VSS: Konkurrenzverbot, Art. 340 - 340c.
RF: Konkurrenzverbot, Art. 340 - 340c.
I. Konkurrenzverbot zu weit -> Richterliche Einschränkung (nicht höhe Summe sondern Rahmen)
II. Konkurrenzverbot nicht eingehalten: können kumulativ geltend gemacht werden
1. Schadenersatz OR 340b I (absolut zwingend)
2. Zahlung Konventionalstrafe OR 340b II (wenn nichts anderes verabredet = Wandelpön) (absolut zwingend)
3. Realerfüllung
A. Realerfüllung schriftlich und explizit vereinbart
B. Besondere Interessen des Arbeitgebers oder besonderer Treuebruch Arbeitnehmer dies rechtfertigen
Wegfall: Konkurrenzverbot, Art. 340 - 340c.
Begründeter Anlass = vernünftiger Grund für Kündigung ≠ wichtiger Grund
-> wenn beide An & Ag zu Grund beitragen -> wehr hat mehr „Schuld“
-> Karenzentschädigung fällt evtl. auch weg
Erfindungen und Designs OR 321b, 332
I. Aufgaben- bzw. Diensterfindung: (bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten)
1. wenn Pflicht des Arbeitnehmers in der Schaffung solcher Designs besteht -> originärer Erwerb durch Arbeitgeber + keinen Anspruch auf besondere Vergütung
2. Solange während Arbeitsverhältnis -> egal wo erstellt (zuhause, am Arbeitsplatz)
II. Gelegenheits- bzw. Vorbehaltserfingdung:
1. Wenn nur bei Ausübung seiner dienstlichen Pflichten,
2. Vorliegen einer Vorbehaltsklausel: OR 332 II
aa. In Kenntnis setzen des Arbeitgebers OR 332 II Satz 1
bb. Arbeitgeber hat 6 Monate Verwirkungsfrist um schriftlich Erwerb oder Freigabe erklären OR 332 II Satz 2
aaa. Bei unbenutzt verstreichen -> Auslegung der Klausel
cc. Bei Erwerb -> angemessene Vergütung OR 332 IV
3. Keine Klausel - > originärer Erwerb Arbeitnehmer
aa. Melden der Erfindung/Design
III. Arbeitsfreie Erfindung/Design
Urheberrechte (+URG 17)
I. Kunst, Literatur (keine Computerprogramme) -> keine gesetzliche Regelung -> Zweckübertragungstheorie
1. Arbeitnehmer erwirbt originär Eigentum
2. in Ausübung der arbeitsvertraglichen Pflichten:
aa. Wenn Arbeitgeber innerhalb Betriebszweck Verwendung hat
bb. Gehen Nutzungsrechte (im Rahmen des Zweckes des Arbeitsverhältnisses) auf Arbeitgeber über
3. freie Werke
II. Computerprogramme = Zweckübergangstheorie (das Gleiche wie I.2.bb.)
Unverzichtbarkeit OR 341
VSS: OR 341
Ausnahme: Wenn „echter“ Vergleich (beidseitiger Verzicht/für den Arbeitnehmer nicht ungünstigere Lösung) = zulässig
Verjährung und Verwirkung OR 341 II, 127 ff.
I. Verjährung:
1. Forderungen mit Lohncharakter = 5 Jahre
2. Forderungen (Schadenersatz/Genugtuung) wegen KV = 3 Jahre
3. alle übrigen Forderungen = 10 Jahre
4. Ferien:
aa. Wenn Ferienlohn = 5
bb. Wenn Ferienbezug = 10
cc. Wenn Ferienabgeltung je nach Meinung Surrogat oder Lohn = 10/5
II. Verwirkung
1. Schadenersatzforderungen des Arbeitgebers müssen spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.
Arbeitskampf
Arten
I. Streik
II. Aussperrung
III. Boykott
Streik/Aussperrung VSS:
kummulativ
Streik/Aussperrung RF:
I. Rechtmässig:
1. Lohn- und Arbeitsansprüche ruhen
2. (ordentliche) Kündigungen wegen Streikteilnahme = missbräuchlich
II. Unrechtmässig:
1. Verbandsebene:
aa. in GaVs vorgesehene Konventionalstrafen
bb. Schadenersatz (OR 97) oder (OR 55, bei Verletzung absoluter Rechte) oder (OR 101)
2. Einzelarbeitsvertragsebene:
aa. AN
aaa. fristlose Kündigung
bbb. ordentliche Kündigung
ccc. Schadenersatz (OR 321e i.V.m. 97) -> bedarf aber Verschulden und Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit des Streiks
bb. AG
aaa. Lohnfortzahlung (Annahmeverzug)
Tariffähigkeit VSS:
Anschluss zu GAVs VSS & RF:
I. VSS:
1. AG “will” beitreten
2. Zustimmungen der bisherigen Vertragsparteien
3. Schriftlichkeit
II. RF:
1. Anschliessender wird nicht Partei (nur Beteiligter
2. GAV entfaltet normative Wirkung für Betrieb
Allgemeinverbindlicherklärung
GAV: Teilbereiche
Günstigkeitsprinzip
Normen aus GAV können nicht angewendet werden, wenn Einzelarbeitsvertrag (nach Wertung aller Umstände) günstiger ist als GAV
Arten der Aussperrung
Personalverleih
I. Verleiher ⇄ Entleiher
1. Verleihvertrag
aa. Schriftlichkeit
bb. Muss es dem Einsatzbetrieb ermöglichen, Arbeitnehmer zu übernehmen
cc. Bewilligungspflichtig
II. Verleiher ⇄ Arbeitnehmer
1. Arbeitsvertrag
aa. (teilweise) Schriftlichkeit (Arbeitsort, Einsatzbeginn…)
bb. Gesetzliche Kündigungsfristen
cc. Bewilligungspflichtig
dd. Auf Einsatzbetrieb anwendbare Normen entfalten Wirkung für Arbeitsvertrag
2. Verleiher = (sog.) konkreter Arbeitgeber
III. Entleiher ⇄ Arbeitnehmer
1. faktisches Vertragsverhältnis
2. Übergang Treuepflicht, Fürsorgepflicht, Weisungsbefugnis auf Entleiher
3. Bei Verleiher bleiben: Kündigungsrecht, Lohnzahlungspflicht, Anspruch auf Arbeitsleistung
Betriebsübernahme
Betreib (def.)
Arbeitsverträge mit besonderer Arbeitszeit: Arten
I. Teilzeitarbeit
II. Job Sharing
III. Arbeit auf Abruf
Teilzeitarbeit
Arbeit auf Abruf
I. Mit Befolgungspflicht (KAPOVAZ) (im engeren Sinne)
1. Problematisch, weil häufig kein Mindesteinkommen sichergestellt werden kann, da der Arbeitnehmer in Bereitschaft keine andere Arbeit übernehmen kann.
2. Abrupte und erhebliche Reduktionen sind nicht erlaubt.
II. ohne Befolgungspflicht (im weiteren Sinne)
1. Bei Aufruf durch AG keine Verpflichtung
2. Grundsätzlich Rahmenvertrag (≠ Arbeitsvertrag) legt Konditionen der einzelnen Einsätze fest
3. Jeder Einsatz bedarf eines einzelnen Arbeitsvertrages
4. Aufgepasst mit Kettenarbeitsverträgen