Erlangtes Etwas
Jeder Leistungsgegenstand
Leistung
Bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Durch die Verfügung Erlangtes, § 816 I 1
eA: lediglich objektiver Wert des veräußerten Gegenstandes
hM: auch Herausgabe des commodum ex negotiatione (Erlös)
Entreicherung
Liegt vor, wenn entweder der Bereicherungsgegenstand selbst oder dessen Wert nicht mehr im Vermögen des Schuldners vorhanden sind
§ 826
Sittenwidrig ist, was gegen das Abstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Kenntnis der Umstände, welche die Sittenwidrigkeit auslösen, genügt.
Modifizierte Zweikondiktionentheorie
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