Fahrniseigentum
Das Gesetz unterscheidet zwischen Grundeigentum und Fahrniseigentum. Gem. Art. 713 ZGB sind Gegenstand des Fahrniseigentums die beweglichen körperlichen Sachen sowie die Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören
Derivativer Eigentumserwerb
Dabei leitet der neue Eigentümer - im Gegensatz zum orginären Erwerb - das Eigentum aus dem Eigentum des früheren Berechtigten ab.