Obersatz §163 b (1) StPO
Bei der Inaugenscheinnhame des BPA des Verdächtigen, könnte es sich um eine IDF gemäß §163 b (1) StPO handeln
Obersatz §163 b (2) StPO
Bei der Inaugenscheinnahme des BPA des Nichtverdächtigen, könnte es sich um eine IDF gemäß §163 b (2) handeln
Aufgabe §163 b (1) StPO
Nennen: - Gefahrenabwehr gemäß §2 (1) PAG
- Strafverfolgung gemäß §163 (1) S.1 StPO
- Owi-Verfolgung gemäß §53 OwiG
Begründen: Die Beamten werden im Sachverhalt zur … tätig. Das GGÜ steht im Verdacht … begangen zu haben. Die Personalienerhebung dient im Sachverhalt zur …
ZV §163 b (1) StPO
DEF.: Es bestehen zureichende, tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Person als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt
SUB.: …
ZV §163 b (2) StPO
DEF.: Eine andere Person als der Verdächtige, gegen die kein Verdacht der Täterschaft oder Teilnahme besteht oder die wegen solcher taten verfolgt werden kann
SUB.: …
Nennen: Maßnahme ist zur Aufklärung einer Straftat geboten
ZV §163 b (1) StPO iVm. §46 OwiG
DEF.: Es bestehen zureichende, tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Person als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt
SUB.: …
Nennen: Transmissionsklausel: Für das Bußgeldverfahren gelten Sinngemäß die Vorschriften der StPO
ZV §163 b (2) StPO iVm. §46 OwiG
DEF.: Eine andere Person als der Verdächtige, gegen die kein Verdacht der Täterschaft oder Teilnahme besteht oder die wegen solcher taten verfolgt werden kann
Nennen: Zur Aufklärung einer Owi geboten
SUB.: …
Nennen: Transmissionsklausel: Für das Bußgeldverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften der StPO
RF §163 b (1/2) StPO
AOK
jeder PVB
FV §163 b (1/2) StPO
Anhalten, Befragen, Ausweis aushändigen lassen
- Grund der Maßnahme nennen
- Bei NV: Aufklärung über Tat und Täter
Durchsuchung
- Gleichgeschlechtliche DuSu
- Recht auf Anwesenheit bei DuSu von Sachen
Festhalten
- nur so lange, wie für IDF notwendig / maximal 24 Stunden
- als Freiheitsentziehung: Benachrichtigung Angehöriger, unverzügliche herbeiführung einer richterlichen Entscheidung
ED-Behandlung
- Vernichtung der Unterlagen nach Identifizierung
Verhältnismäßigkeit
Ist gegeben
OS §14 (1) PAG
Bei der Frage nach den Personalien und dem Ausweis, könnte es sich um eine IDF gemäß §14 (1) Nr. 1/2/7 PAG handeln
Aufgabe §14 (1) PAG
Die Beamten werden im Sachverhalt zur … tätig. Das GGÜ …
ZV §14 (1) Nr. 1 PAG, Gefahrenabwehr
Nennen: konkrete Gefahr für die öff. Sicherheit
DEF.: eine Gefahr, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehindertem Fortgang in absehbarer Zeit ein Schaden für die öff. Sicherheit oder Ordnung eintreten wird
SUB.: …
ZV §14 (1) Nr. 2 PAG, gefährlicher Ort
Nennen: Aufenthalt an einem gef. Ort
Sub.: …
ZV §14 (1) Nr. 7 PAG, Schutz privater Rechte
Nennen: zum Schutz privater Rechte
Sub.: …
RV §14 (1) PAG
FV §14 (1) PAG
Anhalten, Befragen, Ausweis aushändigen lassen
- Grund der Maßnahme nennen
- Bei NV: Aufklärung über Tat und Täter
Durchsuchung
- Gleichgeschlechtliche DuSu
- Recht auf Anwesenheit bei DuSu von Sachen
Festhalten
- nur so lange, wie für IDF notwendig / maximal 24 Stunden
- als Freiheitsentziehung: Benachrichtigung Angehöriger, unverzügliche herbeiführung einer richterlichen Entscheidung
ED-Behandlung
- Vernichtung der Unterlagen nach Identifizierung
OS §12 PAG
Bei der Aufforderung an den …, …, könnte es sich um eine atypische Maßnahme gemäß §12 PAG handeln
Aufgabe §12 PAG
Gefahrenabwehr §12 PAG
Die Beamten werden im SV zur Gefahrenabwehr tätig. Das GGÜ … eine Gefahr für die öff. Sicherheit. Diese besteht für die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung sowie die Rechtsgüter des einzelnen
ZV §12 PAG
DEF.: eine Gefahr, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehindertem Fortgang in absehbarer Zeit ein Schaden für die öff. Sicherheit oder Ordnung eintreten wird
SUB.: …
Nennen: eine atypische Maßnahme
SUB.: es gibt keine spezielle Regelung in den §13 - 44 PAG, deswegen eine atypische Maßnahme
RF §12 PAG
Nennen: Die Notwendige Maßnahme
SUB.: …
FV §12 PAG
Grund der Maßnahme nennen
DEF. Geeignetheit
Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann