Zweck
Nicht für alles gibt es eine spezielle Regelung.
Daher sind sie gewollt, allgemein gehaltene Formulierungen.
Haben eine auffang Funktion
§ 10 PolG
Ist eine selbständige Verfügung.
Spezialbefugnise: Unselbstständige Verfügungen
GR 10PolG
Allg Handlungsfreiheit
TBM 10 PolG
-notwendig (kann auch in RF geprüft werden)
10 ist nur subsidär
Rechtsfolge 10 PolG
Polizei kann notwendige MN treffen=wir können selbst Inhalt und RF festlegen
Notwendig heisst auch das die MN geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Also schon in TBM prüfen.
B:
….
Adressat 10
§§ 5-7
AO 10
Die Polizei
Brückenfunktion 10
A. II erlaubt zu einer besonderen Vorschrift überzuleiten.
Gemeint sind aber nur Vorschriften des PolG
163 I S. 2 StPO Zweck
Für ermittlungshandlungen die weniger in GR eingreifen und die nicht von speziellen normen erfasst werden.
163 I S. 2 StPO TBM
- dass keine andere Vorschrift die Befugnis regelt.
163 I S. 2 StPO RF
163 I S. 2 StPO Ermessen
Nur wie überall in der StPO nur auswahlermessen wegen legalitätsprinzip!