Wie intensiv darf die AN-Eigenschaft schon in der Zul.keitsprüfung geprüft werden? (Rechtsweg zu ArbG)
a. Anwaltsklausur: mat Frage darf nach vorne in die Zul.keitsprüfung gezogen werden
b. Richterklausur: Grds der Rspr müssen beachtet werden
aa. sic non
bb. et et & aut aut
cc. ausschl Zust.keit
Abgrenzung: Anwaltsklausur zur Richterklausur
“sic non”-Fälle
= Regelfall
- Klagen, die nur nach arb.rechtl Normen begründet sein können, sollen möglichst endgültig durch Arb.richter entschieden werden
= solche Ansprüche, die nur bei Bejahung des AN-Status begründet sein können
= “sic non” (wenn nicht) AN-Eigenschaft vorliegt, ist die Klage weder zul noch begründet
- Tats.behauptung des Klägers ist “doppelrelevant” für RW-Zust.keit u Begr.heit: deshalb ist hier bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei AN, ausreichend, um die Zul.keit als solche zu begründen
Hauptbeispiel der sic non-Fälle
Warum ist bei sic non-Klagen schon die bloße Rechtsbehauptung des Klägers, er sei AN, für die RW-Zust.keit der ArbGerichte ausreichend?
= weil die AN-Eigenschaft doppelrelevante klägerische Behauptung ist, kann nur das ArbG endgültig über die Zul.keit u Begr.heit der Klage entscheiden
- eine Abweisung wg Unzul.keit mit anschließender Verweisung an eine andere Gerichtsbarkeit wird in solchen Fällen dem Klägerbegehren nicht gerecht u ist sinnlos
et et-Fälle
= Klagen, die sowohl nach arb.rechtlichen als auch nach allg privat-rechtl Normen begründet sein können
aut aut-Fälle
= Klagen, die entweder nur auf Privatrecht od auf ArbRecht gestützt werden können
Prüfungsschema: RW-Prüfung
aa. nein, die Klage kann auch nach allg ZivilR Erfolg haben (et et/ aut aut) zB §626
bb. ja, die Klage hat nur Erfolg wenn Kläger AN ist: dann reicht Rechtsansicht des Klägers zur Bejahung der Zul.keit aus, zB §1 KSchG
c. Schlüssigkeitsprüfung zur Ermittlung des richtigen RW:
Ist der Kläger AN?
aa. nein, Kläger ist kein AN: Verweisung an Zivilgericht §48 ArbGG iVm §17a GVG
bb. ja, Kläger ist AN: RW eröffnet nach §2 ArbGG
Wann gilt ein Handelsvertreter als AN, sodass der RW zu den ArbGerichten eröffnet ist?
Wann gelten AN-ähnl Personen als AN, sodass der RW zu den ArbGerichten eröffnet ist?
- diese wirt unselbständig sind
Wer ist Leih-AN?
§1 I 2, 3 AÜG
= Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen
= AN werden zur Arb.leistung überlassen, wenn sie in die Arb.organisation des Entleihers eingegliedert sind u seinen Weisungen unterliegen.
Die Überlassung u das Tätigwerden von AN als Leih-AN ist nur zulässig, soweit zw dem Verleiher u dem LeihAN ein AV besteht.
Welche 3 Rechtsbeziehungen sind bei der AÜ zu unterscheiden?
Allgemeines zum Geschäfstführer einer GmbH
Gilt ein GmbH-Geschäftsführer als AN iSd AGG?
-> Auslegung der EU-Richtlinie dass GmbH-Gesch.führer u AG-Vorstandsmitglieder im selben Umfang wie AN geschützt sind, auch ggü diskriminierenden Kündigungen
Zählt ein GmbH-Fremdgeschäftsführer bei der Anwendung des Schwellenwerts für Massenentlassungen als AN §17 KSchG?
-> ABER: Anwendung des unionsrechtl AN-Begriffs der MassenentlassungsRL (da kein Verweis auf nat Recht)
.= maßgebl ist, ob jmd für bestimmte Zeit Leistungen für einen anderen nach dessen Weisungen erbringt u als Gegenleistung dafür eine Vergütung erhält
- Hier: als Fremdgesch.führer kann man jederzeit, auch gg seinen Willen, von den Gesellschaftern abberufen werden u unterliegt bei der Gesch.führung den Weisungen u der Aufsicht der GmbH-Gesellschafter
-> Fremdgesch.führer ist mit einzubeziehen