I. Kaufvertrag
Um die Käuferrechte aus ((§ 437 BGB)) gelten zu machen, müsste zwischen H und G ein
Kaufvertrag gem. § 433 BGB bestehen.
( Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Kaufvertrags
bestehen nicht. )
II. Mangel
Des Weiteren müsste ein Mangel gem. § 434 BGB an der Kaufsache vorliegen. Ein
Mangel liegt dann vor, wenn die Ist- von der Sollbeschaffenheit abweicht.
…… nicht die vereinbarte Beschaffenheit
und ein Sachmangel ist nach § 434 Abs.1 S.1 gegeben.
IV. Rechtsfolge des § 439 BGB
Aus § 439 I BGB ergibt sich grundsätzlich ein Wahlrecht des Käufers, ob er die
mangelhafte Kaufsache repariert haben möchte (Nacherfüllung) oder eine neue Sache
geliefert werden soll (Neulieferung).
(Fraglich ist, ob er
dieses Begehren auch durchsetzen kann.
Die Neulieferung könnte ausgeschlossen sein, soweit nach § 275 Abs.1 BGB eine
unmögliche Leistung vorliegt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn von G eine
Stückschuld geschuldet wurde.