Zeitpunkt zu dem der gute Glauben in den Erbschein bestehen muss
Geregelt in 2366 BGB
I. Grundsätzlich bis zur Vollendung des Rechtserwerbs
- Wortlaut “erwirbt”
- Trennung des hier maßgeblichen Verfügungs- vom Verpflichtungsgeschäft
II. 892 II BGB analog bei Grundstücken
1. eA.: (+) Vergleichbare Lage
Zeitpunkt der Eintragung des Grundstücks bleibt zufällig. Genau ist der Grund für 932 II