Beweisaufnahme
Formen des Strengbeweises
Vernehmung (Def.)
Vernehmungsbeamter tritt in Eigenschaft auf und befragt gezielt ermittelnd
Belehrungspflichten im EV
Schweigerechte des Zeugen
Schweigerechte des Beschuldigten
Immer umfassend! (Nemo Tenetur)
Absicherung des Schweigerechts
Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz bezgl. Zeugen
Nach h.M.: Kein formfreier Vorhalt zur Unterdrucksetzung (ZVR
Bei AVR
Formfreier Vorhalt zur AVR-Umfangs
Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz Beschuldigten
Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz Hörensagen
Grds. zulässig Ermittlungspersonen über das Verhör aussagen zu lassen (Ermittlungsperson ja Zeuge über Gehörtes und Gesagtes)
1. Bei Beschuldigten: Kein Problem. Geringer Beweiswert
Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz Videotechnologie
§ 247 a StPO: Video Konferenz für Zeugenvernehmung (+)
§ 255 StPO: Abspielen von Vernehmungsvideos nur wo auch Protokollverlesung zulässig wäre
Beweiserhebungsverbot (Schema)
I. Rechtswidrige Beweisgewinnung
II. Verwertungsverbot
III. Auswirkungen wenn kein Verwertungsverbot
Rechtswidrige Beweisgewinnung
Normalerweise nur unverwertbar wenn fehlerhafte Gewinnung
Verfahrensfehler:
–> Anwendungsumfang je nach schwere des Verstoßes!
Verwertungsverbot unmittelbar gewonnener Beweise
Uneingeschränkte Beweisverwertungsverbote
Eingeschränkte Beweisverwertungsverbote
ii) 108 III: im Ermitt.V. bei Medienarbeitern bei Delikten unter 5 Jahren (Mm) oder § 353 b StGB)
iii) 477 II 2, 3 StPO: bei besonderen Zwangsmaßnahmen in einem anderen Verfahren!
Unselbstständige Beweisverwertungsverbote
Unverwertbar z.B.:
Widerspruch erforderlich z.B.:
Verwertungsverbot mittelbar gewonnener Beweise (Fernwirkung)
Andere Beweise die wärend einer Verbotenen Ermittlungsmaßnahme gewonnen wurden
h. M:: Grds. kein Verwertungsverbot
- unsichere Kausalität zwischen Fehler und Beweis
- Anfangsfehler kann nicht das ganze Verfahren lahmlegen
- -> Keine Fernwirkung
Ausn: Schwerwiegende Verstöße (evt. mit § 136 a I 1 StPO (strittig)
a. A: Fruit of the poisonous tree doctrine
- -> Fernwirkung (+)
Auswirkungen wenn kein Verbot
Vernehmung Verdeckter Ermittler und V-Leute
Verdeckter Ermittler
Beamte des Polizeidienstes die auf Dauer unter veränderter Identität ermitteln (§ 110 a II StPO)
V-Mann
Privatpersonen die als Informanten und Vertrauenspersonen eingesetzt werden
–> Verwendung zulässig gem. § 163 I 2 (Generalermächtigung)
Sperrung im Hauptverfahren aus Sorge
–> Ersatzwege: kommissarische Vernehmung, Videokonferenz, Videokonserve oder Hören-Sagen Beweis
Kommissarische Vernehmung
Ersatz Vernehmung
optische + akustische Abschirmung gestattet
Beweisgewinnung durch unrechtmäßigers Handeln von Privatpersonen
Grds. Verwertbar!
Verwertungsverbot wenn:
Bindung des Richters StA Beurteilung
Keine Bindung!
Allerdings rechtlicher Hinweis gem. § 266 StPO vor Aburteilung wegen anderer Delikte