Def. Flashcards

(44 cards)

1
Q

Nennen Sie die 3 zentralen Elemente der Privatautonomie.

A

Vertragsfreiheit, Eigentumsfreiheit (vgl. 903 BGB), Testierfreiheit (vgl. 1937 BGB)

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2
Q

Was ist eine Willenserklärung und was ist ein Realakt?

A

Willenserklärung = eine Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Beim Realakt handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf den Rechtserfolg, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist.

Realakte sind Handlungen, an welche die Rechtsordnung unabhängig von einem entsprechenden Willen des Handelnden Rechtsfolgen anknüpft.

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3
Q

Was unterscheidet einen Stellvertreter vom Boten?

A

Stellvertreter = gibt eine eigene Willenserklärung ab. Bote = übermittelt eine fremde Willenserklärung. maßgeblich: Perspektive aus dem objektiven Empfängerhorizont. Abgrenzung: Eigenes Handeln und Bindungswirkung.

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4
Q

Kann eine geschäftsunfähige Person Bote oder Stellvertreter sein?

A

Eine geschäftsunfähige Person (gemäß § 104 BGB) kann nicht Stellvertreter sein, da sie keine eigene Willenserklärung abgeben kann. Sie kann jedoch als Bote fungieren, da sie lediglich eine fremde Willenserklärung übermittelt, ohne selbst rechtlich zu handeln.

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5
Q

Kann eine beschränkt geschäftsfähige Person Stellvertreter sein?

A

Eine beschränkt geschäftsfähige Person (gemäß § 106 BGB) kann Stellvertreter sein, da sie in der Lage ist, wirksame Willenserklärungen abzugeben, soweit dies rechtlich vorteilhaft ist oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

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6
Q

Was ist unter einem sogenannten „unternehmensbezogenen Geschäft“ zu verstehen?

A

Ein unternehmensbezogenes Geschäft liegt vor, wenn eine Willenserklärung so auszulegen ist, dass sie im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb eines Unternehmens steht. Dabei wird das Geschäft dem Unternehmen zugerechnet, auch wenn der Vertreter namentlich nicht genannt wird.

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7
Q

Welche zwei Arten der Zustimmung gibt es?

A

Die zwei Arten der Zustimmung sind: 1. Einwilligung: Die vorherige Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft (§ 183 BGB). 2. Genehmigung: Die nachträgliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft (§ 184 BGB).

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8
Q

Wie grenzt man den Werkvertrag vom Dienstvertrag ab?

A

Ein Werkvertrag (§ 631 BGB) verpflichtet zur Herstellung eines bestimmten Erfolges, z.B. die Fertigstellung eines Bauprojektes. Beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) wird die Erbringung von Diensten oder Tätigkeiten ohne Erfolgsgarantie geschuldet, z.B. Arbeitsverträge.

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9
Q

Nennen Sie zwei Beispiele für „sonstige Rechte“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB.

A
  • Beschränkte dingliche Rechte
    Beispiel: Hypothek, Grundschuld,
  • Immaterialgüterrechte
    Beispiel: Patent, Urheber, Markenrecht
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht
    Beispiel für Verletzungen: Eindringen in die Privatsphäre
  • Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
    Beispiel für Verletzungen: Fahrlässige rechtswidrige Schädigung durch Streik
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10
Q

Was versteht man unter einem Verrichtungsgehilfen i.S.d. § 831 Abs. 1 S. 1 BGB?

A

Ein Verrichtungsgehilfe ist eine Person, die in der Weisungsgebundenheit und unter der Kontrolle eines anderen (des Geschäftsherrn) tätig wird. Der Geschäftsherr haftet für die unerlaubten Handlungen des Verrichtungsgehilfen, wenn diese in Ausübung der Tätigkeit begangen werden.

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11
Q

Was ist der Unterschied zwischen zwingendem und dispositiven Recht?

A

*Zwingendes Recht: Diese Rechtsnormen sind nicht abänderbar. Sie müssen zwingend beachtet werden und gelten unabhängig von abweichenden Vereinbarungen zwischen den Parteien. Zwingendes Recht dient dem Schutz übergeordneter Interessen, wie etwa Verbraucherschutz oder Arbeitnehmerschutz.

*Dispositives Recht: Diese Rechtsnormen sind abänderbar und gelten nur, wenn die Parteien keine abweichenden Regelungen getroffen haben. Dispositives Recht kommt also zur Anwendung, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

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12
Q

Nennen Sie die 3 zentralen Elemente der Vertragsfreiheit.

A

*Abschlussfreiheit: Die Freiheit, zu entscheiden, ob und mit wem man einen Vertrag abschließt.
*Gestaltungsfreiheit: Die Freiheit, den Inhalt eines Vertrages frei zu gestalten.
*Formfreiheit: Die Freiheit, die Form eines Vertrages frei zu wählen, sofern nicht gesetzlich eine bestimmte Form vorgeschrieben ist.

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13
Q

Nennen Sie 3 mögliche Funktionen/Zwecke von Formvorschriften. Geben Sie auch 2 Beispiele für Formtypen an.

A

Funktionen/Zwecke:
1. Warnfunktion: Schutz der Parteien durch Hinweis auf die Bedeutung des Rechtsgeschäfts (z.B. bei Bürgschaften).
2. Beweisfunktion: Sicherstellung, dass das Rechtsgeschäft beweisbar ist (z.B. bei Grundstücksverträgen).
3. Beratungsfunktion: Ermöglichung einer sachkundigen Beratung der Parteien (z.B. durch Notar bei Eheverträgen). Formtypen: 1. Schriftform: z.B. Kündigung eines Mietvertrages. 2. Notarielle Beurkundung: z.B. Kaufvertrag über ein Grundstück.

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14
Q

Was ist ein Verpflichtungs- und was ist ein Verfügungsgeschäft? Nennen Sie jeweils ein Beispiel.

A

*Verpflichtungsgeschäft: Begründet die Pflicht zu einer Leistung. Beispiel: Kaufvertrag (§ 433 BGB).
*Verfügungsgeschäft: Bewirkt die unmittelbare Änderung der Rechtslage an einem Gegenstand. Beispiel: Übereignung eines Grundstücks (§ 929 BGB).

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15
Q

Erklären Sie das Trennungsprinzip und das Abstraktionsprinzip.

A

Abschluss eines Kaufvertrages (Verpflichtungsgeschäft)
Eigentumsübertragung (Verfügungsgeschäft)

Trennungsprinzip: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind rechtlich zwei selbständige Rechtsgeschäfte.

Abstraktionsprinzip: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind sowohl hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen als auch hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen voneinander unabhängig (abstrakt).

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16
Q

Was versteht man unter der Äquivalenztheorie?

A

Nach der Äquivalenztheorie (auch „Conditio-sine-qua-non-Formel“ genannt) ist eine Handlung ursächlich für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Jede Handlung, die eine Bedingung für den Erfolg darstellt, ist kausal.

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17
Q

Nennen Sie zwei Beispiele für Dauerschuldverhältnisse.

A
  • Mietvertrag
  • Arbeitsvertrag
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18
Q

Welche zwei Arten von Insichgeschäften gibt es?

A

*Selbstkontrahieren: Eine Person schließt im eigenen Namen mit sich selbst einen Vertrag.
*Mehrvertretung: Eine Person vertritt beide Vertragsparteien in einem Rechtsgeschäft.

19
Q

Gesetzliche Vertretungsmacht

A

z.B. Eltern für ihre minderjährigen Kinder.

20
Q

Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht

A

z.B. Bevollmächtigung durch Vollmacht.

21
Q

Organschaftliche Vertretungsmacht

A

z.B. Geschäftsführer einer GmbH.

22
Q

Hat im kaufrechtlichen Sachmängelgewährleistungsrecht grundsätzlich der Käufer oder der Verkäufer die Wahl, welche Art der Nacherfüllung erfolgen soll?

A

Grundsätzlich hat der Käufer die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgen soll (§ 439 BGB).

23
Q

Ist der gutgläubige Erwerb von gestohlenen Sachen nach § 929 ff. i.V.m. 932 ff. BGB möglich?

A

Der gutgläubige Erwerb von gestohlenen Sachen ist gemäß § 935 BGB ausgeschlossen. Ein Eigentumserwerb an gestohlenen Sachen ist somit nicht möglich.

24
Q

Wie grenzt man den Werkvertrag vom Dienstvertrag ab?

A

Werkvertrag (§ 631 BGB): Ziel ist der Erfolg einer bestimmten Arbeit oder Dienstleistung. Der Unternehmer schuldet den Herstellungserfolg (z.B. die Fertigstellung eines Hauses, Reparatur eines Autos). Beispiel: Ein Bauunternehmer verpflichtet sich, ein Haus zu bauen.
Dienstvertrag (§ 611 BGB): Ziel ist die Tätigkeit an sich, ohne den Erfolg zu garantieren. Der Dienstverpflichtete schuldet die Leistung der Dienste, nicht den Erfolg (z.B. ein Arzt schuldet die Behandlung, nicht die Heilung). Beispiel: Ein Arzt wird für die Behandlung bezahlt, unabhängig davon, ob die Behandlung erfolgreich ist.

25
Welche Mängelgewährleistungsrechte stehen dem Besteller im Werkvertragsrecht zu? Nennen Sie die zugehörigen Paragraphen.
Nacherfüllung (§ 635 BGB): Der Besteller kann die Beseitigung des Mangels oder die Herstellung eines neuen Werkes verlangen. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz (§ 637 BGB): Wenn der Unternehmer den Mangel nicht beseitigt, kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Rücktritt vom Vertrag (§ 636, § 323, § 326 Abs. 5 BGB): Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder unzumutbar ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Minderung (§ 638 BGB): Der Besteller kann die Vergütung mindern, wenn ein Mangel vorliegt. Schadensersatz (§ 634 Nr. 4, §§ 280, 281, 283, 311a BGB): Der Besteller kann Schadensersatz verlangen, wenn der Mangel zu einem Schaden geführt hat.
26
Erfasst der Ersatzanspruch gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB auch Schäden, welche der Geschäftsführer erleidet?
§ 683 Satz 1 BGB: Der Geschäftsführer hat einen Aufwendungsersatzanspruch, wenn die Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäfts-herrn entspricht. § 670 BGB: Hiernach sind auch solche Aufwendungen ersatzfähig, die der Geschäftsführer in Erfüllung seiner Pflichten gemacht hat. Schäden: Schäden, die der Geschäftsführer in Erfüllung der Pflichten erleidet, sind als „Aufwendungen“ im Sinne des § 670 BGB anzusehen, wenn sie notwendig und angemessen waren. Dies umfasst auch Schäden an eigenen Sachen des Geschäftsführers oder eigene gesundheitliche Beeinträchtigungen, wenn diese unmittelbar mit der Geschäftsführung zusammenhängen.
27
Welche Gründe können der Abtretbarkeit einer Forderung entgegenstehen?
Vertragliche Vereinbarung: Es kann vertraglich vereinbart sein, dass eine Forderung nicht abtretbar ist (§ 399 BGB). Gesetzliche Verbote: Bestimmte Forderungen sind gesetzlich nicht abtretbar, z.B. Unterhaltsansprüche (§ 400 BGB). Natur der Forderung: Wenn die Forderung untrennbar mit der Person des Gläubigers verbunden ist (höchstpersönliche Rechte). Gefährdung der Leistung: Wenn die Abtretung die Erbringung der Leistung erheblich erschwert oder unmöglich macht.
28
Welche sechs Fälle des gesetzlichen Eigentumserwerbs sind im BGB geregelt? Nennen Sie jeweils auch die einschlägigen Paragraphen.
Erwerb durch Ersitzung (§ 937 BGB). Erwerb durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946-950 BGB). Erwerb durch Aneignung (§§ 958, 959 BGB). Erwerb eines Schatzfundes (§ 984 BGB). Erwerb durch Enteignung (§ 928 BGB). Erwerb im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung (§ 383 BGB).
29
Was sind jeweils die Voraussetzungen der Konkretisierung bei Hol-, Bring- und Schickschuld?
Holschuld: Der Schuldner muss die Ware aussondern und zur Abholung bereitstellen (§ 269 BGB). Bringschuld: Der Schuldner muss die Ware dem Gläubiger an dessen Wohnort anbieten (§ 269 BGB). Schickschuld: Der Schuldner muss die Ware an eine Transportperson übergeben, die die Ware dem Gläubiger zusendet (§ 269 BGB).
30
Was versteht man unter einem Verbrauchervertrag?
Ein Verbrauchervertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 310 Abs. 3 BGB). Der Verbraucher handelt dabei zu privaten Zwecken, die nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
31
Was ist jeweils der Zweck des Widerrufsrechts gem. § 312g Abs. 1 BGB bei Außergeschäftsraumverträgen gem. § 312b BGB und bei Fernabsatzverträgen gem. § 312c BGB?
Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB): Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung und unüberlegten Vertragsabschlüssen in einer für ihn ungewohnten Umgebung. Fernabsatzverträge (§ 312c BGB): Schutz des Verbrauchers vor Vertragsabschlüssen ohne unmittelbare persönliche Interaktion und Möglichkeit, die Ware vor Abschluss des Vertrages zu prüfen.
32
Was ist allgemein Voraussetzung für die Abgabe einer Willenserklärung?
Allgemeine Voraussetzung für die Abgabe einer Willenserklärung ist, dass der Erklärende einen Willen zur Abgabe der Erklärung hat und diesen Willen in einer erkennbaren Äußerung zum Ausdruck bringt. Die Äußerung muss den Willen eindeutig und klar erkennbar machen.
33
Was sind die Voraussetzungen für den Zugang einer Willenserklärung nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB?
Machtbereich des Empfängers: Die Willenserklärung muss so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen. Möglichkeit der Kenntnisnahme: Es kommt nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme an, sondern darauf, dass die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann.
34
Was versteht man unter einem Dauerschuldverhältnis? Nennen Sie zwei Beispiele.
Definition: Ein Dauerschuldverhältnis ist ein Schuldverhältnis, das auf eine wiederholte oder kontinuierliche Leistung über einen längeren Zeitraum angelegt ist. Beispiele: 1. Mietvertrag 2. Arbeitsvertrag.
35
Was ist die richtige Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des V gegen M?
Anspruchsgrundlage: § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag (vertragliche Nebenpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB).
36
Was besagt die Äquivalenztheorie im Schadensersatzrecht?
Definition: Nach der Äquivalenztheorie ist eine Handlung ursächlich für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Es handelt sich um die sogenannte „conditio sine qua non“-Formel.
37
Was ist der Unterschied zwischen Schaden und Aufwendungen?
Schaden: Ein Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten Gütern oder Interessen. Aufwendungen: Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die jemand im Interesse eines anderen macht.
38
Was sind die Voraussetzungen für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter?
Leistungsnähe: Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen und dadurch den gleichen Gefahren ausgesetzt sein wie der Gläubiger. Gläubigernähe: Der Gläubiger muss ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten haben. Der Dritte muss in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen werden. Erkennbarkeit: Der Schutz des Dritten muss für den Schuldner erkennbar sein. Schutzbedürftigkeit: Der Dritte darf keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Schuldner haben, die denselben Schutz bieten wie der Vertrag des Gläubigers.
39
Was ist jeweils der Rechtscheinsträger beim gutgläubigen Erwerb bei beweglichen und unbeweglichen Sachen?
Bewegliche Sachen: Rechtscheinsträger: Der Besitz der Sache. Paragraph: § 929 BGB in Verbindung mit §§ 932 ff. BGB. Unbewegliche Sachen: Rechtscheinsträger: Der Grundbucheintrag. Paragraph: § 892 BGB.
40
Welche Möglichkeiten des Eigentumserwerbs existieren neben dem rechtsgeschäftlichen Erwerb?
Erbschaft (§ 1922 BGB) Aneignung (§ 958 BGB)
41
Mündliche Erklärung
Eine mündliche Willenserklärung gilt als abgegeben, sobald sie gegenüber dem Empfänger ausgesprochen wird.
42
Schriftliche Erklärung
Eine schriftliche Willenserklärung gilt als abgegeben, wenn der Erklärende alles Erforderliche getan hat, damit die Erklärung den Empfänger erreichen kann.
43
Mündliche Erklärung unter Anwesenden
Eine mündliche Willenserklärung unter Anwesenden gilt als zugegangen, wenn der Empfänger sie vernommen hat.
44
Schriftliche Erklärung unter Abwesenden
Eine schriftliche Willenserklärung unter Abwesenden gilt als zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen (§ 130 Abs. 1 BGB).