Unmittelbarer Besitzer
ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft selbst oder durch einen Besitzdiener ausübt
mittelbarer Besitz
ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft nicht selbst ausübt, sondern den Besitz durch den unmittelbaren Besitzer aufgrund eines zeitlich begrenzten Rechtsverhältnisses vermittelt erhält
(hat nicht den Besitz aber bald weil RV mit dem unmittebaren Besitzer)
Eigenbesitzer
§872 BGB, natürlicher Wille, die Sache wie Eigentümer zu beherrschen
Fremdbesitz
Besitz einer Sache in Anerkennung des fremden Eigentums
Erwerb des unmittelbaren Besitzes nach §854 I BGB
Erwerb des unmittelbaren Besitzes nach §854 II BGB
Voraussetzungen des mittelbaren Besitzes nach §868 BGB
Beendigung des Besitzes, 856 BGB
Voraussetzungen des unmittelbaren Besitzen nach §855 BGB
Besitzdiener
Handelt ausschliesslich auf Weisung des anderen im Sinne des §855 BGB und hat deshalb selbst keine eigene besitzrechtliche Position. Der andere (Besitzherr’ behält den alleinigen unmittelbaren Besitz.
(Ist mittelbare Besitzer)
Besitzmittler
Ist im Gegensatz zum Besitzdiener aus einem Rechtsverhältnis gegenüber dem mittelbaren Besitzer auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet und unterliegt nur im Rahmen des jeweiligen Rechtsverhältnisses den Weisungen des anderen.
(Ist unmittelbarer Besitzer)