Der Gewahrsamsbegriff
Tiere als Sachen
Fälle der Übereignung der Sache vor Wegnahme
Tankstellenfälle
Geldautomatenfälle
Nichtigkeit der Übereignung (§§134, 138 BGB)
Der Gewahrsamswille
Gewahrsam setzt natürlichen Herrschaftswillen voraus
P: Wille von Bewusstlosen, die bald sterben werden
-genereller Wille gegeben
- Unterscheidung zwischen Bewusstlosen und Toten im
Einzelfall schwierig
Gewahrsamsbruch bei Automatenkäufen
Ansicht 1: Gewahrsamsbruch, sobald Verhalten nicht
Ordnungsgemäß
Ansicht 2: kein Gewahrsamsbruch
+ Gewahrsamsübergang darf nicht an Bedingungen geknüpft werden (Umdeutung §263 -> §242)
+ keine Lücke der Strafbarkeit mehr (§263a)
Opfer beobachtet Diebstahl
Kommt es zum Bruch des Gewahrsams, wenn das Opfer den Diebstahl beobachtet?
Ansicht 1: vollendete Wegnahme (sozial-normativ)
+ Zugriff des Berechtigten wäre auffällig
- Rechtsgut noch nicht verletzt
- Herrschaftsverhältnisse werden außer Acht gelassen
Ansicht 2: versuchte Wegnahme (Faktische Theorie)
+ beobachtende Person kann Diebstahl verhindern
- Diebstahl ist kein heimliches Delikt
Durch welches Verhalten geriert sich der Täter als Eigentümer?
-> ab wann besteht Zueignungsabsicht
Ansicht 1: Substanztheorie
Der Täter geriert sich als Eigentümer, sobald er die Sache der Substanz nach in sein Vermögen überführt.
- Sparbuchfälle (Strafbarkeitslücken obwohl Schaden)
Ansicht 2: Sachwerttheorie Der Täter geriert sich als Eigentümer, sobald er den Wert der Sache in sein Vermögen aufnimmt. \+ Sparbuchfälle - Wortlaut - §242 ist Eigentumsdelikt
Unteransicht 1: restriktiver Sachwertbegriff
-> lucrum ex re
-> Zueignungsfähig ist nur der unmittelbar in der Sache selbst verkörperte Wert
+ Zueignungserfolg eingegränzt
Unteransicht 2: extensiver Sachwertbegriff
Ansicht 3:
Der Täter geriert sich als Eigentümer, sobald er die Sache ihrer Substanz oder ihrem Wert nach in sein Eigentum überführt
+ Stärken und schwächen vereint
+ zu unterstützen, wenn lucrum ex re maßgeblich
Abgrenzung von Zueignung und Gebrauchsentwendung
Quantitative Abgrenzung
Teilung in Aneignungsabsicht/ Enteignungsvorsatz
Rechtswidrigkeit bei fälligem Anspruch gegen Opfer
Zuignungsabsicht muss rechtswidrig sein
Ansicht 1: Täter handelt in Absicht rechtswidriger Zueignung, auch wenn er einen Anspruch auf die konkret weggenommene Sache hat
+ Strafrecht schützt Eigentumsordnung bis sie sie endgültig geklärt wurde
+ Eigentum beim Opfer bleibt bestehen
Ansicht 2: Wertsummentheorie
Rechtswidrigkeit entfällt bei Zueignung von Geldschulden wenn der Täter einen Anspruch auf die Geldsumme hat.
+ Rechtswidrigkeit nur bei Widerspruch gegen Eigentumsordnung
- Wahlrecht des Schuldners wird verletzt
-> keine wirtschaftliche Interessenbeeinträchtigung
Ansicht 3: Keine Rechtswidrigkeit, wenn Anspruch auf konkrete Sache besteht
- Täter wird nicht Eigentümer
Irrtum über rechtswidrigkeit der Zueignung
Ist ein solcher Irrtum Verbots- oder Tatbestandsirrtum?
Ansicht 1: Verbotsirrtum \+ Irrtum ist Irrtum über das Recht Ansicht 2: Tatbestandsirrtum \+ Goldene Brücke \+Irrtum bei Geldschuld vergleichbar mit Identitätsirrtum bei Stückschuld \+ Irrtum über normatives Tatbestandsmerkmal -> Parallelwertung in der Laienspähre -> Wichtig bzgl Geldschulden!
Wann ist ein Werkzeug gefährlich i.S.d. §244 I 1a
Ansicht 1: Objektive und abstrakte Bestimmung
+ Wortlaut lässt Nähe zur Waffe vermuten
+ Verwendungsabsicht im Gegensatz zu §244 I 1b nicht gefordert
- Gefährlichkeit immer von Verwendung abhängig
Ansicht 2: Gefährlichkeit aus Verwendungsvorbehalt
+ nachvollziehbare Bestimmung der gefährlichkeit
- §244 I 1b liefe leer
Ansicht 3: Kombination der Ansichten
+ Gefährlichkeit nachvollziehbar
- keine Stütze in System und Wortlaut
Schreckschusswaffen
In welche Kategorien des §244 I 1 sind Schreckschusspistolen einzuordnen?
Ansicht 1: Waffen, wenn geladen und Druck aus dem Lauf entweicht
+ Aufgesetzte Schüsse gefährlich
- Schreckschusspistolen sind nicht zum verletzen bestimmt
- konkrete Verwendung im Einzellfall nicht maßgeblich
Ansicht 2: Schreckschusswaffen sind Werkzeuge
- widerspricht Wille des Gesetgebers, der solche Waffen zumindest als gefährlich einstuft
Wieviele Menschen machen eine Bande
Wann ist die Strafschärfung durch Bande anzunehmen?
Ansicht 1: Die Bande hat 3+ Mitglieder \+ Wortlaut \+ Gefahr ergibt sich aus Gruppendynamik \+ Qualifikation ist gegen organisierte Kriminalität gerichtet \+ Abgrenzung zur Mittäterschaft leichter
Ansicht 2: 2 Personen können Bande sein
+ Gefährlichkeit ergibt sich nicht aus Anzahl der Mitglieder sondern aus gemeinsamen Zusammenwirken
Begehung unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedes
Wann kann von gemeinsamer Tatbegehung bei Banden gesprochen werden?
Ansicht 1: Zwei Mitglieder müssen zeitlich und örtlich zusammenwirken
- Gefährlichkeit ergibt sich nicht aus Präsens der Täter, da Diebstahl nicht durch Begegnung mit Opfer charakterisiert
Ansicht 2: Ein Mitglied muss als Täter handeln und das andere irgendwie/irgendwo mitwirken
+ Gefahr ist Organisationsgefahr
+ Wortlaut verlangt nur Niederschlagen in Tat
- keine Gefahr für das Opfer
Der Zueignunserfolg
Die Unterschlagung setzt zur Vollendung einen Zueignungserfolg voraus
Ansicht 1: Manifestationstheorie
Der Erfolg ist gegeben, wenn sich die Absicht nach außen erkennbar manifestiert
- Erfolgsdelikt: Folge nicht Verhalten maßgeblich
- Vorbereitung wird zur Vollendung
- kaum Raum für Versuchsdelikt
Ansicht 2: weite Manifestationstheorie
Jede beliebige Handlung genügt, die Betätigung des Zueignungswillens ist.
- auch mehrdeutige Handlungen?
Ansicht 3: weite Manifestationstheorie
Von Handlung muss eindeutig der Zueignungswille ableitbar sein
+ Handlung zeigt Willen konkret genug
- mehr als manifestation nicht gefordert
Das Regelbeispiel und die Versuchsstrafbarkeit
I. Konstellation: Grundtatbestand erfüllt, RB versucht
Ansicht 1: Indizwirkung des RB greift
+ Wille zur Realisierung bestand, es wurde angesetzt
+ Regelbeispiele sind Tatbestände
- subjektive Einstellung rechtfertigt nicht Schärfung
Ansicht 2: Indizwirkung nur bei Vollendung
+ Regelbeispiele sind keine Tatbestände (Indizien)
+ Schärfung darf sich nur aus Gesamtbewertung ergeben
+ vollendete und versuchte Regelbeispiele ständen gleich
II. Konstellation: Beides versucht
Ansicht 1: versuchter schwerer Diebstahl
Ansicht 2: lediglich versuchter Diebstahl
III. Konstellation: nur RB vollendet
Ansicht 1: Strafschärfung durch RB
+ RB wurde vollendet, daher Indizwirkung
Ansicht 2:
+ Milderung des Versuchs hebt Schärfung wieder auf