Geschäftsbesorgung
Fremdheit des Geschäfts
P: Voraussetzung des Fremdgeschäftsführungswillens
Fremdgeschäftsführungswille: Objektiv und subjektiv fremde Geschäfte
P: Fremdgeschäftsführungswille: Auch-fremde Geschäfte
P: FFW: hoheitliche Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Dienstpflicht
P: FFW: bei Aufwendung im Hinblick auf künftigen Vertragsschluss (insbes. gewerblicher Erbensucher)
P: FFW: Zugleich Erfüllung eigener Verpflichtungen ggü Dritten
P: FFW: Aufgrund nichtigen Vertrages bzw. unerkannt unwirksamer (Endrenovierungs-) Klausel
FFW: Begleichung einer Schuld, die mehrere betrifft
FFW: Selbstaufopferung im Straßenverkehr
Ohne Auftrag
Berechtigung
§ 683 S. 1: Interesse und Wille des Geschäftsherren
§§ 683, 679: Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens
P: Anwendung des § 680 (Privilegierung des Nothelfers) bei professionellen Nothelfern
P: § 683 bei Geschäftsführung aus dem beruflichen Aufgabenfeld des Geschäftsführer
Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsbesorgung