Begriff: Was ist ein Grundrecht?
Grundrechte sind
– fundamentale Rechtspositionen,
– die der Staat Menschen unverbrüchlich gewährt und
– die in einem rechtlichen Verfahren durchsetzbar sind.
● Das B-VG spricht von „verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Rechten“ (Art 144) und meint damit:
– subjektive Rechte (nicht zwingend fundamental)
– die im Verfassungsrang gewährt sind (dh durch den Staat und
unverbrüchlich)
– und die ua beim VfGH durchsetzbar sind (dh in einem
rechtlichen Verfahren).
Grundrechtsquellen
– Gesetz zum Schutz des Hausrechts 1862
– Staatsgrundgesetz 1867
– Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung 1918
– StV von St. Germain 1919
– B-VG: Art 7, Art 83 Abs 2, Art 85 und Wahlrecht (Art 23a, 26,
60, 95, 117)
– StV von Wien 1955
– EMRK, seit 1964 im Verfassungsrang
– BVG zum Schutz vor rassischer Diskriminierung 1973
– BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit 1988
– § 1 Datenschutzgesetz 1999
– BVG über die Rechte von Kindern 2011
– Grundrechte-Charta
Drei Elemente der Grundrechte
Drei Elemente / 1. Grundrechtsträger*innen
- Staatsbürger und Menschenrechte
● Staatsbürger- und Menschenrechte
Grundrechte berechtigen entweder
– Staatsbürger*innen („Staatsbürgerrechte“) oder
– alle Menschen („Menschenrechte“, „Jedermannsrechte“)
StGG: enthält – anders als der Titel („allg. Rechte der Staatsbürger“)
vermuten lässt – nur wenige Staatsbürgerrechte: Art 2 (Gleichheit),
Art 3 (gleiche Ämterzugänglichkeit), Art 6 (Aufenthalts-, Liegenschaftsund Erwerbsfreiheit) und Art 12 (Vereins- und Versammlungsfreiheit)
B-VG: Art 7 ist ein Staatsbürgerrecht, Art 83 Abs 2 und Art 85 sind
Menschenrechte
EMRK und ZPe: enthält grundsätzlich nur Menschenrechte;
Ausnahme: Art 3 4. ZPEMRK (Recht auf Aufenthalt im Heimatstaat)
Drei Elemente / 1. Grundrechtsträger*innen
- Grundrechtmündigkeit und juristische Personen
Drei Elemente / 2. Grundrechtsverpflichtete
Grundrechte sollen uns vor der Übermacht des Staates schützen.
Sie verpflichten daher den Staat
* in all seinen Untergliederungen: Bund, Länder, Gemeinden, andere
öffentlich-rechtliche Körperschaften, soweit sie Anteil an der Staatsgewalt haben bzw. Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen
* in allen Staatsfunktionen:
– Gesetzgebung
Unterlassungspflichten (liberale „Abwehrrechte“)
Gewährleistungspflichten (seit den 1990er Jahren)
– Vollziehung, dh Verwaltung und Gerichtsbarkeit
sind an das Gesetz gebunden, das seinerseits den Grundrechten
entsprechen muss
und das grundrechtskonform auszulegen ist.
Drei Elemente / 3. Typologie der Grundrechte
Nach ihrem Gegenstand lassen sich fünf Typen unterscheiden:
* Freiheitsrechte: gewähren einen bestimmten Lebensbereich als
grundsätzlich frei. Eingriffe sind zwar möglich, bedürfen aber einer
Rechtfertigung und müssen maßhaltend sein.
* Gleichheitsrechte: vermitteln ein Recht, in gleicher Lage gleich und in
ungleicher Lage differenziert behandelt zu werden.
* Verfahrensrechte: binden den Staat in bestimmten Situationen an
prozessuale Regeln, zB Verteidigungsrechte im Strafprozess.
* Politische Rechte: gewähren Teilhabe am Staat, zB Wahlrecht.
* Soziale Rechte: verpflichten den Staat, Menschen in bestimmten
Situationen positive Leistungen zu erbringen, ihn insbes in sozialer
Notlage zu unterstützen.