Identitätsfeststellung
Unter einer Identitätsfeststellung im Sinne von §21 ist die offene Erhebung von Personalien beim Betroffenen selbst zu verstehen.
Daten zur konkreten Aufgabenerfüllung
Vorname, Name, Geburtstag und Geburtsort
Erkundigungungen über eine Person durch Befragung Dritter…
…ist zulässig und richtet sich nach § 18 ASOG
Vorraussetzung des Grundtatbestands der IDF..
..ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr sowie die Erforderlichkeit zur Abwehr dieser Gefahr.
Anhalten
Eine erforderliche Maßnahme zur IdF und stellt einen Eingriff in die Grundrechte der Art. 2 II S. 2 i.V.m. 104 I GG dar. (Freiheitsbeschränkung)