Error in persona vel obiecto
Der error in persona vel objecto ist ein Irrtum über das Handlungsobjekt. Ihm liegt eine Fehlvorstellung des Täters über die Identität bzw. sonstige Eigenschaften des Tatobjekts oder der betroffenen Person zugrunde.
I. Unstreitig: Tatbestandliche Ungleichwertigkeit von vorgestelltem und verletztem Tatobjekt: Sind vorgestelltes und tatsächlich angegriffenes Objekt tatbestandlich nicht gleichwertig, ist der Vorsatz des Täters nach § 16 I 1 ausgeschlossen, denn dem Täter fehlt die Kenntnis von der Tatbestandszugehörigkeit des verletzten Tatobjekts. In diesen Fällen kann der Täter nur wegen Versuchs bezüglich des vorgestellten Objekts, gegebenenfalls in Tateinheit mit fahrlässiger Tat hinsichtlich des getroffenen Objekts, bestraft werden.
II. Unterschiedliche Begründungen, unstreitiges Ergebnis: Tatbestandliche Gleichwertigkeit von vorgestelltem und verletztem Tatobjekt: Sind vorgestelltes und tatsächlich getroffenes Objekt tatbestandlich gleichwertig, so ist die Verwechslung für die Strafbarkeit des Irrenden deshalb ohne Bedeutung, weil § 16 I nur auf die äußeren Umstände abstellt, nicht jedoch auf die Identität des Tatobjekts
Einigkeit besteht über dieses Ergebnis, nicht aber über die Begründung:
1. hM: stellt darauf ab, dass der Täter dasjenige Handlungsobjekt getroffen hat, auf welches sich sein Vorsatz konkretisiert hat
2. mM: das Konkretisierungskriterium ist gesetzesfremd; die bloße tatbestandliche (“gattungsmäßige”) Gleichwertigkeit von vorgestelltem und getroffenem Tatobjekt reicht aus
Irrtum über den Kausalverlauf
Der Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Taterfolg muss vom Vorsatz gedeckt sein, § 15. Da der Täter nie alle Einzelheiten des Tatgeschehens in seiner Vorstellung antizipieren kann, muss der Vorsatz den Kausalverlauf nur in seinen wesentlichen Umrissen umfassen. Bei der Prüfung stellt sich die Frage, wann das Vorgestellte vom tatsächlichen Tatgeschehen so wesentlich abweicht, dass der Irrtum über den Kausalverlauf den Vorsatz entfallen lässt, § 16 I 1
In solchen Fällen ist im Rahmen der objektiven Zurechnung zu prüfen, ob ein atypischer Kausalverlauf vorliegt. Bei einem solchen entfällt schon der objektive Tatbestand, sodass es auf den Vorsatz und § 16 I 1 nicht mehr ankommt.
Nach h.M. und ständiger Rechtsprechung ist die Abweichung der Vorstellung vom tatsächlichen Geschehen dann unwesentlich, wenn sich die Abweichung noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt
Irrtum über Kausalverlauf bei mehraktigem Geschehen (Dolus-generalis-Fälle)
Ist auch dann von einem vorsätzlichen Handeln des Täters (§§ 15, 16) auszugehen, wenn er irrtümlich annahm, den Taterfolg bereits durch einen ersten Handlungsakt herbeigeführt zu haben, während er ihn aber tatsächlich erst durch einen zweiten Handlungsakt herbeiführt, bei welchem ihm aber wiederum die für den Vorsatz erforderliche Vorstellung fehlte, den Tod noch verursachen zu können?
Aberratio ictus
Fehlgehen der Tat, bei dem der Verletzungserfolg an einem anderen Objekt als demjenigen eintritt, auf welches sich im maßgebenden Zeitpunkt der Vorsatz des Täters bezog.
I. Unumstritten: Ungleichwertigkeit der Tatobjekte:
Fallen anvisiertes und getroffenes Tatobjekt unter verschiedene Straftatbestände, so liegt ein nach § 16 I beachtlicher Tatbestandsirrtum vor. Es wird einhellig eine Versuchsstrafbarkeit bezüglich des anvisierten und gegebenenfalls eine dazu in Tateinheit stehende Fahrlässigkeitsstraftat in Bezug auf das tatsächlich getroffene Opfer angenommen
II. Umstritten: Gleichwertigkeit der Tatobjekte
Parallelwertung in der Laiensphäre
Erfassen des rechtlich-sozialen Bedeutungsinhalts nach Laienart
Erlaubnistatbestandsirrtum
Der Täter stellt sich Umstände lediglich vor, durch die er, wenn sie tatsächlich vorliegen würden, in seinem Handeln gerechtfertigt wäre.
I) Theorien, nach denen dem Erlaubnistatbestandsirrtum vorsatzausschließende Wirkung zukommt
Gesamtkritik: Die Theorien, die im Falle eines Erlaubnistatbestandsirrtums einen Vorsatzausschluss annehmen, sehen sich der Kritik ausgesetzt, dass sie dafür Strafbarkeitslücken in Kauf nehmen. Schließlich könne ein bösgläubiger Tatbeteiligter nicht zur Verantwortung gezogen werden (= Tatbeteiligung setzt eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat voraus, vgl. §§ 26 f. StGB). Angesichts der dann möglichen Strafbarkeit des bösgläubigen Tatbeteiligten als mittelbarer Täter betrifft diese Lücke im Ergebnis aber nur Pflichtdelikte. Entscheidender ist daher, dass die Handlung des sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtums Befindenden bei Annahme eines Vorsatzausschlusses kein Unrecht mehr darstellen würde. Der so Angegriffene hätte dann selbst kein Notwehrrecht mehr und dürfte sich des Angriffs nicht erwehren. Das Irrtumsrisiko ist aber dem Irrenden und nicht dem irrtümlich Angegriffenen aufzuerlegen. Dies spricht dafür, die unter dem Einfluss eines Erlaubnistatbestandsirrtums begangene Handlung als Unrecht zu werten und dem Irrtum lediglich entschuldigende Wirkung zukommen zu lassen.
II) Theorien, nach denen dem Erlaubnistatbestandsirrtum entschuldigende Wirkung zukommt
Verbotsirrtum
Der Täter verwirklicht in Sachkenntnis aller Umstände einen Straftatbestand, ist sich jedoch nicht über das Unrecht seiner Tat bewusst oder glaubt, dass sein Tun bzw. Unterlassen von der Rechtsordnung gebilligt ist.
Unter einem Verbotsirrtum versteht man einen Irrtum über das Verbotensein einer Tat. Dabei kennt der Täter die Verbots- oder Gebotsgrenze nicht; ihm fehlt bei voller Tatsachenkenntnis “die Einsicht, Unrecht zu tun” (§ 17), wodurch er eine rechtlich unzutreffende Bewertung vornimmt, namentlich, dass sein Verhalten straflos wäre.
Da der Täter weiß, was er tut, also eindeutig vorsätzlich handelt, wird der Verbotsirrtum erst im Rahmen der Schuld prüfungsrelevant – unter dem Prüfungspunkt “Unrechtbewusstsein”. Unrechtsbewusstsein liegt dann vor, wenn der Täter den Irrtum hätte vermeiden können, vgl. § 17 S. 1. War der Irrtum vermeidbar, so kommt lediglich eine Strafmilderung nach § 49 in Betracht, vgl. § 17 S. 2.
Unvermeidbarkeit wird erst dann angenommen, wenn es dem Täter auf Grund seiner sozialen Stellung und nach seiner individuellen Fähigkeiten auch bei der ihm zumutbaren Anspannung seines Gewissens unter Zuhilfenahme anderer möglicher Erkenntnisquellen nicht möglich war, das Unrecht der Tat einzusehen.
-> bei den geringsten Zweifeln: Erkundigungspflicht!
Hat er keine Zweifel, so ist danach zu fragen, ob er die Unrechtseinsicht haben könnte. Damit ist ein Verbotsirrtum faktisch nur in sehr wenigen Fällen unvermeidbar, so z.B. wenn der Täter auf Nachfrage eine falsche Rechtsauskunft erhalten hat, es sich um eine sehr umstrittene Rechtsfrage handelt oder der BGH seine langjährige Rechtsprechung zu Ungunsten des Täter ändert
Putativnotwehrexzess
Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter in vermeintlicher Notwehr handelt, eine Notwehrlage in Wirklichkeit aber nicht vorliegt. Grundsätzlich befindet sich der Täter somit im Erlaubnistatbestandsirrtum. Fraglich ist jedoch, wie solche Fallgestaltungen zu behandeln sind, bei denen der Täter sich einerseits über das Vorliegen einer Notwehrlage im Irrtum befindet und daneben die zulässigen Grenzen der Verteidigung überschreitet - also in der vorgestellten Konstellation gem. § 33 entschuldigt wäre (Exzessproblematik)
cons gegen Analogie: Gegen die analoge Anwendung spricht aber der Umstand, dass § 33 auf § 32 aufbaut und daher einen tatsächlichen Angriff voraussetzt. In dieser Fallgestaltung liegt aber gerade kein gegenwärtiger Angriff – auch kein drohender Angriff – vor, der eine Überreaktion heraufbeschworen hat. Hierin liegt auch der Unterschied zum vorzeitigen extensiven Notwehrexzess. Bei diesem liegt eine Gefahr vor, die lediglich nicht gegenwärtig ist.
Irrtum über persönlichen Strafausschließungsgrund
Persönliche Strafausschließungsgründe sind gesetzlich normierte Umstände, die zur Straflosigkeit führen, wenn sie bereits bei Begehung der Tat vorgelegen haben.
Umstritten ist weiter, in welcher Weise Irrtümer über solche Strafausschließungsgründe, die dem Motivationsdruck Rechnung tragen wollen, dann zu beachten sind. Nach einer Ansicht ist in diesem Fall § 16 II analog anzuwenden. Nach anderer Ansicht findet § 35 II entsprechende Anwendung
con: Persönliche Strafausschließungsgründe sollen nach ihrer Funktion bestimmte Täter und nicht bestimmte Deliktsarten von der Strafbarkeit ausschließen.
Irrtum über Werkzeugeigenschaft des Vordermanns bei mittelbarer Täterschaft (Vordermann handelt ohne deliktisches Minus, Hintermann nimmt dies jedoch an)
a. bei unmittelbarem Ansetzen des Hintermanns ist eine Strafbarkeit wegen Versuchs zu bejahen. Eine Strafbarkeit als Anstifter müsse jedoch ausscheiden, da zwar eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vorliege, der Anstiftervorsatz des Hintermanns aber nicht bejaht werden könne, weil er beim vermeintlichen Werkzeug nicht den Vorsatz zur Begehung einer vorsätzlichen Tat hervorrufen wollte.
con: nur versuchte Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft bringt nicht zum Ausdruck, dass der Hintermann an einer vollendeten Tat beteiligt war
b. Hintermann als Anstifter; Anstiftervorsatz als wesensgleiches “Minus” im weitergehenden Tatherrschaftswillen enthalten
c. vollendete Anstiftung in Tateinheit mit versuchter Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft
con: doppelte Anrechnung des Vorsatzes (einmal als Teilnehmervorsatz und einmal als Tätervorsatz)