44 StGB - Fahrverbot (Denkzettel)
69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis (Schutz der Allgemeinheit)
(stärker als 44 StGB, immer mit einer Sperre angeordnet, damit man in der Zeit keinen neuen Führerschein machen kann!)
69 = Führerschein neu machen, teuer!!! Bei 44 nicht neu machen behält ihn abee nur Sperre!!!
Abs. 1 = wegen rechtswidriger Tat, die im Zusammenhang mit dem Führem eines Kfz steht verurteilt + zum Führen von Kfz ungeeignet ist = Entziehung der FE
Abs. 2 = 315c, 316, 315d, 142, 323a (Vollrausch) = i.d.R. Täter als ungeeignet zum Führen von Kfz zu betrachten!!!
Ungeeignet = Eine Würdigung der körperlichen, geistigen u. charakterlichen Voraussetzungen des TV ergibt, dass seine Teilnahme am Kfz-Verkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde
(69 = Maßregel der Besserung u. Sicherung, 44 = Nebenstrafe)
94 III StPO - Beschlagnahme des Führerscheins
Abs. 3 = Sicherstellung o. Beschlagnahme möglich, wenn Führerschein der Einziehung unterliegt (69 StGB, 111a StPO)
Prüfschema:
I. Formelle RM
1. Zuständigkeit
a) Regelkompetent (Amtsgericht - Ermittlungsrichter)
b) Eilkompetenz (bei GiV - 152 GVG, 98 I 2 Alt. StPO)
> wird regelmäßig gegeben sein (bei Weiterfahrt: Gefahr für Verkehrssicherheit)
> Umstände der GiV sind unbedingt zu dokomentieren!!!
II. Materielle RM
c) Ungeeignetheit
- Defi
- Regelvermutung, 69 II StGB (Tatbestände)
- ansonsten: Argumentation
111a StPO - Vorläufige Entziehung der FE
Ungeeignetheit
Eine Würdigung der körperlichen, geistigen u. charakterlichen Voraussetzungen des TV ergibt, dass seine Teilnahme am Kfz-Verkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde.