Die Firma
§ 17 I HGB
Der Name unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt
§ 17 II HGB - Prozessrechtliche Wirkung
Aktive und Passive Parteifähigkeit
Grundsätze des Firmenrechts
I. Firmenunterscheidbarkeit, §18 I, 30 HGB II. Firmenwahrheit, § 18 II HGB III. Firmenbeständigkeit IV. Firmeneinheit V. Firmenöffentlichkeit
Firmenunterscheidbarkeit, § 18 I, 30 HGB
Regelt die Grundanforderungen an eine Firma
I. Eignung zur Kennzeichnung und Unterscheidungskraft, § 18 I HGB
1. abstrakte Namensfähigkeit: zur Kennzeichnung geeignet
2. Unterscheidungskraft: Unternehmen muss unterscheidbar und
individualisiert sein.
II. Keine Verwechslungsgefahr, § 30 HGB
- Unterscheidbarkeit aller Firmen innerhalb einer Gemeinde bzw. am
selben Ort gleich ihrer jeweiligen Branche
- Dient dem Verkehrsschutz (nicht disponibel)
Abstrakte Namensfähigkeit iSv § 18 I HGB
Der Firmenkern muss eine aussprechbare (iSv artikulierbar) Buchstabenkombination sein, kann aber mit anderen Zeichen kombiniert werden
Unterscheidungskraft iSv § 18 I HGB
Hinreichende Eigenart ist notwendig, der Verkehr muss den Namen als Hinweis auf das Unternehmen verstehen. Eigenart rührt aus ursprünglicher Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung
keine Verwechslungsgefahr, § 30 HGB
Unterscheidung aller Firmen am selben Ort/ in einer Gemeinde
I. Reichweite:
II. deutliche Unterscheidbarkeit
III. Vorrang der eingetragenen (alt-)Firma
Firmenwahrheit, § 18 II HGB
I. Verbot irreführender Zusätze
Objektiv nachprüfbare Aussagen, die aus obj. Sicht eines nicht unerheblichen Teils der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises nicht nur unbedeutende und nebensächliche Geschäftliche Verhältisse betreffen
- Angabe über geschäftliche Verhältnisse
- Wesentlich für den angesprochenen Geschäftskreis
- Zur Irreführung geeignet
II. Rechtsformzusatzerforderlichkeit
Jede Firma muss den entsprechenden Rechtsformzusatz enthalten
§ 19 I HGB: e.K., OHG; KG, § 19 II HGB: GmbH & Co KG, GmbH & Co OHG; § 4 GmbHG: GmbH; § 5a GmbHG: UG haftungsbeschränkt; § 4 AktG: AG; § 279 AktG: KGaA, GmbH & Co KGaA, § 3 GenG: eG
Überprüfung/ Durchsetzung der Firmenwahrheit
Durch das entsprechende Registergericht:
Durch Dritte im Wege der Unterlassungsklage!
Firmenbeständigkeit, § 21 - 24 HGB
Die Firmenbeständigkeit stellt eine Durchbrechung der Firmenwahrheit dar. Eine (inzwischen unrichtg gewordene Firma) darf beibehalten werden.
–> Betrifft nur die Firma, nicht den Rechtsformzusatz
Firmeneinheit
Firmenöffentlichkeit
Kundgabe der Firma ggü. der Öffentlichkeit.
Rechtsgeschäftlicher Erwerb unter Lebenden iSv § 25 I HGB
Jede Unternehmensübertragung oder -überlassung. Dient der Abgrenzung zu § 27 HGB
Es genügt jedes Einrücken in die Stellung des bisherigen Inhabers.
Erwerb braucht nicht:
- endgültig zu sein (Miete oder Pacht ist ausreichend)
- entgeltlich (kann also auch unentgeltlich sein)
- dinglich zu sein
- gültig (Unwirksamkeit des Vertrags steht dem nicht entgegen)
- unmittelbar zu sein zw alten und neuen Unternehmensträger
Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma, § 25 I HGB
I. Fortführung des Handelsgeschäfts
Fortführung des Geschäfts durch den neuen Inhaber im Kern. Nichtfortführung einzelner Teilbereiche ist unschädlich
II. Fortführung unter bisheriger Firma
1. firmenmäßiges, nicht nur werbliches Auftreten am Markt.
2. Übernahme des Firmenkern bzw. prägender Zusätze so, dass der
Geschäftsverkehr die neue Firma mit der bisherige identifiziert
Keine abweichende Vereinbarung (Haftungsausschluss), § 25 II HGB
Erwerber und Veräußerer können die Übernahme der Verbindlichkeiten ausschließen.
Haftungsausschluss bei Firmenübernahme bei mittelbarer Kenntniserlangung des Gläubigers
eA.: Mittelbare Kenntniserlangung genügt
Der Gläubiger ist ab Kenntnis nicht mehr schutzwürdig!
hM.: Mittelbare Kenntniserlangung genügt nicht
Gilt für Altverbindlichkeiten und Alt-Ansprüche!
Rechtsfolge der Firmenfortführung bzgl. der Altverbindlichkeiten, § 25 I 1 HGB
eA.: Übergang der Hauptforderung
aA.: dispositive Vertragsüberleitung kraft Gesetz
hM.: Gesetzlicher Schuldbeitritt
- Der Altinhaber haftet weiter, die Forderung kann somit nicht
übergegangen sein, § 26 HGB
Umfang der Haftung des Erwerbers, § 25 I 1 HGB
Haftung für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten:
1. Verbindlichkeiten
- Alle Verbindlichkeiten, die mit dem Geschäftsbetrieb in so enger
innerer Verbindung stehenden, dass sie als dessen Folge erscheinen.
- Rechtsgrund ist unerheblich (auch deliktisch!)
Haftungsmasse und Einreden bzgl. Altverbindlichkeiten, § 25 I 1 HGB
Der Erwerber haftet mit seinem gesamten persönlichen Vermögen, nicht nur mit dem Vermögen des erworbenen Unternehmens
Haftung des Veräußerers bzgl. der gegen das Handelsgeschäft gerichteten Verbindlichkeiten, § 25 I 1 HGB
Grds. haftet Veräußerer als Gesamtschuldner neben dem Erwerber
Übergang der im Handelsgeschäft begründeten Ansprüche, § 25 I 2 GB
Regelt die Berechtigung des Erwerbers Ansprüche geltend zu machen
Voraussetzungen:
1. Kaufmännisches Handelsgeschäft
Veräußerer muss zZt der Veräußerung Kaufmann sein, Scheinkaufmann genügt.
Besteht für den zahlenden Gläubiger ein Rechtsscheinsschutz bei Firmenübernahme ohne Fortführungszusatz trotz Ausschluss gem. § 25 II HGB?
eA.:
- Widerspricht dem Wortlaut des § 15 II HGB
aA.:
- Schutz des Veräußerers über § 816 BGB
Rechtsfolge der Firmenfortführung bzgl. der Altforderungen, § 25 I 2 HGB
eA.: § 25 II ist ein echter Forderungsübergang
- Leistung nur noch an der Erwerber
hM.: Gesetzliche Fiktion des Forderungsübergangs
1. Leine echte cessio legis
2. Vermutung die gem. § 25 II widerlegt werden kann (hM). Die mM
lässt den Nachweis der fehlenden Übertragung genügen.
Reichweite des Forderungsübergangs bei Firmenfortführung, § 25 I 2 HGB
Übergang von Ansprüchen aus betrieblich begründeten Dauerschuldverhältnissen bei Firmenfortführung gem. § 25 I 2 BGB
eA.: Nur bzgl. der vor Firmenfortführung begründetet Teilansprüche
aA.: Ausdehnung auf das ganze Rechtsverhältnis