Krankengeld
* Funktionen von Krankengeld:
Bedeutung für den Arbeitgeber…
- Informationen über Vorerkrankungen
- Bei Zweifel an au MDK-Begutachtung
Bedeutung für die AOK als Dienstleistungsunternehmen…
- Beitragssicherheit
- Kuzi / Image
Leistungsauslösende Tatbestände sind…
- Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ( § 44 Abs. 1 SGB V)
- stationäre Maßnahmen in Krankenhaus (§ 39 Abs. 1 SGB V), einer Vorsorgeeinrichtung (§ 23 Abs. 4 SGBV, § 24 Abs. 1 SGB V), einer Rehabilitationseinrichtung (§ 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 SGB V)
- einem „legalem“ (medizinisch notwendigen) Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation (§ 24b Abs.2 Satz 2 SGB V)
- Erkrankung eines Kindes (§ 45 Abs.1 Satz 1 SGB V)
Versicherung mit Krankengeldanspruch + Arbeitsunfähigkeit + Infolge von Krankheit
Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld sind…
- Versicherungspflichtig Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
- Leistungsbezieher nach dem SGB III (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V)
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben
- Behinderte Menschen nach § 5 Abs. 1 Nr. 7, 8 SGB V
- Nach dem KSVG versicherte Künstler und Publizisten mit KG-Anspruch ab der siebten Woche
§ 44 Abs. 1 SGB V
- Versichert mit Krankengeldanspruch
- Arbeitsunfähig aufgrund von Krankheit
- grundsätzlicher Anspruch
§ 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V
- wann beginnt der Anspruch auf KG
§49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
- KG-Anspruch ruht während EFZ
- ab wann wird KG gezahlt
Berechnung des Krankengeldes:
Höchstregelentgelt kalendertäglich 166,25€
bei unbezahlten Fehltagen
- fiktives AE
30
bei unbezahlten Fehltagen
- AE der letzten 3 Monate
90 Tage – unbezahlte Fehltage
Mannie Monat:
Berechnung des Regelentgelts § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V
Brutto-AE
30 Tage = RE
Berechnung des kumulierten Regelentgelts § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V
Einmalz.
360 Tage = Hinzurechnungsbetrag + RE = kumuliertes RE
Vergleich mit der Höchstregelentgeltgrenze § 47 Abs. 6 SGB V
kumuliertes RE < 166,25€
Berechnung des vorläufigen Brutto-KG § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V
kumuliertes RE x 70% = vorl. Brutto-KG
Berechnung des laufenden Netto-AE § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V
Netto-AE
30 Tage = laufendes Netto-AE
Berechnung des kumulierten Netto-AE § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB V
lfd. Netto-AE
RE x Hinzurechnungsb. = Netto-Hinzurgsb. + lfd.. Netto-AE = kumul. Netto-AE
Berechnung von 90% des kumulierten Netto-AE § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V
Kumuliertes Netto-AE x 90% =
Nettovergleich § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V
Durchschnittliche Arbeitszeit bei Ausnahmen:
- Formel: Gesamtstunden der letzten 3 Monate
13 Wochen
Liegen unbezahlte Fehltage in diesem Zeitraum:
- Formel: Gesamtstunden der letzten 3 Monate x 7 Kalendertage
91 Tage – unbezahlte Fehltage
Berücksichtigung von Mehrarbeitsstunden
- je Monat mindestens eine volle Überstunde (in den letzten drei Monaten – 13 Wochen)!
- Formel: Mehrarbeitsstunden der letzten 3 Monate
13 Wochen
bei unbezahlten Fehltagen
- Formel: Mehrarbeitsstunden der letzten 3 Monate x 7 Tage
91 Tage – unbezahlte Fehltage
Stefanie Stunde:
Berechnung Mehrarbeitsstunden Rd 05l Tit. 2.1.1.4.3. Abs. 2 & 4
Mehrarbeitsstunden der letzten 3 Monate
13 Wochen = durchschnittliche Mehrarbeitsstunden
durchschnittliche Mehrarbeitsstunden + wö. Arbeitszeit = MA
Berechnung des Regelentgelts § 47 Abs. 2 Satz 1 & 2 SGB V
Brutto-AE regelmäßige
Gesamtstunden x wöchentl. Arbeitsstunden : 7 Tage = RE
(mit Mehrarbeitss.)
Berechnung des kumulierten Regelentgelts § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V
Einmalzahlungen
360 Tage = Hinzurechnungsbetrag + RE = kumuliertes RE
Vergleich mit der Höchstregelentgeltgrenze § 47 Abs. 6 SGB V
kumuliertes RE < 141,25€
Berechnung des vorläufigen Brutto-KG § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V
kumuliertes RE x 70% = vorl. Brutto-KG
Berechnung des laufenden Netto-AE § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V
Netto-AE regelmäßige Gesamtstunden x wöchentl. Arbeitsstunden : 7 Tage = laufendes Netto-AE (mit Mehrarbeitss.)
Berechnung des kumulierten Netto-AE § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB V
lfd. Netto-AE
RE x Hinzurechnungsb. = Netto-Hinzurgsb. + lfd. Netto-AE = kumul. Netto-AE
kumuliertes Netto-AE x 90% = ?
Nettovergleich § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V
Akkord
Anton Akkord:
Berechnung des Regelentgelts § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V / Rd 05l Tit. 2.2.3.2.2.
addiertes Brutto-AE
der letzten 3 Monate
90 Tage = RE
Berechnung des kumulierten Regelentgelt § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V
Einmalzahlungen
360 Tage = Hinzurechnungsbetrag + RE = kumuliertes RE
Vergleich mit der Höchstregelentgeltgrenze § 47 Abs. 6 SGB V
kumuliertes RE < 137,50€
Berechnung des vorläufigen Brutto-KG § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V
kumuliertes RE x 70% = vorl. Brutto-KG
Berechnung des laufenden Netto-AE § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V
addiertes Netto-AE
der letzten 3 Monate
90 Tage = laufendes Netto-AE
Berechnung des kumulierten Netto-AE § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB V
lfd. Netto-AE
RE x Hinzurechnungsb. = Netto-Hinzurgsb. + lfd. Netto-AE = kumul. Netto-AE
Berechnung von 90 % des kumulierten Netto-AE § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V
kumuliertes Netto-AE x 90% = ?
Nettovergleich § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V
Höchstanspruchsdauer:
- Grundsatz: Versicherte erhalten zeitlich unbegrenzt Krankengeld
- AU wegen derselben Krankheit wird zeitlich begrenzt auf 78 Wochen innerhalt von je 3 Jahren
Blockfrist:
- Grundsatz der starren Blockfrist (RdSchr. 12c, Tit. 2.1)
- erstmaliger Eintritt der Arbeitsunfähigkeit setzt Kette aufeinanderliegender Blockfristen in Gang jeweils 3 Jahre
- Beispiel: erster Tag der AU: 15.04.11; 15.04.11 bis 14.04.14, 15.04.14 bis 14.04.17
anrechenbare Zeiten:
- anrechenbar: EFZ, Ruhezeiten, Versagenszeiten, Ruhen wegen Mutterschaftsgeld, Ruhen wegen Sperrzeit
- nicht anrechenbar: Wartetage (§46 Satz 1 Nr. 2 SGB V), Zeiten ohne Anspruch auf Krankengeld, Zeiten in denen der Krankengeldanspruch bei freiwilligen Mitgliedern noch nicht besteht
Wiederaufleben des Krankengeldes: (muss alles gelten!)
- wenn eine neue Blockfrist begonnen hat
- in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bestanden hat
- in dieser Zeit muss Erwerbstätigkeit oder Bereitschaft zur Arbeitsvermittlung vorgelegen haben
- Anspruch auf Krankengeld ist bei erneuter Arbeitsunfähigkeit gegeben
Lösung: Krankengeld kann bis längstens … gezahlt werden.
Begründung:
§48 Abs.1 Satz 1 SGB V
- Versicherter seit wann (aktuell) woran erkrankt
- grundsätzlicher Anspruch von 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren
RdSchr.12c Tit.2.1 Abs.2 & Tit. 2.2 Abs.1 (& 2)
- erstmalig wann woran erkrankt
- erste Blockfrist beginnt am… und endet am… in diese fällt auch die aktuelle AU?
- (nächste Blockfrist von… bis… in diese fällt auch die aktuelle AU?)
§48 Abs.1 Satz 1 SGB V, RdSchr. 12c Tit. 3.1
- innerhalb der maßgebenden Blockfrist war Versicherte wie folgt wegen maßgebender Krankheit erkrankt:
- diese Zeiten sind auf die Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes anrechenbar
§48 Abs.3 Satz 2 SGBV, §46 Satz 1 Nr.2 SGB V, RdSchr. 12c Tit.3.4 - Beginn der Au und Tag der ärztlichen Feststellung gegenüberstellen Wartetage? - Wartetage sind nicht auf Höchstanspruchsdauer Krankengeld anzurechnen - somit gelten folgende Zeiten als anrechenbar: Anzahl der Tage - Restanspruch (546 Tage – anrechenbare Tage) - Anspruch im Rahmen der aktuellen AU entsteht mit dem … und endet am…