Eingriff
Nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff immer dann vor, wenn ein Rechtsakt final und unmittelbar friheitsverkürzend in die Rechtssphäre des Bürgers eingreift ( sog enger Eingriffsbegriff, der auf die Imperativität des Eingriffs abstellt).
Menschenwürde
In menschenverachtender Weise seine Menschqualität abgesprochen und er zum Objekt eines beliebigen Verhaltens erniedrigt wird.
Freie Entfaltung der Persönlichkeit Art. 2 I GG
Allgemeine Handlungsfreiheit
Durch Art. 2 I wird jedes menschliche Tun bzw. Unterlassen geschützt, sofern das Verhalten nicht vom Schutzbereich eines anderen Freiheitsgrundrecht erfasst wird.