erbrecht Flashcards

(21 cards)

1
Q

Erbrecht (§531-824)

A

regelt das rechtliche Schicksal der vererblichen Rechte und Pflichten eines Verstorbenen

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2
Q

erbrecht im objektiven Sinn

A

Erbrechtsordnung, als Summe der Normen, die das Schicksal des vererblichen Vermögens eines Verstorbenen regeln

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3
Q

Erblasser

A

Der Verstorbene, dessen vererbliche Rechte und Pflichten übergeleitet werden sollen

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4
Q

Nachlass/Verlassenschaft/(Erbschaft)

A

Die Summe dessen, was er zurücklässt, sein ganzes vererbliches Vermögen, alle Rechte und Pflichten

Vererblichen Vermögenswerte, die Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers im Todeszeitpunkt. Alle rechtliche Positionen des Erblassers, aus denen Rechte und Rechtsverhältnisse künftig entstehen, unteregehen oder sich ändern können

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5
Q

subjektive Rechte des Erbrechts

A

aus dem Nachlass etwas erhalten sollen oder können, sie sind sehr verschieden

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6
Q

Erbe

A

Er hat das subjektive Recht, die Verlassenschaft ganz oder zu einem nach Quoten bestimmten Teil für sich in Anspruch zu nehmen und damit Universalsukzessor der Erblassers zu werden.
- absolutes Erwerbsrecht (gegenüber jedermann durchsetzbar), mit dem Tode des Erblassers entsteht und dann veräußerlich und vererblich ist
- Universalsukzessor

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7
Q

schuldrechtlich Berechtigte

A

aus dem Nachlass etwas erhalten können
Singularsukzessor
müssen relativea Recht geltend machen
zb. Vermächtnisnehmer/Legatare, Pflichtteilsberechtigte

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8
Q

Vermächtnisnehmer/Legatare

A

Sie sind nur berechtgigt, vom Nachlass oder vom Erben bestimmte Sachen und Rechte zu verlangen (zb. bestimmten Geldbetrag, ein Bild, eine Liegenschaft, die Abtretung einer Forderung). Sie werden nur Singularsukzessoren für die ihnen zugewendeten Sachen. Diese müssen ihnen aufgrund ihrer schuldrechtlichen Berechtigung (Titels) übertragen werden.

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9
Q

Pflichtteilsberechtigten

A

Sie haben ein relatives Recht, sie haben als nächste Angehörige des Erblassers ein Recht auf einen bestimmten Wertteil des Nachlasses. Der Erblasser kann ihn freiwillig unter Lebenden oder letzwillig zuwenden. Hat er es nicht getan, steht den Berechtigten der Anspruch auf Auszahlung in Geld zu.

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10
Q

Grundprinzip Familienerbfolge

A

Der Nachlass möglichts uneingeschränkt der Familie erhalten und daher den Verwandten un dem Ehegatten weitergeben, weil sie mit dem Erblasser blutsverwandt sind oder mit ihm zumindest gemeinsam gelebt und gewirtschaftet haben.

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11
Q

Prinzip der Testierfreiheit

A

Möchte dem Erblasser seine Privatautonomie lassen und ihm bezüglich seines vererblichen Vermögens freie Hand geben. Nur er soll darüber bestimmen, an wen sein Nachlass gelangen soll.

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12
Q

gesetzlichen vs testamentarische Erbfolge

A

gesetzliche: stirbt der Erblasser ohne Testament, fällt ohnediesen sein ganzer Nachlass an die vom Gesetz berufenen Erben
test.: Erblasser den Erben auswählt, muss Pflichtteil seinen nächsten Angehörigen hinterlassen

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13
Q

Pflichtteilsrecht

A

Pflichtteilsberechtigte müssen eine
bestimmte Wertquote erhalten, sonst Anspruch gegen den Nachlass
und die Erben auf den Wert ihres Pflichtteils

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14
Q

Verlassenschaftsverfahren

A

Erbrecht entsteht mit dem Erbanfall (Tod), Erbe erhält Nachlass nur mit
Erbrechtstitel, welcher ihm durch rechtliches Verfahren
(Verlassenschaftsverfahren) vom Gericht überlassen wird.
Verjährung: § 1487a -> drei Jahre ab Kenntnis des Anspruchs; 30 Jahre ab Tod

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15
Q

Einantwortung

A

Verfahren abschließenden Gerichtsbeschluss, Erbe muss den Erbantritt erklären/ablehnen, gerichtliche Übergabe der Verlassenschaft in den rechtlichen Besitz des Erben

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16
Q

Die Verlassenschaft

A

die vererblichen Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers im Todeszeitpunkt

17
Q

Bestandteile des Nachlasses

A

Sozialversicherungsrechtliche Beitragsschulden, Steuerschulden, Schadenersatzansprüche (Schmerzengeldansprüche), Unterhaltspflichten aus einer Scheidung,, Rechte des Dienstgebers aus Dienstvertrag, Aktualisierte Ansprüche aus Privatversicherungsverhältnissen

18
Q

Keine Bestandteile des Nachlasses:

A

Persönlichkeitsrechte, Familienrechte und -pflichten, Recht auf Unterhalt, Unterhaltspflicht, Arbeitsverhältnis bei Tod des Dienstnehmers

19
Q

Berufungsgrund

A

Tatbestand der das Recht eröffnet, Erbe zu werden
-Erbvertrag, Testament, gesetzliches Erbrecht §533

20
Q

Erbfähigkeit

A

Erbfall (Tod) + erbfähigkeit = Rechtsnachfolger
erbfähig = wer rechtsfähig und erbwürdig ist §538
- Erbunwürdigkeit kann durch Verzeihung erhebt werden
Gründe der Erbunwürdigkeit (wirkt von Gesetzes wegen):
- Strafbare Handlung gegen den Erblasser oder die Verlassenschaft (§
539)
- Vereitlung des letzten Willens des Erblassers (§ 540)
- Fälle der relativen Erbunfähigkeit (§ 541)
VS Enterbung: bedarf letztwilliger Verfügung