Beispiele einfache Gesellschaft
notwendige Streitgenossenschaft
ZPO 70
einfache Gesellschaft als blosse Rechtsgemeinschaft: Gesellschafter klagen im eigenen Namen und bilden Streitgenossenschaft
Beitragsleistung OR 531 I
OR 531 I: alles was Zweck fördert
Eingebrachte Sachen (und was passiert bei Liquidation)
OR 548 dispositiv!
Übertragung zum Eigentum (quoad dominum): formales Eigentum bei Gesellschaft
- Sache wird nicht zurückgegeben, Gesellschafter
erhält den Wert, den sie zum Zeitpunkt der
Einbringung hatte
- Wertveränderungen fliessen also in das
Gesellschaftsvermögen
Übertragung zum Gebrauch (quoad usum): formales Eigentum bei Gesellschafter
- Sache fällt zurück an den Gesellschafter, in
dessen Eigentum sie geblieben ist
- Wertveränderungen stehen ihm zu. Beruht eine
Wertveränderung aber gerade auf der Tätigkeit der
Gesellschaft, steht sie der Gesellschaft zu
Übertragung des Werts (quoad sortem): formales Eigentum bei Gesellschafter
- Sache fällt zurück an den Gesellschafter, in
dessen Eigentum sie geblieben ist
- Wertveränderungen stehen der Gesellschaft zu
actio pro socio
Klage eines Gesellschafters auf Leistung des Beitrags an die Gesellschaft.
(subsidiär zur Gesamtklage der anderen Gesellschafter als Streitgenossenschaft)
Gewinn und Verlust (eG)
OR 533 I (dispositiv)
Abs. II: Auslegungsregel
Abs. III: Missverständlich; Verlust des Einsatzes der Arbeitsleistung ist auch Verlust
=> voller Regress bei Forderung im Aussenverhältnis
Beschlüsse (eG)
OR 534 I: Einstimmigkeit
=> Vetorecht, aber treuwidrige Nein-Stimme im Einzelfall unbeachtlich (Einzelheiten str.)
- objektiv möglich
- subjektiv zumutbar
OR 534 II: Mehrheitsprinzip
Grundlagengeschäfte (eG)
Änderungen am Gesellschaftsvertrag (z.B.
Aufnahme neuer Gesellschafter, Änderung der Gewinn- und
Verlustbeteiligung, Änderung der Vertretungsregelung)
=> Einstimmigkeit nötig
zulässige Abweichung:
- Mehrheitsprinzip
- Ermächtigung einzelner Gesellschafter zu bestimmten Vertragsänderungen
Geschäftsführung (eG)
Vertretungsbefugnis
i.w.S. (= Handlungen zur Verwirklichung des
Gesellschaftszwecks) besteht aus:
- Geschäftsführung i.e.S.
- Vertretung
gesetzlicher Regelfall OR 535 (dispositiv):
- Einzelgeschäftsführungsbefugnis bei gewöhnlichen Geschäften
(OR 535 II), aber Widerspruchsrecht der anderen geschäftsführungsbefugten Gesellschafter vor Vollendung des Geschäft
- Gesamtgeschäftsführung bei aussergewöhnlichen Geschäften
(OR 535 III), d.h. Einstimmigkeit aller Gesellschafter notwendig
zulässige Abweichungen:
- Einschränkung mitwirkungsbefugte Personen (nicht alle Entzug, da Selbstorganschaft)
- Änderung Art der Mitwirkung
Ende: OR 539
Auflösung der Gesellschaft OR 550 I
Rechte und Pflichten Innenverhältnis (eG)
Aussenverhältnis (eG)
Vertretung (eG)
Vertretungsmacht
OR 543 II: keine Organschaftliche Vertretung sondern nach den Regeln der Stellvertretung OR 32 ff.
gesetzlicher Regelfall OR 543:
- Einzelvertretung bei gewöhnlichen Geschäften Abs. 3
- h.M. Gesamtvertretung bei aussergewöhnlichen Geschäften
- Passivvertretung (Entgegennahme von Willenserklärungen)
zulässige Abweichungen:
- kann frei festgelegt werden (nicht Ausschluss aller Gesellschafter) => nicht zwingend deckungsgleich mit Innenverhältnis
- Ausnahme: Passivvertretung muss zwingend möglich sein
Stellvertretung OR 32 ff.
direkte Stellvertretung OR 543 II
nach Aussen im Namen der Gesellschaft
=> alle Gesellschafter werden Vertragspartner (auch wenn es Drittem egal ist, mit wem Vertrag geschlossen wird OR 32 II)
indirekte Stellvertretung OR 543 I
nur Handelnder wird Vertragspartner
Vertreter mit Vertretungsmacht (e.G.)
Gesetz sieht keine standardisierte Vertretungsmacht vor
=> Umfang richtet sich nach den Abreden der Gesellschaften
=> Befugnis und Macht entfallen mit Veto
bei fehlenden Absprachen über Vertretung
=> Vermutung von
OR 543 III
Wirkung OR 543 III im Aussenverhältnis
Ansicht 1: keine Bedeutung im Aussenverhältnis
* Wortlaut: Auslegungsregel bei Lücken im Gesellschaftsvertrag
* Systematik: Arg. e contr. aus OR 564 II
* Zweck: OR 543 verweist auf OR 32 ff.
=> zum Schutz Dritter greifen Rechtsscheins-, Anscheins-
und Duldungsvollmacht
Ansicht 2 (BGer): gilt auch im Aussenverhältnis
unwiderlegbar ggü. gutgläubigen Dritten
=> muss nur von Existenz der
Gesellschaft und der Rolle des Handelnden als Mitglied wissen
Ansicht 3: gilt auch im Aussenverhältnis, aber Beweislastumkehr
=> Gesellschaftern bleibt es auch ggü. gutgläubigen Dritten möglich zu beweisen, dass das
Geschäft ausserhalb der Geschäftsführungsbefugnis lag oder von
einem Widerspruch nach OR 535 II betroffen war (Vorbehalten bleibt Verpflichtung
kraft Rechtsscheins-, Duldungs- oder Anscheinsvollmacht => käme nicht auf Meinung an)
Wirkung der StV (e.G.)