Grundsatz von Art. 11 OR
Einfache Schriftlichkeit
= Erklärung in Schriftform (=Verurkundung des Erklärungsinhalts) und Unterzeichnung dieses Schriftstücks durch den Erklärenden (oder dessen Vertreter)
öffentliche Beurkundung
das formbedürftige Rechtsgeschäft muss durch eine vom Staat mit der Aufgabe betrauten Person (=Ukundsperson), in einem Schriftstück, in der vom Staat vorgeschriebenen Form und in dem vorgeschriebene Verfahren festgehalten werden, (Art. 55 VE Schlt ZGB)
Formwidrige Verträge
wenn nichts anderes bestimmt ist, hängt die Gültigkeit des Vertrages von der Beobachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form ab.
Formvorschrift = Gültigkeitsvorschrift
Wird die Gültigkeitsvorschrift nicht eingehalten, hat der Vertrag einen Formmangel und ist somit ungültig.
Differenzierung des BGer betr. Formungültigkeit
Umstände, welche die Anrufung des Formmangels rechtsmissbräuchlich machen
Vertrag unerfüllt bei Anrufung des Formmangels
Gemäss BGer ist die Einrede des Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen.
Aus dem Rechtsmissbrauchsverbot lässt sich kein Erfüllungsanspruch ableiten.
Abänderung bei formgebundenen Verträgen
Haftung bei Formungültigkeit
Konversion und ihre Voraussetzungen
= Umdeutung eines Rechtsgeschäfts mit Formmangel in ein anderes Geschäft, welches weniger strengen gesetzlichen Formvorschriften unterliegt.
Voraussetzungen:
vertraglich vorbehaltene Form und ihre Bedeutung
in Art. 16 OR geregelt und besagt, dass die Parteien für einen Vertrag, der von Gesetzes wegen an keine Form gebunden ist, jederzeit die Anwendung einer solchen vereinbaren können.
Bedeutung:
- Abschlussform: Dadurch drücken die Parteien aus, dass sie den Vertrag nur in der vereinbarten Form abschliessen, d.h. vor der Erfüllung der Form wollen sie nicht gebunden sein.
Vermutungen von Art 16 OR
–> MERKE: diese Vermutungen sind wiederlegbar
nachträgliche Abänderung eines Vertrages
–> Es ist den Parteien frei gestellt, für die Abänderung eines Vertrages eine besondere Form zu vereinbaren. Diese Abrede unterliegt dann auch den Vermutungen von Art. 16 OR.