wenn das Vorhaben der “Unbedenklichkeitsprüfung” standhält.