Erbrecht (§531-824)
regelt das rechtliche Schicksal der vererblichen Rechte und Pflichten eines Verstorbenen
erbrecht im objektiven Sinn
Erbrechtsordnung, als Summe der Normen, die das Schicksal des vererblichen Vermögens eines Verstorbenen regeln
Erblasser
Der Verstorbene, dessen vererbliche Rechte und Pflichten übergeleitet werden sollen
Nachlass/Verlassenschaft/(Erbschaft)
Die Summe dessen, was er zurücklässt, sein ganzes vererbliches Vermögen, alle Rechte und Pflichten
Vererblichen Vermögenswerte, die Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers im Todeszeitpunkt. Alle rechtliche Positionen des Erblassers, aus denen Rechte und Rechtsverhältnisse künftig entstehen, unteregehen oder sich ändern können
subjektive Rechte des Erbrechts
aus dem Nachlass etwas erhalten sollen oder können, sie sind sehr verschieden
Erbe
Er hat das subjektive Recht, die Verlassenschaft ganz oder zu einem nach Quoten bestimmten Teil für sich in Anspruch zu nehmen und damit Universalsukzessor der Erblassers zu werden.
- absolutes Erwerbsrecht (gegenüber jedermann durchsetzbar), mit dem Tode des Erblassers entsteht und dann veräußerlich und vererblich ist
- Universalsukzessor
schuldrechtlich Berechtigte
aus dem Nachlass etwas erhalten können
Singularsukzessor
müssen relativea Recht geltend machen
zb. Vermächtnisnehmer/Legatare, Pflichtteilsberechtigte
Vermächtnisnehmer/Legatare
Sie sind nur berechtgigt, vom Nachlass oder vom Erben bestimmte Sachen und Rechte zu verlangen (zb. bestimmten Geldbetrag, ein Bild, eine Liegenschaft, die Abtretung einer Forderung). Sie werden nur Singularsukzessoren für die ihnen zugewendeten Sachen. Diese müssen ihnen aufgrund ihrer schuldrechtlichen Berechtigung (Titels) übertragen werden.
Pflichtteilsberechtigten
Sie haben ein relatives Recht, sie haben als nächste Angehörige des Erblassers ein Recht auf einen bestimmten Wertteil des Nachlasses. Der Erblasser kann ihn freiwillig unter Lebenden oder letzwillig zuwenden. Hat er es nicht getan, steht den Berechtigten der Anspruch auf Auszahlung in Geld zu.
Grundprinzip Familienerbfolge
Der Nachlass möglichts uneingeschränkt der Familie erhalten und daher den Verwandten un dem Ehegatten weitergeben, weil sie mit dem Erblasser blutsverwandt sind oder mit ihm zumindest gemeinsam gelebt und gewirtschaftet haben.
Prinzip der Testierfreiheit
Möchte dem Erblasser seine Privatautonomie lassen und ihm bezüglich seines vererblichen Vermögens freie Hand geben. Nur er soll darüber bestimmen, an wen sein Nachlass gelangen soll.
gesetzlichen vs testamentarische Erbfolge
gesetzliche: stirbt der Erblasser ohne Testament, fällt ohnediesen sein ganzer Nachlass an die vom Gesetz berufenen Erben
test.: Erblasser den Erben auswählt, muss Pflichtteil seinen nächsten Angehörigen hinterlassen
Pflichtteilsrecht
Pflichtteilsberechtigte müssen eine
bestimmte Wertquote erhalten, sonst Anspruch gegen den Nachlass
und die Erben auf den Wert ihres Pflichtteils
Verlassenschaftsverfahren
Erbrecht entsteht mit dem Erbanfall (Tod), Erbe erhält Nachlass nur mit
Erbrechtstitel, welcher ihm durch rechtliches Verfahren
(Verlassenschaftsverfahren) vom Gericht überlassen wird.
Verjährung: § 1487a -> drei Jahre ab Kenntnis des Anspruchs; 30 Jahre ab Tod
Einantwortung
Verfahren abschließenden Gerichtsbeschluss, Erbe muss den Erbantritt erklären/ablehnen, gerichtliche Übergabe der Verlassenschaft in den rechtlichen Besitz des Erben
Die Verlassenschaft
die vererblichen Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers im Todeszeitpunkt
Bestandteile des Nachlasses
Sozialversicherungsrechtliche Beitragsschulden, Steuerschulden, Schadenersatzansprüche (Schmerzengeldansprüche), Unterhaltspflichten aus einer Scheidung,, Rechte des Dienstgebers aus Dienstvertrag, Aktualisierte Ansprüche aus Privatversicherungsverhältnissen
Keine Bestandteile des Nachlasses:
Persönlichkeitsrechte, Familienrechte und -pflichten, Recht auf Unterhalt, Unterhaltspflicht, Arbeitsverhältnis bei Tod des Dienstnehmers
Berufungsgrund
Tatbestand der das Recht eröffnet, Erbe zu werden
-Erbvertrag, Testament, gesetzliches Erbrecht §533
Erbfähigkeit
Erbfall (Tod) + erbfähigkeit = Rechtsnachfolger
erbfähig = wer rechtsfähig und erbwürdig ist §538
- Erbunwürdigkeit kann durch Verzeihung erhebt werden
Gründe der Erbunwürdigkeit (wirkt von Gesetzes wegen):
- Strafbare Handlung gegen den Erblasser oder die Verlassenschaft (§
539)
- Vereitlung des letzten Willens des Erblassers (§ 540)
- Fälle der relativen Erbunfähigkeit (§ 541)
VS Enterbung: bedarf letztwilliger Verfügung