Anderes gefährliches Werkzeug nach §224 I Nr. 1
1) Gegenstand,
2) nach obj Beschaffenheit und
3) nach seiner konkreten Benutzung im Einzelfall
geeignet
4) erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Voraussetzungen TB Tötung auf Verlangen nach §216
Bestimmen zur Tötung durch ausdrückliches und ernstes Verlangen
Ernstlich
Kriterium 216
Wenn Verlangen auf freier Willensbildung beruht
auf Verlangen
Im Fall v 216
Mehr als Einwilligung, Getöteter muss auf Willen des Täters einwirken
Hirntod
Erlöschen aller Hirnfunktionen
Ausdrücklich
In eindeutiger, unmissverständlicher Weise
Mordmerkmale
1) Mordlust
2) Befriedigung des Geschlechtstriebs
3) Habgier
4) Niedrige Beweggründe
5) Heimtücke
6) Grausamkeit
7) Gemeingefährliche Mittel
8) Ermöglichungs- / Verdeckungsabsicht
1) Heimtücke
2) Grausamkeit
3) Gemeingefährliche Mittel
1) Ermöglichungs-
2) Verdeckungsabsicht
1) Mordlust
2) Befriedigung des Geschlechtstriebs
3) Habgier
4) niedrige Beweggründe
Subjektive/ täterbezogene Mordmerkmale
Objektive/tatbezogene Mordmerkmale
Gruppen der Mordmerkmale
-> Charakterisierungen
Objektive/tatbezogene Mordmerkmale
Mordlust
Aus Mordlust tötet, wem es ALLEIN DARAUF ANKOMMT, einen Menschen sterben zu sehen bzw. wer aus unnatürlicher Freude an der Vernichtung menschlichen Lebens tötet
Gruppen der Mordmerkmale
-> Charakterisierungen
Befriedigung des Geschlechtstriebs
3
a) Lustmord
b) Tötung als Mittel eines Sexualdelikts
c) Tötung zur Nekrophilie
Habgier
Rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen um den Preis eines Menschenlebens
Niedrige Beweggründe
z.B. Rassenhass, Fremdenfeindlichkeit, Benutzung des Opfers zur Aggressionsabfuhr, Identitätsdiebstahl, außergewöhnliches brutales, menschenverachtendes Tatbild
Heimtücke
- in feindseliger Willensrichtung
Arglos
Wehrlos
Grausamkeit
Grausam tötet, wer
1) dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen
2) körperlicher o seelischer Art
3) aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt.
Bewusstes Ausnutzen.
Täter muss Arg und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für Tatausführung derart erfasst haben