Rechtsbindungswille
setzt voraus, dass die betroffene Person mit ihrem Handeln eine verbindliche rechtliche Geltung bezwecken will.
Nicht:rechtlich nicht verbindliche Erklärungen, die lediglich der Vertragsvorbereitung dienen (invitatio ad offerendum)
Auslegung von Willenserklärungen
Wegen Empfangsbedürftigkeit aus der Sicht des Erklärungsempfängers zu erfolgen hat. Es ist zu prüfen, wie ein objektiver Empfänger nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte die Erklärung verstehen musste.
Annahme
empfangsbedürftige WE, die in der vorbehaltlosen Bejahung des Antrages besteht und den Vertrag damit zustande bringt
Schuldverhältnis eigener Art
sui generis
§ 311 I BGB
Vertragsfreihiet des Privatrechts / Privatautonomie
umfasst sämtliche Vertragsarten, die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt sind
Gefälligkeit
Leistung zwar aufgrund einer Vereinbarung, aber ohne erkennbare Gegenleistung
kein Rechtsbindungswille, sozial motiviertes Verhalten
äußerer Erklärungstatbestand
Erklärung sieht nach außen hin wie eine WE aus
schützt Erklärungsempfänger
empfangsbedürftige WE werden deshalb so ausgelegt, wie ein objektiver Dritter in der Person des Erklärungsempfängers die Erklärung verstehen durfte
innerer Erklärungstatbestand
= Rechtsbindungswille
fragt, ob Erklärender aus seiner Sicht überhaupt eine rechtserhebliche Erklärung abgeben wollte
besteht aus:
Handlungswille
Bestandteil des Rechtsbindungwillen / inneren Erklärungstatbestands
Erklärender hat Bewusstsein gehandelt zu haben, also einen bewussten Willensakt zu tätigen, der auf die Vornahme äußeren Verhaltens gerichtet ist
in Hypnose / Schlaf vorgenommene Erklärungen nicht wirksame WE
Erklärungsbewusstsein
Bestandteil des Rechtsbindungswillens/ inneren Erklärungstatbestands
Erklärender weiß, dass er eine rechtserhebliche Erklärung darstellt und damit am Rechtsverkehr teilnimmt
Meinungsstreit Erklärungsbewusstsein
m. M.
- Erklärungsbewusstsein stets erforderlich
- Fehlen hindert das Vorliegen einer WE
- Wer kein Erklärungsbewusstsein hat gibt keine WE ab, egal wie Rechtsverkehr Erklärung verstehen konnte
- Begründung: Privatautonomie, wer rechtsgeschäftlich nicht tätig werden wolle, dürfe nicht gegen den eigenen Willen behandelt werden, Wortlaut § 118
h. M.:
- fehlendes Erklärungsbewusstsein hindert nicht das Vorliegen einer WE, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Erklärung vom Empfänger als WE aufgefasst werden durfte
- Erklärung sei wirksam
- Begründung: Schutzwürdigkeit des Empfängers / Rechtsverkehrs, da Erklärung aus Verantwortungsbereich des Erklärenden entstamme, § 119 I sagt wirksam jedoch anfechtbar, durch Anfechtung sowieso nichtig gem. § 142 I
Alternative Anwendung Widerrufsrecht und Anfechtungsrecht
Fallprüfung:
Abgabe einer empfangsbedürftigen WE
Abgegeben, wenn der Erklärende alles Erforderliche tatan hat, um die WE in den Rechtsverkehrt zu bringen und bei ungestörtem Fortgang mit dem Zugang gerechnet werden aknn.
Zugang einer empfangsbedürftigen WE
Zugang einer empfangsbedürftigen WE i.S.d. § 130 I 1 dann, wenn sie derart in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen; eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich
anders: nicht empfangsbedürftige WE werden mit Abgabe wirksam, z.B. Testament
Streit Zugang einer WE per E-Mail
Zugangshindernis
Umstand / Hindernis, das in der Sphäre des Empfängers anzusiedeln (Urlaub, Krankheit, Haft), kann sich Empfänger nicht hierauf berufen, wenn die Erklärung bereit in seinem Machtbereich angelangt ist tatsächliche Kenntnisnahme erfolgt nicht, Zugang i.S.d. § 130 I 1 dennoch erfolgt, selbst, wenn Adressat die Ortsabwesenheit des Empfängers bekannt (Kündigung im Urlaub)
nicht empfangsbedürftige WE
Regelfall empfangsbedürftig, § 130 I 1
Ausnahme: WE entfaltete Wirkung ohne Zugang, z.B. Testament, Auslobung, Eigentumsaufgabe, Annahme der Erbschaft
empfangsbedürftige WE
sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger bei zumutbarer Sorgalt nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste; entscheidend ist der ojektive Empfängerhorizont