Ermächtigungsgrundlage
Ermächtigungsgrundlage für die Aufstellung eines Bebauungsplans ist § 1 III i.V.m § 2 I, 10 I BauGB
Zuständigkeit
Zuständig für das Aufstellen eines Bebauungsplans ist der Gemeinderat
Vgl. § 2 I BauGB, 39 II Nr. 3 GO
Verfahren der Aufstellung
Form
Bebauungsplan
I. Ermächtigungsgrundlage
II. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit
2. Verfahren
3. Umweltprüfung
4. Auslegung der Öffentlichkeitsbeteiligung
5. Beschluss
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Planrechtfertigung
2. Entwicklungsgebot
3. Planermessen
a) Äußere Ermessensgrenzen
b) Innere Ermessensgrenzen
c) Verfassungsmäßigkeit
4. Heilung
Inhaltliche Anforderungen
Inhaltliche Anforderungen - Abwägungsfehler
Gericht kontrolliert auf
- Abwägungsausfall
- Abwägungsdefizit
- Abwägungsfehleinschätzungen
- Abwägungsdisproportionalität
Sie gelten als geheilt, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind § 215 I Nr. 1, 3 BauGB
Abwägungsfehlerlehre
Beachtlichkeit von Fehlern
- Unbeachtlichkeit bzw. Heilung
Beachtlich wenn:
- Verletzung von Vorschriften ü. Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 214 I 1 Nr. 2 BauGB)
-> Verfahrensfehler § 214 IV