Besitzen
ist die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer vom Herrschaftswillen getragenen Sachherrschaft über das BtM.
Erwerben
liegt vor, wenn der Täter die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über BtM durch ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer erlangt.
Handeltreiben
ist jede eigennützige auf den Umsatz mit BtM gerichtete Tätigkeit.