Universalsukzessor – Singularsukzessor
Beschreibt die Möglichkeiten der Rechtsnachfolge:
- Universalsukzessor(Gesamtpaket): Erbe tritt zur Gänze in die Rechtsstellung des Erblassers ein; keine einzelnen Übertragungsakte
- Singularsukzessor(Einzeltransaktion): Vermächtnis (Legat) à Legatar erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe der vermachten Sache (=Damnationslegat); ein besonderer Übertragungsakt zum Eigentumserwerb ist notwendig
Parentelen System | Fallrecht
„verzigne“ Töchter
Beisitz der Witwe
Erbenlaub/Erbenlob
Repräsentationsrecht (materielles/formelles Eintrittsrecht)
= das Recht zu Erben
- kann innerhalb der ersten 3 Parentelen der dem toten Gradnächste nicht erben (weil tot oder erbunwürdig), geht die Erbschaft an die Nachkommen -> dieser Nachkomme repräsentiert den Gradnächsten -> Repräsentionsrecht bzw. Eintrittsrecht
formell vs materiell Repräsentationsrecht
Materielles Repräsentationsrecht: Erbverzicht oder Erbunwürdigkeit geht auf Repräsentanten weiter
Formelles Repräsentationsrecht: Repräsentant leitet nur mehr den Umfang des Erbteiles her, aber nicht mehr Ausschlussgründe à wurde in der dritten Teilnovelle des ABGB umgestaltet
Freiteilsrecht
Die Freiteilslehre geht von der Kirche aus
- Grundsätzlich: im MA gibt es nur geborene Erben, keine erkorenen à Quote, welche ohne Zustimmung der Söhne an die Kirche übertragen werden konnte
- Verstobene sollten Arme oder die Kirche mit einer Quote des Nachlasses bedenken (=Freiteil)
- Deutsches Recht übernahm die Freiteilslehre als „Sohnesquote für Christus“
o Übertragung des Freiteils erfolgte noch zu Lebzeiten
Als bedingte Schenkung auf den Todesfall, Kirche bekam anwartschaftliche Gewere
Als sofortige Schenkung mit Vorbehalt des Nießbrauchs des Schenkers
- Entwickelte die Zuständigkeit der Kirche für die Testamentserstellung
Testament im MA | Affatomie/thinx
MA: Liegenschaften und Erbgut konnten nicht in letztwilligen Verfügungen vererbt werden!
-> gewillkürte Erbfolge aber bei Fahrnissen und Kaufgut, also bei selbsterworbenem Vermögen
- Erbverträge:
o Fränkische Affatomie -> Keine Erben und der König verzichtet aber auf das Heimfallsrecht
o Langobardische Thinx -> der Begünstigte erhielt die Rechtsstellung eines Sohns – Adoption von Todes wegen – er war mit dem Toten nicht blutsverwandt, konnte aber so alsob erben
- Erbverbrüderung:
o Hausverträge: Zusicherung des wechselseitigen Erbrechts zwischen Familien den hohen Adels, für den Fall, dass eine Familie aussterben sollte
- Ehegemächt:
o sachenrechtliche Übertragung des gesamten Vermögens von einem Ehegatten auf den anderen – wirksam erst mit dem Todeszeitpunkt
- Einkindschaftsvertrag:
o Stiefgeschwister aus vorherigen Ehen wurden den Kindern aus nachfolgenden Ehen gleichgestellt
o Das war notwendig aufgrund hoher Sterblichkeit im MA und wegen Mehrfach-Eheschließungen
o Musste vor Gericht oder Zeugen abgeschlossen werden
Testamentsvollstrecker
Anerbenrecht
Beschreibt das Vererben eines bäuerlichen Guts an einen Erben von mehreren, um Teilungen zu vermeiden
- MA – ABGB erlaubt Änderung durch letztwillige Verfügung – 1938: zwingendes Recht – 1958/ 1989 reformiert (Gleichstellung weiblicher Miterben und unehelicher Kinder)
Testament in der Neuzeit
Erbvertrag
= zweiseitiges Rechtsgeschäft von Todes wegen; kann nur von Ehepartnern abgeschlossen werden; unwiderruflich
Erbenhaftung älteres Recht-Neuzeit
Älteres Recht:
- MA: anfangs keine Erbenhaftun; im Laufe der Zeit wurden Vertragsschulden aber auch erblich -> Erbe konnte vor Gericht das Erbe ausschlagen ->
- Rezeption: Unbeschränkte Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten (aber Möglichkeit der beneficium inventarii: Vorlegen einer Inventarliste beschränkt die Haftung auf diese)
Modernes Recht:
- Bedingte und unbedingte Erberklärung
o Bedingt: Haftung des Erben zwar mit Privatvermögen aber nur bis zum Wert der Aktiva
o Unbedingt: Umfassende Haftung für alle Verbindlichkeiten
Recht des Dreißigsten
In den ersten 30 Tagen nach dem Tod des Hausvaters konnten Witwe und Hausgenossen ungestört weiter im Haus leben, das Weiterleben des Hausvaters wurde fingiert à Wahrung der Ruhe im Totenhaus und Schutz der Familie; Erbe konnte erst nach Dreißig und einem Tag Anspruch auf sein Erbe erheben