Mindmap Skript Flashcards

(100 cards)

1
Q

Was sind die Stromgrößen?

A
  1. Investitionsrechnung (Auszahlungen & Einzahlungen)
  2. Finanzrechnung (Ausgaben & Einnahmen)
  3. Erfolgsrechnung (Aufwendungen & Erträge)
  4. Kosten- & Leistungsrechnung (Kosten & Leistungen)
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2
Q

Welche sind die Bestandsgrößen?

A
  • Liquide Mittel (Bargeld + Sichtguthaben)
  • Geldvermögen (liquide Mittel + Forderungen ./. Verbindlichkeiten)
  • Reinvermögen (Geldvermögen + Sachvermögen)
  • Betriebsnotwendiges Vermögen (Reinvermögen ./. nicht betriebsnotwendiges Vermögen)
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3
Q

Wie unterscheidet sich externes vom internen Rechnungswesen?

A
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4
Q

Aktivierung eines Disagios

A
  1. Disagio nicht selbstständig verwertbar
    - keine Schuldendeckungsfähigkeit = nicht statisch
  2. Aktivierung und anschließende Auflösung über die Nutzungsdauer bewirken
    - eine periodengerechte Gewinnermittlung = dynamisch
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5
Q

Aktivierung eines Disagios (bei dynamischer Bilanztheorie)

A

Die dynamische Bilanztheorie (begründet von Eugen Schmalenbach) betont die periodengerechte Erfolgsermittlung. Ein Disagio (Abschlag vom Nennwert bei Darlehen oder Anleihen) wird in diesem Rahmen nicht sofort als Aufwand verbucht, sondern als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) aktiviert und über die Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt.

  1. Zweck der Aktivierung:
    Das Disagio stellt einen Vorleistungsaufwand dar, der nicht nur das laufende Jahr betrifft, sondern die gesamte Kreditlaufzeit. Die dynamische Theorie verlangt, diesen Aufwand den jeweiligen Perioden zuzuordnen, in denen das Darlehen genutzt wird.
  2. Aktivierung als ARAP:
    • Das Disagio wird bei Darlehensaufnahme als Aktivposten gebildet (z. B. 160.000 € bei einem Darlehen von 2 Mio. € mit 8 % Disagio)[1][3].
    • Es folgt eine planmäßige Abschreibung über die Laufzeit, typischerweise linear oder degressiv (z. B. jährlich 32.000 € bei 5 Jahren Laufzeit)[1][4].
  3. Buchungstechnische Umsetzung:
    • Bei Aktivierung:
       
      (Aktivseite) Disagio      160.000 €  
      (Passivseite) Verbindlichkeit   2.000.000 €  
      (Aktivseite) Bankkonto      1.840.000 €  
    • Jährliche Abschreibung:
       
      (Aufwand) Zinsen           32.000 €  
      (Aktivseite) Disagio        32.000 €  

  • Steuerrecht: § 6 Z. 3 EStG verpflichtet zur Aktivierung und linearen Verteilung[1][3].
  • Handelsrecht: Seit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG) 2014 besteht eine Aktivierungspflicht (§ 198 Abs. 7 UGB), wobei die Abschreibung auch degressiv (z. B. Effektivzinsmethode) erfolgen kann[1][4].

Ein Disagio von 160.000 € bei 5-jähriger Laufzeit führt zu jährlichen Abschreibungen von 32.000 €. Dies mindert den Gewinn gleichmäßig über die Jahre, statt ihn im Aufnahmejahr stark zu belasten – ein Kernprinzip der dynamischen Bilanztheorie[1][3][4].

Fazit: Die dynamische Bilanztheorie nutzt die Aktivierung des Disagios als ARAP, um den Aufwand der tatsächlichen Nutzungsdauer des Darlehens zuzuordnen und so eine realistische, periodengerechte Erfolgsdarstellung zu erreichen[2][5].

Citations:
[1] https://shop.lindeverlag.at/buch/externe-unternehmensrechnung-17479/e/leseprobe/E00739.pdf
[2] https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/dynamische-bilanztheorie-33010
[3] https://www.grin.com/document/110718
[4] https://www.buchhaltung-einfach-sicher.de/finanzen/disagio
[5] https://www.buchhaltungsbutler.de/wiki/disagio/
[6] https://www.haufe.de/finance/merkt-rechnungslegung-nach-hgb-und-ifrs-schaeffer-poeschel/kapitel-1-einfuehrung-in-die-rechnungslegung-und-das-bil-2-dynamische-bilanztheorie_idesk_PI37680_HI10252890.html
[7] https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/bilanztheorien-grundlagen-22-dynamische-bilanztheorie_idesk_PI20354_HI1094014.html
[8] https://www.studocu.com/de/document/fernuniversitat-in-hagen/rechnungslegung/wahlrechte-der-bilanzpolitikinstrumente/17102706
[9] https://datenbank.nwb.de/Dokument/832868/
[10] https://www.haufe.de/id/beitrag/bilanztheorien-grundlagen-22-dynamische-bilanztheorie-HI1094014.html
[11] https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/9783110679564-013/html?lang=de
[12] https://www.controllingportal.de/Fachinfo/RAP-und-SoPo/Disagio-im-Kreditwesen.html
[13] https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/bilanztheorien-27031
[14] https://www.dreske.de/media/pdf/9a/54/e4/9783170217089_LP.pdf
[15] https://www.haufe.de/id/beitrag/bilanztheorien-grundlagen-4-niederschlag-der-bilanztheorien-HI1094017.html
[16] https://www.westermann.de/landing/239-i7yd185yo5d3l5yw2chzjio06k489jdlrny/7877
[17] https://www.studocu.com/de/document/fernuniversitat-in-hagen/rechnungslegung/bilanztheorien-zusammenfassung/2279812
[18] https://www.uni-due.de/imperia/md/content/rwpc/folienexternerl.pdf
[19] https://www.bibukurse.de/konzernbilanzierung-nach-hgb/vereinheitlichung-der-bilanzen-der-konzernunternehmen/bilanzansatz/bilanzierungsverbote-und-bilanzierungswahlrechte/disagio.html
[20] https://www.buchhalterprofi.de/node/31

Antwort von Perplexity: https://www.perplexity.ai/search/erklare-mir-die-statische-bila-6H_9yr43TlClf0rdi6ubHA?login-source=visitorGate&login-new=false&utm_source=copy_output

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6
Q

Aktivierung eines Geschäft- oder Firmenwerts

A
  1. GoF ist nicht selbstständig verwertbar
    - keine Schuldendeckungsfähigkeit = nicht statisch
  2. Aktivierung und anschließende Abschreibung über die Nutzungsdauer bewirken
    - periodengerechte Gewinnermittlung = dynamisch
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7
Q

Aktivierung für aktive Rechnungsabzugsposten

A
  1. ARAP ist nicht selbstständig verwertbar
    - keine Schuldendeckungsfähigkeit = nicht statisch
  2. ARAP dient dazu, Aufwendungen und Erträge periodengerecht zu erfassen
    - periodengerechte Gewinnermittlung = dynamisch
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8
Q

Aufbau Rechnungslegungsvorschriften im HGB

A
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9
Q

Aufstellungspflicht für Jahresabschluss nach HGB

A

—> Lagebericht ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses

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10
Q

Begriff + Aufgaben GoB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung)

A

Die Abkürzung GoB steht im externen Rechnungswesen für Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung[1][2][5]. Diese umfassen verbindliche Regeln und Standards, die sicherstellen, dass die Buchführung eines Unternehmens korrekt, nachvollziehbar und vergleichbar ist und die tatsächliche finanzielle Lage des Unternehmens widerspiegelt

—> Grundsätze, die ein ordentlicher Kaufmann bei der Buchführung und JA-Erstellung beachten soll

= unbestimmter Rechtsbegriff (bewusst so offen gelassen, weil bei Neuerungen nicht direkt neue Gesetzesänderung

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11
Q

Bestandteile des Jahresabschlusses

A
  1. Bilanz
  2. GuV
  3. Anhang
  4. Kapitalflussrechnung
  5. Eigenkapitalspiegel

—> je nach Art der Kaufleute

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12
Q

Bewertung zum Niederstwertprinzip

A
  1. NWP dient der zeitnahen vorsichtigen Bewertung des Vermögens am Abschlussstichtag
    - vorsichtige Gewinnermittlung (Gläubigerschutz) = statisch
  2. Durch das NWP werden Aufwendungen vorweggenommen
    - keine periodengerechte Gewinnermittlung = nicht dynamisch
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13
Q

Entwicklung des Jahresabschlusses

A
  1. Aufstellung (Aufbereitung Jahresabschlussinfos)
  2. Prüfung (§ 316 HGB von Abschlussprüfer geprüft)
  3. Feststellung (Infos als korrekt anerkannt, Feststellungsbeschlusss durch Gesellschaft)
  4. Offenlegung (Einreichung Jahresabschluss im Handelsregister bzw. Bekanntgabe im Bundesanzeiger)
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14
Q

Erkläre die ARAP

A

Die Aktivierung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) wird in der statischen Bilanztheorie kritisch betrachtet, da diese Theorie den Bilanzzweck primär in der Darstellung des Vermögens und der Schulden zum Stichtag sieht – nicht in der periodengerechten Erfolgsermittlung.

  • Statische Bilanztheorie:
    • Fokussiert auf die Bestandsaufnahme von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zum Bilanzstichtag.
    • Ein Posten wird nur aktiviert, wenn er einen konkreten Vermögensgegenstand oder eine Verpflichtung darstellt.
    • Vorausgezahlte Aufwendungen (z. B. Mieten für das Folgejahr) gelten nicht als Vermögensgegenstände, da sie keinen zukünftigen Nutzen im Sinne einer Ressource bieten.
  • ARAP in der dynamischen Theorie:
    • Dienen der periodengerechten Erfolgsabgrenzung, indem sie Vorauszahlungen für zukünftige Aufwendungen temporär als Aktivposten erfassen.
    • Beispiel: Eine im Dezember gezahlte Miete für Januar wird als ARAP aktiviert, um den Aufwand erst im Januar zu erfassen.

Nach der statischen Bilanztheorie würden ARAP nicht aktiviert, da sie keinen Vermögenswert im engeren Sinne darstellen. Stattdessen würde die Vorauszahlung vollständig als sofortiger Aufwand verbucht, da die Zahlung bereits im alten Geschäftsjahr erfolgt ist und keine gegenwärtige Vermögensmehrung bewirkt. Dies widerspricht dem Prinzip der dynamischen Bilanztheorie, die ARAP zur korrekten Periodenabgrenzung nutzt[1][2].

Zahlt ein Unternehmen im Dezember 5.000 € Miete für Januar:
- Statische Theorie: Die gesamten 5.000 € werden im Dezember als Aufwand erfasst, da keine Vermögensposition für Januar entsteht.
- Dynamische Theorie: 5.000 € werden als ARAP aktiviert und erst im Januar erfolgswirksam aufgelöst.

Fazit: Die statische Bilanztheorie lehnt ARAP ab, da sie keine Vermögenswerte darstellen, sondern der Erfolgsermittlung dienen – ein Ziel, das in der dynamischen Theorie verankert ist[1][3].

Citations:
[1] https://datenbank.nwb.de/Dokument/423240/
[2] https://www.buchhaltung-einfach-sicher.de/buchhaltung/rechnungsabgrenzung
[3] https://www.buchhaltungsbutler.de/wiki/rechnungsabgrenzungsposten-rap/
[4] https://www.lexware.de/wissen/unternehmerlexikon/arap/
[5] https://studyflix.de/wirtschaft/aktive-rechnungsabgrenzung-6590
[6] https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/bilanztheorien-grundlagen-21-statische-bilanztheorie_idesk_PI20354_HI1094013.html
[7] https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/bilanztheorien-grundlagen-41-handelsrechtliche-bilanzierung-und-bilanztheorien_idesk_PI20354_HI1094018.html
[8] https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/9783110679564-013/html?lang=de
[9] https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1524/9783486779035.663/pdf?licenseType=restricted
[10] https://www.uni-due.de/imperia/md/content/rwpc/folienexternerl.pdf
[11] https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/rechnungsabgrenzung-nach-hgb-und-estg-12-rechnungsabgrenzung-im-handelsrecht_idesk_PI20354_HI3479583.html
[12] https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/9783110679564-013/pdf?licenseType=restricted
[13] https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/bilanztheorien-grundlagen-2-klassische-bilanztheorien_idesk_PI20354_HI1094012.html
[14] https://www.studysmarter.de/studium/bwl/rechnungswesen-studium/aktiver-rechnungsabgrenzungsposten/
[15] https://sevdesk.de/ratgeber/buchhaltung-finanzen/bilanz/aufbau/rechnungsabgrenzungsposten/
[16] https://studyflix.de/wirtschaft/aktive-rechnungsabgrenzung-6590/video
[17] https://www.haufe.de/id/beitrag/rechnungsabgrenzung-nach-hgb-und-estg-63-ausweispflicht-und-wesentlichkeit-HI11473473.html
[18] https://www.haufe.de/id/beitrag/bilanztheorien-grundlagen-41-handelsrechtliche-bilanzierung-und-bilanztheorien-HI1094018.html
[19] https://www.lexware.de/wissen/unternehmerlexikon/rechnungsabgrenzungsposten/
[20] https://studyflix.de/wirtschaft/rechnungsabgrenzungsposten-1022

Antwort von Perplexity: https://www.perplexity.ai/search/erklare-mir-die-statische-bila-6H_9yr43TlClf0rdi6ubHA?login-source=visitorGate&login-new=false&utm_source=copy_output

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15
Q

Erleichterungen nach Größenkriterien (klein, mittelgroß, groß)

A

—> größenabhängige Erleichterungen für KapG und PerHG i.S.d. § 264a HGB

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16
Q

Ermittlung von GoB

A

—> es gibt mehrere Zwecke (daher Mehrdeutigkeit)

  1. deduktive Methode
  2. induktive Methode
  3. Hermeneutik
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17
Q

Grundsatz Richtigkeit & Willkürlichkeit

A
  • Regeln für Abbildung des wirtschaftlichen Geschehens sind objektiv (untersubjektiv nachprüfbar)
    —> wichtiger Rahmengrundsatz
  • Besonderheit: Offenlegung Annahme für Berechnung unsicherer, zukunftsbezogener Werte
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18
Q

Grundsatz: Abgrenzung der Suche nach

A
  • durch Leistungserstellung verursachte Nettovermögen sind als Aufwendungen der Perioden zuzurechnen, in der auch die sachlich zugehörigen Leistungen (Nettovermögensmehrungen) als Ertrag realisiert werden

—> Einzahlungen und Auszahlungen sind unmaßgeblich für zeitlichen Anfall von Erträgen und Aufwendungen

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19
Q

Grundsatz: Abgrenzung der Zeit nach

A
  • zeitraumbezogene anfallende Nettovermögensänderungen sind zeitproportional zu periodisieren

—> Einzahlungen und Auszahlungen sind unmaßgeblich für zeitlichen Anfall von Erträgen und Aufwendungen

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20
Q

Grundsatz: Einzelbewertung

A
  • jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld für sich zu bewerten (soweit eine Funktionseinheit)
    —> Vermeidung Wertkompensation
    —> Verbrauchsfolgeverfahren, Bildung von Bewertungseinheiten
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21
Q

Grundsatz: Fortführung der Unternehmenstätigkeit

A
  • Bilanzierung und Bewertung unter Annahme Unternehmensfortführung
    —> Unternehmensfortbestand für mindestens 12 Monate gesichert

Ausnahmen:
- rechtliche Gründe (Insolvenz)
- faktische Gründe (Unternehmensschließung)

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22
Q

Grundsatz: Imparitätsprinzip

A

Das Imparitätsprinzip ist ein zentraler Grundsatz im externen Rechnungswesen und verlangt die ungleiche Behandlung von Gewinnen und Verlusten: Während Verluste bereits dann in der Bilanz zu erfassen sind, wenn sie nur vermutet oder wahrscheinlich sind, dürfen Gewinne erst dann bilanziert werden, wenn sie tatsächlich realisiert wurden[2][3][5].

Das Prinzip dient vor allem dem Gläubigerschutz und der finanziellen Sicherheit des Unternehmens, indem es verhindert, dass übermäßige Gewinnausschüttungen erfolgen und finanzielle Risiken verschleiert werden. In der Praxis sorgt das Imparitätsprinzip dafür, dass Unternehmen vorsichtig und konservativ bilanzieren und so ein realistisches Bild der wirtschaftlichen Lage abgeben[2][3][5].

Beispielsweise müssen Wertminderungen bei Vermögensgegenständen oder drohende Verluste aus schwebenden Geschäften bereits dann erfasst werden, wenn sie erkennbar sind, selbst wenn sie noch nicht tatsächlich eingetreten sind. Gewinne hingegen dürfen nicht antizipiert werden und werden erst bei ihrer Realisierung ausgewiesen[2][4][5].

Quellen
[1] Imparitätsprinzip: Definition, GoBD und Beispiele - SevDesk https://sevdesk.de/lexikon/imparitaetsprinzip/
[2] Imparitätsprinzip: Erklärung, Einordnung und Beispiel - Studyflix https://studyflix.de/wirtschaft/imparitatsprinzip-961
[3] Imparitätsprinzip: Das sollten Sie wissen - Lexware https://www.lexware.de/wissen/unternehmerlexikon/imparitaetsprinzip/
[4] Imparitätsprinzip • Definition - Gabler Wirtschaftslexikon https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/imparitaetsprinzip-36395
[5] Imparitätsprinzip einfach erklärt mit Rechtsgrundlagen - Jurawelt https://jurawelt.com/rechtslexikon/i/imparitaetsprinzip-einfach-erklaert-mit-rechtsgrundlagen/
[6] Imparitätsprinzip - Caesar Academy https://caesar.academy/lektion/imparitaetsprinzip-2-2/
[7] Imparitätsprinzip • Definition - Gabler Banklexikon https://www.gabler-banklexikon.de/definition/imparitaetsprinzip-81619
[8] ▷ Imparitätsprinzip » Definition, Erklärung & Beispiele + … https://www.bwl-lexikon.de/wiki/imparitaetsprinzip/

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23
Q

Grundsatz: Klarheit & Übersichtlichkeit

A
  • Geschäftsvorfälle, Bilanzposten, Erfolgsbestandteile sind der Art nach eindeutig zu bezeichnen und so zu ordnen (Dritter kann Überblick bekommen

—> steht im Zusammenhang mit Vergleichbarkeit

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24
Q

Grundsatz: Pagatorik

A
  • in Bilanz nur Vermögensgegestände und Schulden abgebildet, die letztlich auf Zahlungsvorgänge zurückzuführen sind
    —> kalkulatorische Kosten können im handelsrechtlichen JA nicht angesetzt werden

Besonderheit:
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im JA zu berücksichtigen

Periodenzugehörigkeit
- im Dezember Miete für Januar gezahlt
—> zwar Geld weg im Dezember, aber Miete ist Januar (neues Geschäftsjahr) zugehörig
—> deshalb für neues Geschäftsjahr dann betrachtet, nicht für altes!

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25
Grundsatz: Realisationsprinzip
- nicht Verpflichtungsgeschäft, sondern Erfüllungsgeschäft maßgebend - betrifft die Gewinne
26
Grundsatz: Vollständigkeit & Stichtagsprinzip
- Erfassung aller aufzeichnungs- und buchungspflichtigen Vorgänge in der Buchführung - & Erfassung aller Vermögensgegenstände, Schulden und RAP in der Bilanz sowie der Aufwendungen und Erträge in der GuV - Stichtagsprinzip ergänzt Vollständigkeitsgrundsatz, in dem die betrieblichen Sachverhalte zu einem bestimmten Zeitpunkt (Bilanzstichtag) abzubilden sind Besonderheit: - Ansatz von wertaufhellenden Informationen (bezieht sich auf Ereignis vor Bilanzstichtag —> wird berücksichtigt) - kein Ansatz von wertbegründenden Informationen, beachte Angabepflicht im Anhang gem. § 285 Nr. 33 HGB (bezieht sich auf Ereignis **nach** Bilanzstichtag —> nicht zu berücksichtigen) Wichtig: - nur am Stichtag vorhandene Bewertungsgegenstände zu bewerten —> nur Vermögensgegenstände ansetzen, die auch wirklich bis zum Bilanzstichtag im Unternehmen vorhanden sind (keine zukünftigen!!) Beispiel: - Wertpapier Einkauf 100 Euro Wert, zum Stichtag aber nur noch 50 —> dann auch nur mit 50 zu bewerten
27
Grundsatz: Vorsicht
- kein zu optimistischer Eindruck von wirtschaftlicher Lage --> Folge: Bildung stiller Reserven —> dominierendes Prinzip im HGB - Vermögenswerte eher unterbewertet, Schulden eher überbewertet - siehe zugehörig Realisatiions- und Imparitätsprinzip
28
Grundsatz: Wirtschaftlichkeit & Wesentlichkeit
Informationsertrag - Steigerung Informationsertrag nur gerechtfertigt, wenn zusätzlicher Ertrag zusätzlichen Aufwand übersteigt - Informationen dürfen auf wesentliche Infos beschränkt werden —> nicht jede einzelne Schraube bilanzieren
29
Grundsätze (GoB)
1. Richtigkeit & Willkürlichkeit 2. Vergleichbarkeit 3. Klarheit & Übersichtlichkeit 4. Vollständigkeit & Stichtagsprinzip 5. Wirtschaftlichkeit & Wesentlichkeit 6. Fortführung & Unternehmenstätigkeit 7. Pagatorik 8. Einzelbewertung 9. Vorsicht 10. Abgrenzung der Suche nach 11. Abgrenzung der Zeit nach 12. Realisationsprinzip 13. Imparitätsprinzip
30
Größenkriterien für Großunternehmen nach § 1 PublG
—> mindestens 2 der 3 Merkmale müssen an drei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein - auch hier wieder egal in welcher Kombination
31
Größenkriterien für KapG nach § 267 HGB
--> je nachdem, ob KapG an **zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen** mind. 2 der 3 Grenzwerte überschreitet - müssen dabei nicht immer dieselben Kriterien sein - Hauptsache 2 davon
32
Kaufmannsbegriff
33
Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften
34
Systematisierung handelsrechtliche GoB
—> keine Einheitlichkeit, nur sicher, dass es Rahmen-, System- und Abgrenzungsgrundsätze gibt
35
Vergleichbarkeit (Stetigkeit)
Voraussetzungen: - sorgfältige Periodenabgrenzung - inhaltliche Gleichartigkeit der Abschlüsse - Erläuterung der Unstetigkeit
36
Was ist das Niederstwertprinzip?
Zusammengefasst: Das Niederstwertprinzip besagt, dass Vermögensgegenstände in der Bilanz stets mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs-/Herstellungskosten und aktuellem Markt- oder Börsenwert angesetzt werden müssen. Dadurch werden bereits nicht realisierte Verluste ausgewiesen, während nicht realisierte Gewinne unberücksichtigt bleiben, was dem Vorsichtsprinzip und dem Gläubigerschutz dient Das Niederstwertprinzip ist ein zentrales Bewertungsprinzip im externen Rechnungswesen und Teil der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Es verlangt, dass Vermögensgegenstände in der Bilanz mit dem niedrigsten Wert angesetzt werden, wenn für sie mehrere Wertansätze möglich sind – typischerweise der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der aktuelle Markt- oder Börsenwert **Zweck:** Das Niederstwertprinzip dient dem Vorsichtsprinzip und damit dem Gläubigerschutz: Verluste und Wertminderungen werden bereits dann berücksichtigt, wenn sie absehbar sind, während Gewinne erst bei Realisation ausgewiesen werden dürfen **Ausprägungen:** - **Strenges Niederstwertprinzip:** Gilt für das Umlaufvermögen. Hier muss immer der niedrigste Wert angesetzt werden, unabhängig davon, ob die Wertminderung dauerhaft ist oder nicht - **Gemildertes Niederstwertprinzip:** Gilt für das Anlagevermögen. Eine Abschreibung auf den niedrigeren Wert erfolgt nur, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist. Bei Finanzanlagen kann auch bei nicht dauerhafter Wertminderung abgeschrieben werden **Beispiel:** Fällt der Marktwert eines Rohstoffs unter die Anschaffungskosten, muss der niedrigere Marktwert in der Bilanz angesetzt werden **Fazit:** Das Niederstwertprinzip verhindert, dass Vermögenswerte in der Bilanz zu hoch ausgewiesen werden, und sorgt so für eine vorsichtige und realistische Darstellung der Vermögenslage eines Unternehmens
37
Was ist der Unterschied zwischen der statischen und der dynamischen Bilanztheorie?
**Zusammengefasst:** Die statische Bilanztheorie betrachtet die Bilanz als Momentaufnahme zur Ermittlung des Vermögens und der Schulden eines Unternehmens an einem bestimmten Stichtag. Der Gewinn ergibt sich als Differenz des Eigenkapitals zwischen zwei Stichtagen und ist nur ein Nebenprodukt. Die dynamische Bilanztheorie hingegen sieht den Hauptzweck der Bilanz im Ausweis des periodengerechten Erfolgs. Im Mittelpunkt steht die Gewinn- und Verlustrechnung, die zeigt, wie der Erfolg während der Periode entstanden ist. Die Bilanz ist hier ein Mittel zur Erfolgsermittlung und weniger zur Vermögensdarstellung **Beispiel:** Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung werden nach der dynamischen Theorie gebildet, weil der Aufwand der richtigen Periode zugeordnet werden soll. Nach der statischen Theorie hingegen werden sie nicht angesetzt, da keine Außenverpflichtung gegenüber Dritten besteht **Fazit:** Die statische Bilanztheorie ist bestandsorientiert und legt Wert auf die Vermögenslage am Stichtag, während die dynamische Bilanztheorie stromorientiert ist und die periodengerechte Erfolgsermittlung in den Vordergrund stellt.
38
Was ist die dynamische Bilanztheorie des Jahresabschlusses?
- zur richtigen Betriebssteuerung - Gewinn STATT Vermögensentwicklung (beides nicht möglich) - Zeitraumrechnung (zukunftsorientiert)
39
Was ist die statische Bilanztheorie des Jahresabschlusses?
- Vermögensermittlung - Gewinn IST Vermögenszuwachs (soll Gläubigerschutz dienen) - Zeitpunktrechnung (vergangenheitsorientiert)
40
Welche Theorien des Jahresabschlusses können unterschieden werden?
Dynamische und statische Bilanztheorie
41
Zusammenhang Bilanz, GuV und KFR
42
Zwecke des Jahresabschlusses
1. Zahlungsbemessungsfunktion 2. Informationsfunktion —> §238 Abs. 1 HGB (Dokumentationsfunktion) —> §264 Abs. 2 HGB - es sollen Gewinne ermittelt werden - Anteilseigner wollen hohe Ausschüttung - Gläubiger wollen geringe Ausschüttung (damit Unternehmen nicht so viel Kapital entzogen wird, sonst könnte Rückzahlung ihrer Forderung gefährdet sein) —> §268 Abs. 8 HBG: Ausschüttungssperre
43
Abgrenzung Betriebs- und Privatvermögen
- nur **Betrriebsvermögen** muss bilanziert werden, Privatvermögen nicht - zwischen 10% und 50% Wahlrecht
44
Aktivierungs- und Passivierungskonzept
Das handelsrechtliche Aktivierungs- und Passivierungskonzept im externen Rechnungswesen regelt, ob und wie Vermögensgegenstände und Schulden in die Bilanz aufgenommen werden dürfen oder müssen. ## Aktivierungskonzept - **Aktivierung** bedeutet die Aufnahme eines Vermögensgegenstandes auf die Aktivseite der Bilanz. Ein Vermögensgegenstand ist dabei ein wirtschaftlicher Vorteil, der dem Unternehmen über den Bilanzstichtag hinaus zur Verfügung steht, selbstständig bewertbar und einzeln veräußerbar ist sowie durch Aufwand erworben wurde[7][6]. - **Aktivierungsfähigkeit**: Es wird zwischen abstrakter und konkreter Aktivierungsfähigkeit unterschieden: - **Abstrakte Aktivierungsfähigkeit**: Der Vermögensgegenstand muss selbstständig bewertbar und veräußerbar sein sowie einen wirtschaftlichen Nutzen stiften[4][1]. - **Konkrete Aktivierungsfähigkeit**: Es dürfen keine Aktivierungsverbote bestehen, und ggf. bestehen Aktivierungswahlrechte. Beispielsweise dürfen selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände nach § 248 HGB zwar aktiviert werden (Aktivierungswahlrecht), müssen aber nicht[7][3]. - **Aktivierungsgebot**: Ist ein Vermögensgegenstand aktivierungsfähig und bestehen keine Verbote, besteht ein Aktivierungsgebot. - **Aktivierungsverbote**: Bestimmte Posten dürfen nicht aktiviert werden, z.B. der originäre Geschäfts- oder Firmenwert, da er nicht einzeln veräußerbar ist[1][7]. ## Passivierungskonzept —> keine Passivierungsvorschriften im HGB - **Passivierung** bedeutet die Aufnahme einer Schuld oder eines anderen Passivpostens auf die Passivseite der Bilanz. Dies betrifft insbesondere Verbindlichkeiten und Rückstellungen[6][8]. - **Passivierungsfähigkeit**: Auch hier wird zwischen abstrakter und konkreter Passivierungsfähigkeit unterschieden: - **Abstrakte Passivierungsfähigkeit**: Es muss eine rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung bestehen, die zu einer künftigen Vermögensminderung führen kann. - **Konkrete Passivierungsfähigkeit**: Es dürfen keine Passivierungsverbote bestehen, und es können Passivierungswahlrechte vorliegen[3][5]. - **Passivierungsgebot**: Besteht eine Passivierungspflicht, muss die Schuld in der Bilanz ausgewiesen werden. - **Passivierungswahlrechte**: In bestimmten Fällen besteht ein Wahlrecht, ob ein Posten passiviert wird oder nicht, z.B. bei bestimmten Rückstellungen oder latenten Steuern[5][2]. ## Zusammenfassung - **Aktivierung**: Aufnahme von Vermögensgegenständen auf die Aktivseite, sofern sie aktivierungsfähig sind und keine Verbote bestehen. - **Passivierung**: Aufnahme von Schulden oder Rückstellungen auf die Passivseite, sofern sie passivierungsfähig sind und keine Verbote bestehen. - **Wahlrechte**: In bestimmten Fällen kann das Unternehmen entscheiden, ob ein Posten aktiviert oder passiviert wird (Aktivierungs- bzw. Passivierungswahlrecht)[2][3][5]. Das Konzept sorgt für eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Jahresabschluss.
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Beispiele Aktivierungsverbot
Im externen Rechnungswesen nach deutschem Handelsrecht (HGB) gibt es eine Reihe von Aktivierungsverboten, die verhindern, dass bestimmte Ausgaben oder selbst geschaffene Werte als Vermögensgegenstände in die Bilanz aufgenommen werden dürfen. Die wichtigsten Aktivierungsverbote sind: - **Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände**: Nach § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögenswerte nicht aktiviert werden[3][1][2]. - **Gründungsaufwendungen**: Nach § 248 Abs. 1 Nr. 1 HGB sind Ausgaben für die Gründung eines Unternehmens nicht aktivierbar[3][7][8]. - **Beschaffung des Eigenkapitals**: Nach § 248 Abs. 1 Nr. 2 HGB dürfen Aufwendungen für die Beschaffung von Eigenkapital nicht aktiviert werden[3][7][8]. - **Abschluss von Versicherungsverträgen**: Nach § 248 Abs. 1 Nr. 3 HGB sind Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen nicht aktivierbar[3][7][8]. - **Forschungs- und Entwicklungskosten**: Nach § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB sind Aufwendungen für Forschung und Vertrieb grundsätzlich nicht aktivierbar (mit Ausnahme der Entwicklungskosten bei bestimmten Voraussetzungen, was aber eher ein Aktivierungswahlrecht darstellt; der Regelfall ist das Verbot)[3][5]. - **Werbungskosten und ähnliche Aufwendungen**: Kosten für Werbung, Ausbildung und ähnliche Aufwendungen sind ebenfalls nicht aktivierungsfähig und müssen als Aufwand verbucht werden[5][8]. - **Originärer (selbst geschaffener) Geschäfts- oder Firmenwert**: Der originäre Goodwill darf nicht aktiviert werden, weil er nicht einzeln veräußerbar und nicht selbstständig bewertbar ist. Dieses Verbot ergibt sich indirekt aus der fehlenden abstrakten Aktivierungsfähigkeit, nicht aus einem expliziten gesetzlichen Verbot[2][3]. Diese Aktivierungsverbote dienen der Transparenz und dem Gläubigerschutz, indem sie verhindern, dass Unternehmen ihre Vermögenswerte überbewerten und so das Bild der finanziellen Lage verfälschen[5]. Quellen [1] Aktivierungspflicht - Definition & Anwendung | Einfach erklärt https://sevdesk.de/lexikon/aktivierungspflicht/ [2] Aktivierungsverbote - Externes Rechnungswesen wiwiweb.de https://www.youtube.com/watch?v=lELKWB59nqA [3] Aktivierung (Rechnungswesen) - Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Aktivierung_(Rechnungswesen) [4] Bilanzansatz, Aktivierungsgrundsatz, Aktivierungsfähigkeit - YouTube https://www.youtube.com/watch?v=5x364LErsT0 [5] Aktivierungsverbot Definition | Börsenlexikon - AlleAktien https://www.alleaktien.com/lexikon/aktivierungsverbot [6] Ansatz von Vermögensgegenständen - Prüfungsvorbereitung https://daniel-lambert.de/ansatz-von-vermoegensgegenstaenden/ [7] [PDF] Überblick über das externe Rechnungswesen - WiWiWeb https://www.wiwiweb.de/assets/courses/media/%C3%9Cberblick%20%C3%BCber%20das%20externe%20rechnungswesen.pdf [8] (2) Externes Rechnungswesen (Aktiva) - Studydrive https://www.studydrive.net/de/flashcards/2-externes-rechnungswesen-aktiva/44510
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Bestandteile Vermögensgegenstand (immer zu prüfen!)
1. Wirtschaftlicher Vorteil (Sachen, Rechte, sonstige wirtschaftliche Werte) 2. Selbstständige Bewertbarkeit (eindeutige Zuordnung von Aufwand zum Vorteil) 3. Selbstständige Verwertbarkeit (alleinige Nutzbarkeit des Vorteil)
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Definition Vermögensgegenstand
Vermögensgegenstand liegt vor, wenn Gut durch… - Veräußerung - Einräumung eines Nutzungsrechts - bedingten Verzicht oder - im Wege der Zwangsvollstreckung… … in Geld transformiert werden kann
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Persönliche Zuordnung von Vermögensgegenständen
- in Bilanz nur Gegenstände betrachtet, die auch im **wirtschaftlichen** Eigentum des Unternehmens stehen —> Beispiel Darlehen Maschine: Bank ist rechtlicher Eigentümer, Unternehmen ist wirtschaftlicher Eigentümer
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Wann liegt eine Schuld vor?
--> alle 3 TB müssen vorliegen, außer es spricht rechtlich was dagegen
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Zusammengefasst: Ansatz- und Ausweisvorschriften
Im externen Rechnungswesen sind die Ansatz- und Ausweisvorschriften zentrale Elemente der Bilanzierung und bestimmen, wie ein Unternehmen seine Vermögensgegenstände und Schulden im Jahresabschluss darstellt. ## Ansatzvorschriften Der **Ansatz** regelt, ob ein Vermögensgegenstand oder eine Schuldposition überhaupt in der Bilanz erfasst werden darf (Aktivierungs- bzw. Passivierungsfähigkeit). Die Grundlage bildet § 246 I 1 HGB, wonach grundsätzlich alle Vermögensgegenstände und Schulden zu bilanzieren sind[2][1]. Wichtige Begriffe und Unterscheidungen: - **Abstrakte Aktivierungsfähigkeit**: Ein Vermögensgegenstand muss selbstständig bewertbar, selbstständig veräußerbar und nutzenstiftend sein[2]. - **Konkrete Aktivierungsfähigkeit**: Es dürfen keine Aktivierungsverbote (§ 248 HGB) bestehen und ggf. keine Aktivierungswahlrechte genutzt werden. - **Aktivierungsgebot**: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht eine Pflicht zur Aktivierung. - **Aktivierungsverbote**: Bestimmte Posten dürfen nicht aktiviert werden, z.B. selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände nach § 248 HGB[2]. ## Ausweisvorschriften Der **Ausweis** bestimmt, wo ein bilanzierungsfähiger Posten in der Bilanz dargestellt wird. Die Gliederung ist in § 266 HGB geregelt: - **Aktivseite**: Vermögensgegenstände werden nach Anlagevermögen und Umlaufvermögen unterschieden (§ 266 II HGB)[2][3]. - **Passivseite**: Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten werden nach bestimmten Kriterien gegliedert (§ 266 III HGB)[2]. ## Übersicht: Ansatz vs. Ausweis | Begriff | Regelung (HGB) | Ziel/Frage | |--------------|-------------------------|------------------------------------| | Ansatz | § 246 I 1 HGB | Darf/muss der Posten in die Bilanz?| | Ausweis | § 266 II/III HGB | Wo steht der Posten in der Bilanz? | ## Zusammenfassung - **Ansatz**: Klärt, ob ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld überhaupt bilanziert werden darf. Grundlage ist die abstrakte und konkrete Aktivierungsfähigkeit. - **Ausweis**: Regelt die genaue Position in der Bilanz nach der Gliederung des § 266 HGB[2][1][3]. Diese Vorschriften sorgen für eine einheitliche und vergleichbare Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens im Jahresabschluss. Quellen
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Allgemeine Bewertungsgrundsätze
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Erstbewertung
Die **Erstbewertung** (auch Zugangsbewertung genannt) im externen Rechnungswesen beschreibt die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Aufnahme in die Bilanz. Maßgeblich ist hierbei, mit welchem Wert die jeweiligen Positionen angesetzt werden dürfen. **Grundprinzipien der Erstbewertung:** - **Anschaffungs- oder Herstellungskosten:** Vermögensgegenstände werden grundsätzlich zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bewertet (§ 253 Abs. 1 HGB). Das bedeutet, dass alle Aufwendungen, die mit dem Erwerb oder der Herstellung des Gegenstands zusammenhängen, in den Wertansatz einfließen[1][8]. - **Anlagevermögen:** Vermögensgegenstände, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen (z.B. Maschinen, Grundstücke), werden dem Anlagevermögen zugeordnet und ebenfalls zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet[1]. - **Umlaufvermögen:** Auch Vorräte und andere Bestandteile des Umlaufvermögens werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet, sofern sie nicht dem Niederstwertprinzip unterliegen. - **Einzelbewertungsprinzip:** Jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld ist einzeln zu bewerten, um eine möglichst genaue und transparente Bilanzierung zu gewährleisten[5][8]. Die Erstbewertung bildet die Basis für die spätere Folgebewertung und stellt sicher, dass die Bilanzwerte zuverlässig und nachvollziehbar sind. Quellen [1] Zugangsbewertung - Externes Rechnungswesen - WiWiWeb https://www.wiwiweb.de/externes-rechnungswesen/bewertung-der-aktiva/anlagevermoegen/bewertung-des-anlagevermoegens/zugangsbewertung.html [2] Externes Rechnungswesen • Definition - Gabler Wirtschaftslexikon https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/externes-rechnungswesen-51985 [3] ▷ Externes Rechnungswesen » Definition, Erklärung & Beispiele + ... https://www.bwl-lexikon.de/wiki/externes-rechnungswesen/ [4] Einführung externes Rechnungswesen - Studydrive https://www.studydrive.net/de/flashcards/einfuhrung-externes-rechnungswesen/38050 [5] Einzelbewertungsprinzip | einfach erklärt für dein BWL-Studium https://studyflix.de/wirtschaft/einzelbewertungsprinzip-964 [6] Internes vs Externes Rechnungswesen: Abgrenzung und Bedeutung https://www.whk-controlling.de/wissen/internes-vs-externes-rechnungswesen [7] externes Rechnungswesen • Definition | Gabler Banklexikon https://www.gabler-banklexikon.de/definition/externes-rechnungswesen-57773 [8] Ansatz, Bewertung, Ausweis - Externes Rechnungswesen - WiWiWeb https://www.wiwiweb.de/externes-rechnungswesen/ansatz-bewertung-ausweis.html
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Fair Value
= Korrekturwert (z.B. wenn Zeitwert unter Anschaffungs- und Herstellungskosten liegt)
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Folgebewertung
Die **Folgebewertung** im externen Rechnungswesen regelt, wie Vermögensgegenstände und Schulden nach ihrer erstmaligen Aufnahme in die Bilanz (Zugangsbewertung) in den Folgeperioden bewertet werden[1][3]. **Wichtige Grundsätze der Folgebewertung:** - **Abnutzbare Vermögensgegenstände:** Vermögensgegenstände, die sich durch Nutzung oder Zeitablauf abnutzen (z.B. Maschinen, Fahrzeuge), werden mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der planmäßigen Abschreibungen bewertet. Die Abschreibungen spiegeln den Werteverzehr wider[1][3]. - **Nicht abnutzbare Vermögensgegenstände:** Vermögensgegenstände ohne zeitliche Nutzungsbegrenzung (z.B. Grundstücke) werden mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Eine planmäßige Abschreibung erfolgt hier nicht[1]. - **Niederstwertprinzip:** Bei einer dauerhaften Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen. Die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind dabei keine Untergrenze[1]. - **Wertaufholung:** Wenn die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung entfallen, ist eine Zuschreibung auf den ursprünglichen Wert (bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten) vorgeschrieben (Zuschreibungsgebot), mit Ausnahme des derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts[1]. Die Folgebewertung sorgt dafür, dass die Bilanzwerte stets dem aktuellen Wertansatz entsprechen und unrealisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden. Sie ist ein zentraler Bestandteil der handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften[1][3]. Quellen [1] Folgebewertung - Externes Rechnungswesen - WiWiWeb https://www.wiwiweb.de/externes-rechnungswesen/bewertung-der-aktiva/anlagevermoegen/bewertung-des-anlagevermoegens/folgebewertung.html [2] Externes Rechnungswesen • Definition - Gabler Wirtschaftslexikon https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/externes-rechnungswesen-51985 [3] Ansatz, Bewertung, Ausweis - Externes Rechnungswesen - WiWiWeb https://www.wiwiweb.de/externes-rechnungswesen/ansatz-bewertung-ausweis.html [4] ▷ Externes Rechnungswesen » Definition, Erklärung & Beispiele + ... https://www.bwl-lexikon.de/wiki/externes-rechnungswesen/ [5] Internes vs Externes Rechnungswesen: Abgrenzung und Bedeutung https://www.whk-controlling.de/wissen/internes-vs-externes-rechnungswesen [6] [PDF] Externes Rechnungswesen - Uni Trier https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb4/BWL/BaMa/1._externes_Rewe/WS_12_13/Vorlesungsfolien_Externes_Rewe_WS1213.pdf [7] Forderungen, Forderungsabschreibung, Folgebewertung - YouTube https://www.youtube.com/watch?v=KI6RuZjqOXs [8] internes und externes Rechnungswesen - Controlling-Portal.de https://www.controllingportal.de/Fachinfo/Grundlagen/Rechnungswesen-internes-und-externes-Rechnungswesen.html
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Imparitätsprinzip
—> konkretisiert das Vorsichtsprinzip - künftige Perioden werden negativen Erfolgsbeiträgen freigehalten - die abzuschließende Periode wird mit entsprechendem Aufwand belastet - Abschreibungsbetrag steht nicht mehr als ausschüttungsfähiger Gewinn zur Verfügung, weil er in der Folgeperiode zur Deckung von Verlusten benötigt werden könnte Das **Imparitätsprinzip** ist ein zentraler Grundsatz im externen Rechnungswesen und verlangt die ungleiche Behandlung von Gewinnen und Verlusten: Während Verluste bereits dann in der Bilanz zu erfassen sind, wenn sie nur vermutet oder wahrscheinlich sind, dürfen Gewinne erst dann bilanziert werden, wenn sie tatsächlich realisiert wurden[2][3][5]. Das Prinzip dient vor allem dem Gläubigerschutz und der finanziellen Sicherheit des Unternehmens, indem es verhindert, dass übermäßige Gewinnausschüttungen erfolgen und finanzielle Risiken verschleiert werden. In der Praxis sorgt das Imparitätsprinzip dafür, dass Unternehmen vorsichtig und konservativ bilanzieren und so ein realistisches Bild der wirtschaftlichen Lage abgeben[2][3][5]. Beispielsweise müssen Wertminderungen bei Vermögensgegenständen oder drohende Verluste aus schwebenden Geschäften bereits dann erfasst werden, wenn sie erkennbar sind, selbst wenn sie noch nicht tatsächlich eingetreten sind. Gewinne hingegen dürfen nicht antizipiert werden und werden erst bei ihrer Realisierung ausgewiesen[2][4][5]. Quellen [1] Imparitätsprinzip: Definition, GoBD und Beispiele - SevDesk https://sevdesk.de/lexikon/imparitaetsprinzip/ [2] Imparitätsprinzip: Erklärung, Einordnung und Beispiel - Studyflix https://studyflix.de/wirtschaft/imparitatsprinzip-961 [3] Imparitätsprinzip: Das sollten Sie wissen - Lexware https://www.lexware.de/wissen/unternehmerlexikon/imparitaetsprinzip/ [4] Imparitätsprinzip • Definition - Gabler Wirtschaftslexikon https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/imparitaetsprinzip-36395 [5] Imparitätsprinzip einfach erklärt mit Rechtsgrundlagen - Jurawelt https://jurawelt.com/rechtslexikon/i/imparitaetsprinzip-einfach-erklaert-mit-rechtsgrundlagen/ [6] Imparitätsprinzip - Caesar Academy https://caesar.academy/lektion/imparitaetsprinzip-2-2/ [7] Imparitätsprinzip • Definition - Gabler Banklexikon https://www.gabler-banklexikon.de/definition/imparitaetsprinzip-81619 [8] ▷ Imparitätsprinzip » Definition, Erklärung & Beispiele + ... https://www.bwl-lexikon.de/wiki/imparitaetsprinzip/
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Realisierte vs. unrealisierte Gewinne
Im externen Rechnungswesen unterscheidet man zwischen realisierten und unrealisierten Gewinnen wie folgt: - **Realisierte Gewinne** sind Gewinne, die durch abgeschlossene Transaktionen tatsächlich erzielt wurden. Sie entstehen, wenn ein Vermögensgegenstand (z.B. eine Aktie oder ein Produkt) verkauft wird und der Verkaufspreis über dem ursprünglichen Anschaffungspreis liegt. Erst durch den tatsächlichen Verkauf wird der Gewinn „realisiert“ und darf in der Bilanz bzw. in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden[1][5]. - **Unrealisierte Gewinne** (auch „Papiergewinne“ genannt) sind Wertsteigerungen von Vermögensgegenständen, die noch nicht durch einen Verkauf oder eine ähnliche Transaktion realisiert wurden. Sie spiegeln den aktuellen Marktwert wider, liegen aber nur „auf dem Papier“ vor, weil der Vermögensgegenstand noch im Besitz des Unternehmens ist. Nach dem Realisationsprinzip des externen Rechnungswesens dürfen unrealisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden[2][3][5]. **Zusammengefasst:** Realisierte Gewinne sind tatsächlich eingetretene Gewinne aus abgeschlossenen Geschäften, während unrealisierte Gewinne nur potenzielle Wertsteigerungen darstellen, die noch nicht durch einen Verkauf eingelöst wurden. Im externen Rechnungswesen dürfen nur realisierte Gewinne bilanziell erfasst werden. Quellen [1] Was sind realisierte und unrealisierte Gewinne? - Volume-Trader https://volume-trader.com/blog/realisierte-und-unrealisierte-gewinne [2] unrealisierte Gewinne Definition | Börsenlexikon - AlleAktien https://www.alleaktien.com/lexikon/unrealisierte-gewinne [3] Wertpapiere - Externes Rechnungswesen - WiWiWeb https://www.wiwiweb.de/externes-rechnungswesen/bewertung-der-aktiva/umlaufvermoegen/gliederung-des-umlaufvermoegens/wertpapiere.html [4] Imparitätsprinzip • Definition - Gabler Wirtschaftslexikon https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/imparitaetsprinzip-36395 [5] Definition: Realisationsprinzip - Gabler Wirtschaftslexikon https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/realisationsprinzip-44421/version-127504 [6] Vorsichtsprinzip | einfach erklärt für dein Wirtschaftsstudium - Studyflix https://studyflix.de/wirtschaft/vorsichtsprinzip-960 [7] TBR Kapitel 1 - Studydrive https://www.studydrive.net/en/flashcards/tbr-kapitel-1/39081 [8] Verlust - BWL & Wirtschaft lernen ᐅ optimale Prüfungsvorbereitung! https://www.wiwiweb.de/lernen/Verlust
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Vorsichtsprinzip
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB —> Kaufmänner sollten sich lieber ärmer als reicher rechnen —> Bilanzierung des wahrscheinlichsten Wertes bzw. des Mittelwertes
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Zusammenfassung: Bewertungsvorschriften
Die Bewertungsvorschriften im externen Rechnungswesen regeln, mit welchem Wert Vermögensgegenstände und Schulden in die Bilanz aufgenommen werden dürfen. Sie basieren vor allem auf dem Handelsgesetzbuch (HGB) und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). ## Zentrale Bewertungsvorschriften - **Erstbewertung (Zugangsbewertung)** - **Anschaffungskosten oder Herstellungskosten**: Vermögensgegenstände werden grundsätzlich mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet (§ 253 Abs. 1 HGB)[2][4]. - **Einzelbewertungsprinzip**: Jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld ist einzeln zu bewerten, um ein möglichst genaues Bild der Vermögenslage zu geben[3]. - **Folgebewertung** - **Planmäßige Abschreibungen**: Für abnutzbare Vermögensgegenstände sind planmäßige Abschreibungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 HGB)[2][4]. - **Außerplanmäßige Abschreibungen**: Wenn der Wert eines Vermögensgegenstands dauerhaft unter den Buchwert fällt, ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen (Niederstwertprinzip)[4][5]. - **Zuschreibungen**: In Ausnahmefällen sind Zuschreibungen möglich, wenn zuvor außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen wurden und die Gründe hierfür entfallen sind (§ 253 Abs. 5 HGB)[4]. - **Bewertungsprinzipien** - **Vorsichtsprinzip**: Gewinne dürfen erst bilanziert werden, wenn sie realisiert sind; Verluste sind bereits bei ihrer Entstehung zu berücksichtigen[5][6]. - **Realisationsprinzip**: Nur realisierte Gewinne dürfen ausgewiesen werden, unrealisierte Gewinne sind ausgeschlossen[5]. - **Imparitätsprinzip**: Verluste sind bereits bei ihrer Entstehung zu berücksichtigen, während Gewinne erst bei Realisation ausgewiesen werden dürfen[5]. ## Zusammenfassung Die Bewertungsvorschriften im externen Rechnungswesen sorgen für eine vorsichtige und realitätsnahe Bilanzierung, indem sie klare Regeln für die Wertansätze von Vermögen und Schulden festlegen. Maßgeblich sind dabei die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, das Einzelbewertungsprinzip sowie die Anwendung von Abschreibungen und die Beachtung der Vorsichts- und Realisationsprinzipien[2][3][5]. Quellen [1] Ansatz, Bewertung, Ausweis - Externes Rechnungswesen - WiWiWeb https://www.wiwiweb.de/externes-rechnungswesen/ansatz-bewertung-ausweis.html [2] Zugangsbewertung - Externes Rechnungswesen - WiWiWeb https://www.wiwiweb.de/externes-rechnungswesen/bewertung-der-aktiva/anlagevermoegen/bewertung-des-anlagevermoegens/zugangsbewertung.html [3] Einzelbewertungsprinzip | einfach erklärt für dein BWL-Studium https://studyflix.de/wirtschaft/einzelbewertungsprinzip-964 [4] Ansatz, Ausweis, Bewertung - Externes Rechnungswesen wiwiweb.de https://www.youtube.com/watch?v=Z5VrhdTUDHg [5] Die vier Bewertungsprinzipien:, Inventur & Inventar, T-KONTEN ... https://www.studocu.com/de/document/technische-hochschule-koln/bwl-ii-rechnungswesen/die-vier-bewertungsprinzipien-inventur-inventar-t-konten-sollhaben/16022948 [6] Grundlagen des externen Rechnungswesens - Studydrive https://www.studydrive.net/de/flashcards/grundlagen-des-externen-rechnungswesens/2658 [7] Externes Rechnungswesen - TH Köln https://www.th-koeln.de/wirtschafts-und-rechtswissenschaften/SBI/externes-rechnungswesen_34343.php [8] internes und externes Rechnungswesen - Controlling-Portal.de https://www.controllingportal.de/Fachinfo/Grundlagen/Rechnungswesen-internes-und-externes-Rechnungswesen.html
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Allgemein: Bilanzierung des Anlagevermögens (AV)
—> Zuordnung zu AV oder UV (Umlaufvermögen) ergibt sich aus wirtschaftlicher Zweckbestimmung am Bilanzstichtag 1. AV (Anlagevermögen) - Vermögensgegenstände (VG), die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen 2. UV (Umlaufvermögen) - nicht im Betrieb bleibend —> wirtschaftliche Zweckbestimmung abhängig von 1. Art des Vermögensgegenstandes 2. Willen des Kaufmannes
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Berechnung latenter Steuern
1. Timing Konzept 2. Temporary Konzept **1. Timing Konzept** - erfolgsorientiert - periodengerechte Erfolgsermittlung - berücksichtigt nur solche Differenzen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Erfolgswirksamkeit von Aufwendungen und Erträgen in Handels- und Steuerbilanz ergeben und sich in zukünftigen Perioden wieder ausgleichen - permanente Differenzen (z.B. steuerfreie Erträge) und quasi-permanente Differenzen nicht einbezogen (da sie sich nur im Falle einer Unternehmensliquidation wieder ausgleichen würden - Ziel: Steueraufwand periodengerecht auszuweisen und Erfolgsrechnung korrekt abbilen **2. Temporary Konzept** - bilanzorientiert - Grundlage für heutige Ermittlung latenter Steuern (nach internationalen Rechnungslegungsstandards und HGB) - alle **temporären Differenzen** zwischen Wertansätzen von VG und Schulden in Handels- und Steuerbilanz erfasst, die sich in Zukunft voraussichtlich abbauen (also zeitlich begrenzt sind) - permanente Differenzen nicht erfasst, da sie sich nicht auflösen - Beispiel: unterschiedliche Abschreibungsmethoden oder Verlustvorträge, die sich später steuerlich auswirken - sorgt für einen zutreffenden Ausweis bestehender Steueransprüche und - Verbindlichkeiten ggü. Fiskus in der Bilanz
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Bild hinzuügen Fremdkapital: Rückstellungen
= Passivposten für bestimmte Verpflichtungen des Unternehmens, die am Bilanzstichtag dem Grunde und/oder ihrer Höhe nach ungewiss sind - Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen resultiert aus dem Passivierungsgrundsatz
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Eigenkapital: Allgemein
—> Höhe des EK ergibt sich erst nach Ansatz und Bewertung der übrigen Bilanzposten - Zuordnung von EK zu bestimmten VG ist nicht möglich **Funktion und Bedeutung des EK** 1. Arbeits- und Kontinuitätsfunktion (Ek wird unbefristet Gesellschaft überlassen) 2. Haftungsfunktion (Kapitalgesellschaft haftet mit gesamtem Vermögen für Schulden der Gesellschaft) 3. Verlustausgleichsfunktion (Verluste können aufgegangen werden durch Rücklagen im EK) 4. Gewinnbeteiligungsfunktion und Geschäftsführungsfunktion (Risiko Verlust durch Beteiligung am Gewinn)
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Eigenkapital: Ausweisvarianten des Jahresergebnisses in der Bilanz
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Eigenkapital: Gezeichnetes Kapital
- Ansatz zum Nennbetrag (§272 Abs.1 S. 1 HGB) - Mindesteinzahlung - = EK, den die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (z.B. AG, GmbH, KGaA, UG) bei der Gründung oder durch spätere Kapitalerhöhungen als Einlage fest zugesagt haben[ - auch als Nominalkapital bezeichnet - auf der Passivseite der Bilanz als erster Eigenkapitalposten ausgewiesen - dient als Haftungskapital: Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern ist auf die Höhe ihrer Einlagen beschränkt - Bei einer AG heißt es Grundkapital, bei einer GmbH Stammkapital - Es bleibt in der Regel konstant und kann nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen erhöht oder herabgesetzt werden (Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung) - stärkt finanzielle Stabilität des Unternehmens - steht dauerhaft zur Verfügung - unterliegt keiner Rückzahlungspflicht an die Gesellschafter - Noch nicht eingezahlte Anteile als ausstehende Einlagen gesondert ausgewiesen
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Eigenkapital: Gezeichnetes Kapital - Kapitalerhöhung
--> kann gezeichnetes Kapital erhöhen
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Eigenkapital: Gezeichnetes Kapital - Kapitalherabsetzung
—> kann gezeichnetes Kapital vermindern
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Eigenkapital: Gliederung
1. Gezeichnetes Kapital (§272 Abs. 1 a und b) 2. Kapitalrücklagen (Abs. 2) 3. Gewinnrücklagen (Abs. 3)
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Eigenkapital: Rücklagen
= variable Teile des Eigenkapitals, die aus einbehaltenen Gewinnen gebildet werden und als finanzielle Reserve dienen - stärken die finanzielle Stabilität des Unternehmens - auf Passivseite der Bilanz ausgewiesen - helfen, zukünftige Verluste oder Ausgaben abzufedern - dienen dem Gläubigerschutz sowie der Selbstfinanzierung **Offene Rücklagen** - in Bilanz sichtbar, z.B. Kapitalrücklage und Gewinnrücklagen **Stille Rücklagen** - nicht in der Bilanz ausgewiesen **Kapitalrücklagen** - Agio: Differenz Kurs der Aktie bei Ausgabe und ihrem Nennwert !! dürfen nicht mit Rückstellungen verwechselt werden, da Rückstellungen zum Fremdkapital zählen und für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden Zusammengefasst: Rücklagen sind Eigenkapitalreserven, die aus nicht ausgeschütteten Gewinnen entstehen, zur Stärkung der Unternehmenssubstanz beitragen und flexibel für verschiedene Zwecke verwendet werden können
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Eigenkapital: Zusammenfassung
Eigenkapital im externen Rechnungswesen ist der Teil des Unternehmensvermögens, der nach Abzug aller Verbindlichkeiten (Fremdkapital) verbleibt. Es stellt die finanziellen Mittel dar, die von den Eigentümern eingebracht oder durch einbehaltene Gewinne erwirtschaftet wurden und steht dem Unternehmen dauerhaft zur Verfügung[2][4][5][6]. Eigenkapital ist somit das Gegenstück zum Fremdkapital und bildet zusammen mit diesem das Gesamtkapital des Unternehmens[2][8]. **Berechnung:** Eigenkapital = Vermögen (Aktiva) – Schulden (Fremdkapital)[3][6][7]. **Gliederung in der Bilanz (§ 266 Abs. 3 HGB):** - Gezeichnetes Kapital (z.B. Grundkapital bei AG, Stammkapital bei GmbH) - Kapitalrücklage - Gewinnrücklagen (gesetzliche, satzungsmäßige, andere) - Gewinnvortrag/Verlustvortrag - Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag[1] **Funktionen und Bedeutung:** Eigenkapital signalisiert finanzielle Stabilität und Unabhängigkeit, erhöht die Kreditwürdigkeit und dient als Haftungsmasse im Insolvenzfall[2][4][6]. Es ist auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen und bildet die Grundlage für die Risikotragfähigkeit des Unternehmens[5][6]. **Zusammengefasst:** Eigenkapital ist die Residualgröße, die nach Abzug aller Schulden vom Vermögen übrig bleibt, und spiegelt die Beteiligung der Eigentümer am Unternehmen wider[3][6]. Quellen [1] Eigenkapital - Externes Rechnungswesen - WiWiWeb https://www.wiwiweb.de/externes-rechnungswesen/bewertung-der-passiva/eigenkapital.html [2] Eigenkapital • Erklärung, Bilanz und Berechnung - Studyflix https://studyflix.de/wirtschaft/eigenkapital-6717 [3] Eigenkapital – Definition, Berechnung & Bedeutung für Unternehmen https://agicap.com/de/artikel/eigenkapital/ [4] Eigenkapital – Definition, Berechnung, Bedeutung der Kennzahl https://www.firma.de/rechnungswesen/eigenkapital-definition-berechnung-bedeutung/ [5] Eigenkapital - Definition, Berechnung & Beispiel - DeltaValue https://www.deltavalue.de/eigenkapital/ [6] Eigenkapital: Berechnung, Definition & Bilanz | StudySmarter https://www.studysmarter.de/ausbildung/kaufmaennisch/buchhaltung/eigenkapital/ [7] Eigenkapital – ControllingWiki https://www.controlling-wiki.com/de/index.php/Eigenkapital [8] Eigenkapital: Definition & Berechnung (+ Beispiele) - Bexio https://www.bexio.com/de-CH/eigenkapital
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Entwicklungs- und Forschungskosten als immaterielles AV
- Aktivierung Forschungskosten grds. verboten - deshalb kommen nur Entwicklungskosten für Aktivierung in Frage —> Forschungs- und Entwicklungskosten müssen voneinander trennbar sein (wenn nicht §255 Abs. 2a HGB Verbot)
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Finanzielle Vermögensgegenstände: Zusammenfassung
—> steht nicht dem eigenen, sondern anderen Unternehmen zur Verfügung Finanzielle Vermögensgegenstände (auch: Finanzielle Vermögenswerte) sind im externen Rechnungswesen solche Vermögenswerte, die aus Sicht des Unternehmens einen positiven Wert besitzen und daher auf der Aktivseite der Bilanz zu erfassen sind[1][6]. Sie sind eine Untergruppe der Finanzinstrumente und umfassen insbesondere: - **Flüssige Mittel:** Bargeld und Bankguthaben in eigener oder fremder Währung. - **Eigenkapitalinstrumente anderer Unternehmen:** Zum Beispiel erworbene Aktien, die einen Residualanspruch am Vermögen eines anderen Unternehmens darstellen. - **Vertragliche Rechte auf Zahlungen:** Dazu zählen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Bankeinlagen, Wechselforderungen, Forderungen aus gewährten Krediten oder erworbenen Anleihen. Nicht dazu gehören nichtvertragliche Ansprüche wie Schadenersatzforderungen oder Steuererstattungsansprüche[1]. - **Vertragliche Rechte auf andere finanzielle Vermögenswerte:** Zum Beispiel Terminkaufverträge oder Kaufoptionen auf Aktien. Vorauszahlungen auf Lieferungen und Leistungen gehören nicht dazu, da sie keinen Anspruch auf einen finanziellen Vermögenswert begründen[1]. - **Rechte zum Tausch von finanziellen Vermögenswerten oder Schulden zu günstigen Bedingungen:** Beispielsweise Terminverkäufe oder Verkaufsoptionen über Aktien. Finanzielle Vermögensgegenstände sind im externen Rechnungswesen ein zentraler Bestandteil der Bilanz und geben Auskunft über die Liquidität und die Anlagepolitik eines Unternehmens. Sie werden nach den jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften (z.B. HGB oder IFRS) bewertet und ausgewiesen[6][1]. Wertpapiere, die das Unternehmen selbst emittiert hat, zählen nicht zu den finanziellen Vermögensgegenständen, da sie aus Sicht des Unternehmens keine Vermögenswerte darstellen[1]. Quellen [1] Definition finanzieller Vermögenswerte - Online-Kurse - Bibukurse.de https://www.bibukurse.de/internationale-rechnungslegung/selektierte-rechnungslegungsvorschriften-fuer-den-einzelabschluss-nach-ifrs/finanzielle-vermoegenswerte-financial-assets/definition-finanzieller-vermoegenswerte.html [2] Externes Rechnungswesen: Was gehört dazu? - Agicap https://agicap.com/de/artikel/externes-rechnungswesen/ [3] Externes Rechnungswesen • Einfach erklärt und Aufgaben - Studyflix https://studyflix.de/wirtschaft/externes-rechnungswesen-2339 [4] Rechnungswesen einfach erklärt | Definition und Aufgaben https://www.buchhaltung-einfach-sicher.de/buchhaltung/rechnungswesen [5] Externes Rechnungswesen: Grundlagen + Aufgaben - Karrierebibel https://karrierebibel.de/externes-rechnungswesen/ [6] Externes Rechnungswesen Definition | Börsenlexikon - AlleAktien https://www.alleaktien.com/lexikon/externes-rechnungswesen [7] Externes Rechnungswesen • Definition - Gabler Wirtschaftslexikon https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/externes-rechnungswesen-51985 [8] Externes Rechnungswesen: Was ist das? - Cash & Cow https://cash-and-cow.de/externes-rechnungswesen-was-ist-das/
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Finanzielle VG: Finanzanlagen
Untergliederung § 266 Abs. 2 A. III: 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen 3. Beteiligungen 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 5. Wertpapiere des Anlagevermögens 6. sonstige Ausleihungen Bewertung: (siehe Bild) —> Besonderheit: bei nicht dauernder Wertminderung Wahlrecht (sonst gäbe es hier eigentlich Abschreibungsverbot)
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Finanzielle VG: Forderungen (= Umlaufvermögen)
**Untergliederung nach §266 Abs. 2 b II HGB** 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Zahlung ist noch offen) 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen (spezieller, geht vor 1) 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (spezieller, geht vor 3) 4. Sonstige VG (alles, was den anderen nicht zugeordnet werden kann, z.B. Lohn) **Bewertung von Forderungen** (siehe Bild) —> Nennwert: Rechnungsbetrag inkl. USt —> Wertberichtigungen von Forderungen - Einzelbewertung - Einzelberichtigung - Risiko Gesamtbestand kann durch Pauschalwertberichtigung (!!) berücksichtigt werden
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Finanzielle VG: Wertpapiere des UV
**Unterposten § 266 Abs. 2 b III HGB** 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2. sonstige Wertpapiere **Bewertung Anschaffungskosten** - nach Niederstwertprinzip - liegen nicht dauerhaft im Unternehmen, sondern werden zu spekulativen Zwecken erworben - bei Kursschwankungen nach unten zwingend außerplanmäßige Abschreibung
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Fremdkapital: Ansatz
- Ansatz aller Verbindlichkeiten, die dem Passivierungsgrundsatz genügen - Eintritt und Höhe der Verpflichtung sind sicher ** Kriterien Passivierungsgrundsatz:** - Feststehende Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung an Dritte - Wirtschaftliche Belastung - Eindeutige Quantifizierbarkeit
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Fremdkapital: Bewertung
- zentrale Vorschrift: § 253 Abs. 1 s. 2 HGB: Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag (=Rückzahlungsbetrag) —> Erfüllungsbetrag = Betrag, der bei normaler Abwicklung des „Geschäfts“ nötig ist, um entstandene Verpflichtungen zu erfüllen bzw. abzulösen **Allgemeine Bewertungsgrundsätze (§252 Abs. 1) - Imparitätsprinzip (Höchstwertprinzip) - Stichtagsprinzip **Bewertung bei Unterschieden zwischen Auszahlung- und RÜckzahlungsbetrag** - Bei Unterschieden zwischen Auszahlungs- und Rückzahlungsbetrag (z.B. bei Darlehen mit Disagio oder Agio) gilt im externen Rechnungswesen nach HGB der Grundsatz, dass Verbindlichkeiten mit dem sogenannten Erfüllungsbetrag, also dem Rückzahlungsbetrag, bewertet werden (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB)[2]. Das bedeutet: - **Disagio (Auszahlungsbetrag < Rückzahlungsbetrag):** Der Unterschiedsbetrag (Disagio) wird als passiver Rechnungsabgrenzungsposten bilanziert und über die Laufzeit des Darlehens aufgelöst; eine sofortige ertragswirksame Erfassung ist nicht zulässig[2]. - **Agio (Auszahlungsbetrag > Rückzahlungsbetrag):** Der Unterschiedsbetrag (Agio) kann wahlweise entweder als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert und planmäßig abgeschrieben oder sofort als Aufwand erfasst werden[2]. In jedem Fall ist für die Bilanzierung der Betrag maßgeblich, der zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtung benötigt wird – also der Rückzahlungsbetrag, nicht der tatsächlich ausgezahlte Betrag[1][2][3].
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Fremdkapital: Gliederung
§ 266 Abs. 3 c HGB 1. Anleihen, davon konvertibel 2. Verbindlichkeiten ggü. Kreditinstituten 3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 5. Verbindlichkeiten aus Annahme gezogener Wechsel und Ausstellung eigener Wechsel 6. Verbindlichkeiten ggü. verbundenen Unternehmen 7. Verbindlichkeiten ggü. Unternehmen, mit denen Beteiligungsverhältnis besteht 8. Sonstige Verbindlichkeiten - davon Steuern - davon im Rahmen der sozialen Sicherheit
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Fremdkapital: Unterschied Verbindlichkeiten und Rückstellungen
Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind beide Bestandteile des Fremdkapitals im externen Rechnungswesen, unterscheiden sich jedoch in wichtigen Punkten: **Verbindlichkeiten** - **Definition:** Verbindlichkeiten sind rechtlich begründete, gegenüber Dritten bestehende Verpflichtungen, deren Höhe und Fälligkeit zum Bilanzstichtag bekannt oder zumindest bestimmbar sind. - **Beispiele:** Offene Rechnungen, Bankdarlehen, Kredite, erhaltene Anzahlungen. - **Bewertung:** Sie werden mit dem Erfüllungsbetrag (z.B. Rückzahlungsbetrag bei Krediten) bilanziert[4]. - **Sicherheit:** Grund und Höhe der Verpflichtung sind klar festgelegt[1][4][6]. **Rückstellungen** - **Definition:** Rückstellungen werden für ungewisse oder noch nicht endgültig bestimmbare Verpflichtungen gebildet, deren Eintritt, Höhe oder Fälligkeit zum Bilanzstichtag unsicher ist. - **Beispiele:** Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (z.B. drohende Schadenersatzverpflichtungen, Gewährleistungen), Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, Pensionsrückstellungen. - **Bewertung:** Sie werden nach dem Vorsichtsprinzip und mit anerkannten Bewertungsmethoden angesetzt, oft unter Zuhilfenahme von Schätzungen[5][7]. - **Sicherheit:** Grund und/oder Höhe der Verpflichtung sind unsicher, aber wahrscheinlich[2][5][6]. **Zusammenfassung:** Verbindlichkeiten sind klar bezifferbare und fällige Verpflichtungen, während Rückstellungen für ungewisse oder unbestimmte zukünftige Belastungen gebildet werden. Beide sind Fremdkapital, werden aber nach unterschiedlichen Kriterien bilanziert und bewertet.
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Fremdkapital: Zusammenfassung
= alle finanziellen Mittel, die ein Unternehmen von externen Geldgebern (Gläubigern) erhält und zu einem späteren Zeitpunkt inklusive Zinsen zurückzahlen muss - stellt somit die Schulden des Unternehmens dar - steht im Gegensatz zum Eigenkapital, das den Eigentümern dauerhaft zur Verfügung steht **Typische Bestandteile des Fremdkapitals sind:** - Verbindlichkeiten (z.B. Bankdarlehen, Kredite, offene Rechnungen) - Rückstellungen (für ungewisse Verbindlichkeiten) - Erhaltene Anzahlungen und sonstige Schulden - wird auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen - kann nach Laufzeit in kurzfristiges, mittelfristiges und langfristiges Fremdkapital unterschieden werden - ist zentraler Bestandteil der Unternehmensfinanzierung, da es Investitionen und den laufenden Betrieb ermöglicht, ohne dass Eigentümer weitere Mittel einbringen müssen **Im Gegensatz zu Eigenkapitalgebern** - haben Fremdkapitalgeber kein Mitspracherecht im Unternehmen, aber einen Anspruch auf Rückzahlung und Zinsen, unabhängig vom Unternehmenserfolg - Nach Ablauf der vereinbarten Frist muss das Fremdkapital vollständig zurückgezahlt werden
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Immaterielle VG: Ansatz
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Immaterielle VG: Bewertung
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Immaterielle VG: Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwertes (Good-Will)
Die Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwertes (Goodwill) im externen Rechnungswesen folgt klaren handelsrechtlichen Regeln: **Definition und Entstehung** Der Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) ist ein immaterieller Vermögensgegenstand, der im Rahmen eines Unternehmenskaufs entsteht. Er spiegelt den Mehrwert wider, den der Käufer im Vergleich zur Summe der übernommenen Vermögenswerte und Schulden eines Unternehmens bezahlt. Dieser Wert ergibt sich aus immateriellen Faktoren wie Kundenbindung, Ruf, Marktstellung oder Know-how, die nicht einzeln erfasst und bewertet werden können[1][3][5]. **Bilanzierung** - **Aktivierungspflicht:** Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert muss laut § 246 Abs. 1 HGB in der Handelsbilanz aktiviert werden[1][5][7]. - **Aktivierungsverbot:** Ein selbst geschaffener (originärer) Geschäfts- oder Firmenwert darf nicht aktiviert werden[1][5]. - **Berechnung:** Der Geschäfts- oder Firmenwert ist die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und der Summe der erworbenen Vermögenswerte abzüglich der übernommenen Schulden[1][5][6]. **Bewertung und Abschreibung** - **Bewertung:** Der Geschäfts- oder Firmenwert wird mit dem entstandenen Differenzbetrag angesetzt[1][5]. - **Abschreibung:** In der Handelsbilanz wird der Geschäfts- oder Firmenwert als abnutzbarer Vermögensgegenstand betrachtet und muss über die voraussichtliche Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben werden. Die Nutzungsdauer ist frei wählbar, muss aber – sofern sie länger als fünf Jahre angesetzt wird – im Anhang erläutert werden (§ 285 Nr. 13 HGB)[5][6]. - **Steuerbilanz:** In der Steuerbilanz ist eine feste Abschreibungsdauer von 15 Jahren vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1 EStG)[1][5]. - **Außerplanmäßige Abschreibung:** Bei dauerhafter Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung zulässig[1][5]. **Zusammenfassung** Der Geschäfts- oder Firmenwert ist ein zentraler Posten im Anlagevermögen, der bei Unternehmenskäufen entsteht und den Mehrwert des Unternehmens über die Substanzwerte hinaus abbildet. Er unterliegt strikten Bilanzierungs- und Abschreibungsvorschriften, die im externen Rechnungswesen eingehalten werden müssen[1][5][6]. Quellen [1] Geschäfts- oder Firmenwert | Bilanz, Abschreibung, Praxis https://www.buchhaltung-einfach-sicher.de/bwl/geschaefts-oder-firmenwert [2] Geschäfts- oder Firmenwert nach HGB, EStG und IFRS / 2.2.1 ... https://www.haufe.de/id/beitrag/geschaefts-oder-firmenwert-nach-hgb-estg-und-ifrs-221-handelsrecht-HI2246760.html [3] Geschäfts- oder Firmenwert - Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4fts-_oder_Firmenwert [4] Geschäfts- oder Firmenwert / 5 Abschreibung eines ... - Haufe https://www.haufe.de/id/beitrag/geschaefts-oder-firmenwert-5-abschreibung-eines-geschaefts-oder-firmenwerts-HI13911765.html [5] Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) - WiWiWeb https://www.wiwiweb.de/externes-rechnungswesen/bewertung-der-aktiva/anlagevermoegen/gliederung-des-anlagevermoegens/geschaefts-oder-firmenwert-gof.html [6] Firmenwert | Wirtschaftsausschuss Lexikon - betriebsrat.de https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/firmenwert [7] § 246 HGB - Einzelnorm - Gesetze im Internet https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__246.html [8] Bilanzierungsverbote - Bilanzsteuerrecht - steuerkurse.de https://www.steuerkurse.de/bilanzsteuerrecht/bilanzierungsverbote.html
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Immaterielles Anlagevermögen: Zusammenfassung
**Ansatz** - sind nicht körperlich fassbar - Problem der Bewertung: Objektivierung durch den Markt notwendig —> schwieriger, wenn sie selbst hergestellt sind Immaterielle Vermögensgegenstände im externen Rechnungswesen sind nicht-physische, nicht-monetäre Werte eines Unternehmens, die dem Unternehmen wirtschaftlichen Nutzen bringen und zum Anlagevermögen zählen[6][5][8]. Sie sind identifizierbar, selbstständig bewertbar und können rechtlich geschützt sein. Beispiele sind Patente, Marken, Lizenzen, Konzessionen, Nutzungsrechte und der Geschäfts- oder Firmenwert[5][8]. Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) werden immaterielle Vermögensgegenstände wie folgt gegliedert: - **Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte** - **Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen** - **Geschäfts- oder Firmenwert** - **Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände**[1][5][4] **Bilanzierung und Bewertung:** - **Aktivierung:** Immaterielle Vermögensgegenstände dürfen nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden oder (bei selbst geschaffenen Werten) wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (z.B. wirtschaftliche Nutzung, identifizierbar, bewertbar)[1][5]. - **Selbst geschaffene Werte:** In der Steuerbilanz dürfen selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände nach § 5 Abs. 2 EStG nicht aktiviert werden[1][3]. - **Bewertung:** Aktivierte immaterielle Vermögensgegenstände werden mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt und über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben[5][1]. - **Abschreibung:** Bei abnutzbaren immateriellen Vermögensgegenständen erfolgt die Abschreibung nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), meist linear über die Nutzungsdauer[1][5]. **Zusammenfassung:** Immaterielle Vermögensgegenstände sind wichtige, nicht greifbare Werte eines Unternehmens, die im externen Rechnungswesen unter bestimmten Voraussetzungen aktiviert, bewertet und abgeschrieben werden. Sie tragen wesentlich zur Unternehmensbewertung bei, sind aber in ihrer Bilanzierung streng reguliert[6][5][1].
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Latente Steuern
= zukünftige Steuerbelastungen oder Steuervorteile - ergeben sich aus temporären Differenzen zwischen Wertansätzen in der Handels- und Steuerbilanz - Differenzen entstehen, weil bestimmte Geschäftsvorfälle oder Vermögenswerte nach handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften unterschiedlich bewertet oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfasst werden **Aktive vs. Passive latente Steuern** —> aktive - künftige Steuerentlastungen (Forderungen ggü. Finanzamt) - entstehen, wenn Unternehmen aktuell mehr Steuern zahlt, als es nach Handelsbilanz müsste —> passive - künftige Steuerbelastungen (Verbindlichkeiten ggü. Finanzamt - entstehen, wenn Unternehmen aktuell weniger Steuern zahlt, als es nach Handelsbilanz müsste
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Sachanlagen: Besonderheiten der Bewertung
- Abgrenzungsprobleme die den AK/HK - Abgrenzung von Herstellungsaufwand und Erhaltungsaufwand - Bildung von Bewertungseinheiten (§254 HGB) - Zulässigkeit von Bewertungsvereinfachungsverfahren
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Sachanlagen: Bewertung beweglicher Sachanlagen
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Sachanlagen: Bewertung von Grundstücken
--> bei Grund und Boden keine planmäßige Abschreibung (evtl. außerplanmäßig)
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Sachanlagen: Zusammenfassung
Sachanlagen sind im externen Rechnungswesen materielle Vermögensgegenstände eines Unternehmens, die langfristig genutzt werden, physisch greifbar sind und zum Anlagevermögen zählen[1][2][5]. Sie bilden die Grundlage für die Produktion, den Betrieb oder andere geschäftliche Aktivitäten und sind nicht für den kurzfristigen Verkauf bestimmt[1][5]. **Typische Beispiele für Sachanlagen sind:** - **Grundstücke und Gebäude** (z.B. Betriebsgebäude, Lagerhallen) - **Technische Anlagen und Maschinen** (z.B. Produktionsmaschinen) - **Fahrzeuge** (z.B. Firmenwagen, Lkw) - **Büroausstattung und Betriebsausstattung** (z.B. Möbel, Computer)[1][4][5] **Bilanzierung und Bewertung:** Sachanlagen werden in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesen. Die Bewertung erfolgt in der Regel mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, abzüglich der planmäßigen Abschreibungen über die Nutzungsdauer[1][4][5]. Nicht abnutzbare Sachanlagen wie Grundstücke werden nicht abgeschrieben[4]. **Gliederung nach § 266 HGB:** - **Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten** - **Technische Anlagen und Maschinen** - **Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung** - **Anlagen im Bau und Anzahlungen auf Anlagen**[4][5] Sachanlagen sind ein zentraler Bestandteil des Anlagevermögens und tragen maßgeblich zur langfristigen Wertschöpfung eines Unternehmens bei. Quellen [1] Sachanlagen: Definition, Beispiele & Arten! - Buchhaltung.de https://www.buchhaltung.de/glossar/sachanlagen [2] ▷ Sachanlagen » Definition, Erklärung & Beispiele + Übungsfragen https://www.bwl-lexikon.de/wiki/sachanlagen/ [3] Sachanlagen: Definition & Bilanz - StudySmarter https://www.studysmarter.de/studium/bwl/rechnungswesen-studium/sachanlagen/ [4] Sachanlagen - Externes Rechnungswesen - WiWiWeb https://www.wiwiweb.de/externes-rechnungswesen/bewertung-der-aktiva/anlagevermoegen/gliederung-des-anlagevermoegens/sachanlagen.html [5] Sachanlage - Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Sachanlage [6] ▷ Externes Rechnungswesen • Definition, Beispiele ... https://bwl-wissen.net/definition/externes-rechnungswesen [7] Internes vs Externes Rechnungswesen: Abgrenzung und Bedeutung https://www.whk-controlling.de/wissen/internes-vs-externes-rechnungswesen [8] Sachanlagen - WiWiWeb https://www.wiwiweb.de/konzernabschluss-rechnungslegung-nach-ifrs/konsolidierung/notwendige-massnahmen-zur-vorbereitung-der-konsolidierung/vereinheitlichung-ansatz-ausweis-bewertung/bewertung/einzelne-positionen/sachanlagen.html
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Steuerabgrenzung: Zusammenfassung
- zeitliche und sachliche Zuordnung von Steuern auf den richtigen Veranlagungszeitraum, um korrekte und rechtssichere Darstellung der Steueraufwendungen und -verbindlichkeiten im Jahresabschluss zu gewährleisten - Unterschiede zwischen handelsrechtlicher und steuerlicher Gewinnermittlung berücksichtigt, da Gewinne oder Verluste zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfasst werden können —> wichtiger Bestandteil ist Behandlung **latenter Steuern:** - entstehen durch temporäre Differenzen zwischen dem handelsrechtlichen und steuerlichen Wert von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten - etwa durch unterschiedliche Abschreibungsmethoden oder Bewertungsvorschriften **Zweck**: - sorgt dafür, dass Steueraufwendungen und -verbindlichkeiten im Jahresabschluss korrekt ausgewiesen werden und die finanzielle Lage des Unternehmens transparent bleibt
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Unterschied Rücklagen vs. Rückstellungen
Rücklagen: Bestandteil EK Rückstellungen: Fremdkapital
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Vorratsvermögen
**Posten ausweisen § 266 Abs. 2 b I HGB** 1. Roh-, Hilfe- und Betriebsstoffe 2. Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen 3. Fertige Erzeugnisse und Waren (Waren = fremdbezogen und ohne Verarbeitung weiterverkauft) 4. geleistete Anzahlung **Bewertung** (siehe Bild) —> UV = keine planmäßigen Abschreibungen!! —> immer Niederstwertprinzip beachten + Prinzip der Einzelbewertung ** Besonderheiten Bewertungsvereinfachungsverfahren** - erleichtern Erstellung des Jahresabschlusses - weil die in Betracht kommenden VG nicht einzeln bewertet werden müssen —> Verfahrensarten 1. *Gruppenbewertung* - gleichartige VG zusammengefasst - Durchschnittsbewertung - §240 Abs. 4 HGB i.V.m. §256 Satz 2 HGB) 2. *Sammelbewertung* (Verbrauchsfolgefiktionen) - § 256 Abs. 1 - Bewertungsverfahren für gleichartige VG des Vorratsvermögens, die von einer festgelegten Verbrauchsfolge ausgehen - S256 Abs. 1: Fifo (first in-first out), Lifo (last in-first out) 3. *Festwertbewertung* - Ansatz von VG mit einem gleichbleibenden Wert - §240 Abs. 3 i.V.m. §256 Satz 2 HGB - gilt nur für Sachanlage-VG wie Roh-, Hilfe- oder Betriebsstoffe
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Vorratsvermögen: Zusammenfassung
Das Vorratsvermögen im externen Rechnungswesen umfasst alle Wirtschaftsgüter, die zum Verbrauch, zur Weiterverarbeitung oder zum Verkauf bestimmt sind. Es gehört zum Umlaufvermögen und wird in der Bilanz entsprechend ausgewiesen[3][4]. **Typische Bestandteile des Vorratsvermögens sind:** - Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe - Unfertige Erzeugnisse und unfertige Leistungen - Fertige Erzeugnisse und Waren - Geleistete Anzahlungen auf Vorräte[1][4] **Inventur und Bewertung:** Unternehmen sind verpflichtet, zum Bilanzstichtag eine Inventur des Vorratsvermögens durchzuführen. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für die Bewertung gibt es verschiedene Methoden, z. B. Einzelbewertung, Durchschnittsbewertung oder Verbrauchsfolgeverfahren wie FIFO (First-in-first-out) und LIFO (Last-in-first-out)[3][4][7]. **Bewertungsgrundsätze:** - Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung, d. h. jedes Wirtschaftsgut ist einzeln zu bewerten[4][5]. - Bei Wertminderung (z. B. durch Beschädigung oder Preisverfall) ist das Vorratsvermögen höchstens mit dem niedrigeren beizulegenden Wert (Teilwert) anzusetzen (Niederstwertprinzip)[4][5]. - Für gleichartige Massenartikel können Bewertungsvereinfachungsverfahren wie Durchschnittsbewertung oder LIFO/FIFO angewendet werden[4][7][8]. **Zusammengefasst:** Das Vorratsvermögen bildet einen wesentlichen Teil des Umlaufvermögens und umfasst alle Bestände, die für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigt oder zum Verkauf bestimmt sind. Seine Bewertung und Bilanzierung erfolgt nach klaren handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben, um eine realistische Darstellung der Vermögenslage sicherzustellen[3][4]. Quellen [1] Bilanzierung von Vorräten | Finance - Haufe https://www.haufe.de/finance/jahresabschluss-bilanzierung/tax-accounting-finanzanlagen-und-vorraete/bilanzierung-von-vorraeten_188_299360.html [2] Bewertung der Vorräte | Finance - Haufe https://www.haufe.de/finance/jahresabschluss-bilanzierung/inventur-optimal-organisieren-und-durchfuehren/bewertung-der-vorraete_188_107722.html [3] Bilanzierung und Bewertung von Vorratsvermögen - NWB Datenbank https://datenbank.nwb.de/Dokument/844228/ [4] Vorratsvermögen - Steuer & Definition - smartsteuer https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/v/vorratsvermoegen/ [5] EStR R 6.8 - Bewertung des Vorratsvermögens - NWB Datenbank https://datenbank.nwb.de/Dokument/443548_6___8/ [6] Seminar: Vorratsvermögen richtig bewerten und bilanzieren https://www.haufe-akademie.de/5492 [7] Bewertung des Vorratsvermögens – Lifo-Methode - Beck.de https://rsw.beck.de/zeitschriften/bc/news-beitraege/2024/01/25/bewertung-des-vorratsverm%C3%B6gens---lifo-methode [8] Bewertung von Vorräten & Verbrauch ⇒ einfach erklärt - FreeFinance https://www.freefinance.com/de-de/kostenrechnung/bewertung-vorraete-verbrauch.html
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Übrige Bilanzposten
- RAP (Rechnungsabgrenzungsposten) - Steuerabgrenzung
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Übrige Bilanzposten: RAP
= Korrekturposten, die dazu dienen, bestimmte Zahlungs- oder Erfolgskomponenten zu periodisieren, um eine den Abgrenzungsgrundsätzen entsprechende periodengerechte Erfolgsermittlung zu gewährleisten - muss auf den Zeitpunkt der Entstehung abgestellt werden **4 Unterscheidungsfälle** (siehe Bilder) —> antizipativ: - erst Erfolg, dann Zahlung - in laufender Periode hat man den Aufwand in Folgeperiode dann die Auszahlung —> transitorisch - erst Zahlung, dann Erfolg - in laufender Periode hat man die Zahlung, in Folgeperiode kommt dann der Aufwand
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Gesamtkostenverfahren
= Produktionserfolgsrechnung Das Gesamtkostenverfahren (GKV) ist im externen Rechnungswesen eine Methode zur Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), die im Handelsgesetzbuch (HGB) als zulässiges Verfahren vorgesehen ist[1][3][6]. Beim Gesamtkostenverfahren werden sämtliche in einer Periode entstandenen Erträge allen in derselben Periode angefallenen Aufwendungen gegenübergestellt – unabhängig davon, ob die produzierten Güter bereits verkauft wurden oder nicht[1][3][7]. **Wesentliche Merkmale:** - **Berücksichtigung aller Erträge und Aufwendungen:** Es werden nicht nur die Erlöse aus verkauften Produkten, sondern auch Bestandserhöhungen an Halb- und Fertigerzeugnissen sowie aktivierte Eigenleistungen (z.B. selbst erstellte Anlagen) als Erträge berücksichtigt[1][3][5]. - **Bestandsveränderungen:** Erhöht sich der Bestand an Halb- oder Fertigfabrikaten, wird dies als Ertrag gewertet und zu den Umsatzerlösen addiert. Bestandsminderungen werden entsprechend abgezogen[3][5]. - **Gliederung nach Aufwandsarten:** Die Aufwendungen werden nach Art gegliedert (z.B. Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige betriebliche Aufwendungen)[1][3]. - **Bruttodarstellung:** Das Verfahren stellt die Ergebnisquellen ungesalden (brutto) dar und ermöglicht so eine klare Übersicht über die Aufwands- und Ertragsstruktur[1][7]. **Ziel und Bedeutung:** Das Gesamtkostenverfahren dient der Ermittlung des Periodenerfolgs und ist insbesondere für die externe Rechnungslegung relevant. Es bietet einen guten Überblick über die gesamten Kosten- und Ertragsstrukturen eines Unternehmens, ermöglicht aber keine Aussage über die Gewinnträchtigkeit einzelner Produkte oder Produktgruppen[1][5][6]. **Zusammenfassung der Vorgehensweise:** 1. **Umsatzerlöse:** Ausgangspunkt der GuV. 2. **Bestandsveränderungen:** Erhöhungen werden addiert, Minderungen abgezogen. 3. **Aktivierte Eigenleistungen:** Hinzurechnung der selbst erstellten Anlagen. 4. **Sonstige betriebliche Erträge:** Hinzurechnung. 5. **Abzug der Aufwendungen:** Material, Personal, Abschreibungen, sonstige betriebliche Aufwendungen. 6. **Ergebnis:** Ermittlung des Betriebsergebnisses und anschließend des Jahresüberschusses/-fehlbetrags[3][5]. Das Gesamtkostenverfahren ist im deutschen Sprachraum üblich, während international eher das Umsatzkostenverfahren verwendet wird[6]. Quellen [1] Gesamtkostenverfahren • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gesamtkostenverfahren-35681 [2] Gesamtkostenverfahren: Definition, Berechnung & Beispiele https://sevdesk.de/ratgeber/buchhaltung-finanzen/guv/gesamtkostenverfahren/ [3] Gesamt- und Umsatzkostenverfahren · [mit Video] - Studyflix https://studyflix.de/wirtschaft/gesamtkostenverfahren-umsatzkostenverfahren-717 [4] Gesamtkostenverfahren - WiWiWeb https://www.wiwiweb.de/lernen/Gesamtkostenverfahren [5] Gesamtkostenverfahren • Definition | Gabler Banklexikon https://www.gabler-banklexikon.de/definition/gesamtkostenverfahren-58342 [6] Gesamtkostenverfahren GKV und Umsatzkostenverfahren UKV in ... https://www.controlling-wiki.com/de/index.php/Gesamtkostenverfahren_GKV_und_Umsatzkostenverfahren_UKV_in_der_externen_Rechnungslegung [7] ▷ Gesamtkostenverfahren » Definition, Erklärung & Beispiele + ... https://www.bwl-lexikon.de/wiki/gesamtkostenverfahren/ [8] Finanzbuchhaltung (externes Rechnungswesen) - YouTube https://www.youtube.com/watch?v=ORxJ_jk1DJQ
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Gewinn- und Verlustrechnung
- Zeitraumrechnung - Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen des Geschäftsjahres (§ 242 Abs. 2 HGB) - soll nicht nur den Gewinn oder Verlust als absolute Größe ausweisen, sondern auch die Ertragslage darstellen und eine Analyse der Erfolgskomponenten ermöglichen - als Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren möglich
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Umsatzkostenfahren
= Absatzerfolgsrechnung Das Umsatzkostenverfahren (UKV) ist im externen Rechnungswesen eine alternative Methode zur Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und wird im Handelsgesetzbuch (HGB) gleichberechtigt neben dem Gesamtkostenverfahren zugelassen[5][6]. **Wesentliche Merkmale des Umsatzkostenverfahrens:** - **Absatzorientierung:** Im Mittelpunkt stehen die tatsächlich abgesetzten Mengen und die dafür angefallenen Kosten. Nur die Erträge und Aufwendungen, die durch den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen entstanden sind, werden berücksichtigt[1][5]. - **Keine Berücksichtigung von Bestandsveränderungen:** Erhöhungen des Bestands an Halb- oder Fertigerzeugnissen sowie aktivierte Eigenleistungen werden nicht als Ertrag ausgewiesen. Die dafür angefallenen Aufwendungen bleiben ebenfalls unberücksichtigt, solange die Produkte nicht verkauft wurden[5][6]. - **Gliederung nach Funktionsbereichen:** Die Aufwendungen werden nicht nach Aufwandsarten (wie Material, Personal, Abschreibungen), sondern nach Funktionsbereichen (Herstellung, Verwaltung, Vertrieb) gegliedert. Damit orientiert sich das Verfahren an der Kostenstellenstruktur[6]. - **Bruttoergebnis vom Umsatz:** Nach Abzug der Herstellungskosten der verkauften Leistungen von den Umsatzerlösen ergibt sich das Bruttoergebnis vom Umsatz. Davon werden Vertriebs- und Verwaltungskosten abgezogen, um das Betriebsergebnis zu ermitteln[3][4]. - **Internationale Vergleichbarkeit:** Das Umsatzkostenverfahren ist international (z.B. nach IFRS oder US-GAAP) üblich und erhöht die Vergleichbarkeit deutscher Abschlüsse mit ausländischen Unternehmen[5]. **Typische Gliederung im UKV (Beispiel):** | Position | Betrag (Beispiel) | |----------------------------------|---------------------| | Umsatzerlöse | 4.000.000 € | | – Herstellungskosten des Umsatzes| 2.640.000 € | | = Bruttoergebnis vom Umsatz | 1.360.000 € | | – Vertriebskosten | 400.000 € | | – Verwaltungskosten | (ggf. hier einzusetzen) | | = Betriebsergebnis | 960.000 € | **Ziel und Bedeutung:** Das Umsatzkostenverfahren dient der Ermittlung des betrieblichen Ergebnisses aus dem Abverkauf von Produkten und Dienstleistungen. Es ermöglicht eine klare Zuordnung der Kosten zum tatsächlichen Umsatz und ist besonders für die Analyse der Ertragskraft einzelner Absatzsegmente geeignet[5][6]. **Zusammenfassung:** Im Umsatzkostenverfahren werden nur die Erlöse und Kosten der verkauften Leistungen gegenübergestellt. Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen bleiben außen vor, was das Verfahren absatzorientiert und international vergleichbar macht[1][5][6]. Quellen [1] Umsatzkostenverfahren - WiWiWeb https://www.wiwiweb.de/lernen/Umsatzkostenverfahren [2] Umsatzkostenverfahren: Definition, Berechnung & Beispiele https://sevdesk.de/ratgeber/buchhaltung-finanzen/guv/umsatzkostenverfahren/ [3] Umsatzkostenverfahren • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/umsatzkostenverfahren-48361 [4] Gesamt- und Umsatzkostenverfahren · [mit Video] - Studyflix https://studyflix.de/wirtschaft/gesamtkostenverfahren-umsatzkostenverfahren-717 [5] Umsatzkostenverfahren (UKV) • Definition | Gabler Banklexikon https://www.gabler-banklexikon.de/definition/umsatzkostenverfahren-ukv-62051 [6] Gesamtkostenverfahren und Umsatzkostenverfahren https://www.rechnungswesen-info.de/gesamtkostenverfahren_umsatzkostenverfahren.html [7] Gesamtkostenverfahren GKV und Umsatzkostenverfahren UKV in ... https://www.controlling-wiki.com/de/index.php/Gesamtkostenverfahren_GKV_und_Umsatzkostenverfahren_UKV_in_der_externen_Rechnungslegung [8] Gesamtkostenverfahren vs. Umsatzkostenverfahren https://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Grundlagen/gesamtkostenverfahren-vs-umsatzkostenverfahren.html?sphrase_id=30043299
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Zusammenfassung: Gewinn- und Verlustrechnung
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist ein zentraler Bestandteil des Jahresabschlusses von Kaufleuten und unterliegt klaren gesetzlichen Vorschriften, die vor allem im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt sind[2][4][6]. ## Zentrale gesetzliche Vorschriften - **Pflicht zur Aufstellung:** Nach § 242 Abs. 3 HGB ist die GuV ein verpflichtender Teil des Jahresabschlusses für Kaufleute[2][4][6]. - **Gliederung und Inhalt:** Die genaue Gliederung der GuV ist in § 275 HGB festgelegt. Die GuV kann in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren (GKV) oder dem Umsatzkostenverfahren (UKV) aufgestellt werden[1][5][6]. - **Bruttoprinzip:** Erträge und Aufwendungen dürfen grundsätzlich nicht vorab miteinander saldiert werden. Jede Einzelposition muss separat ausgewiesen werden (Bruttoprinzip). Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist das Nettoprinzip zulässig[3][5]. - **Kontinuität:** Die gewählte Darstellungsform (Kontenform oder Staffelform) sowie das gewählte Verfahren (GKV oder UKV) müssen für die Vergleichbarkeit in den Folgejahren beibehalten werden[5][6]. ## Gliederung der GuV nach Verfahren | Verfahren | Typische Gliederungsposten (Beispiele) | |--------------------------|-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------| | Gesamtkostenverfahren | Umsatzerlöse, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge, Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige betriebliche Aufwendungen, Erträge/Beteiligungen, Zinsen, Steuern, Jahresüberschuss/-fehlbetrag[1][3][5]. | | Umsatzkostenverfahren | Umsatzerlöse, Herstellungskosten der verkauften Leistungen, Bruttoergebnis vom Umsatz, Vertriebskosten, Verwaltungskosten, sonstige betriebliche Erträge/Aufwendungen, Erträge/Beteiligungen, Zinsen, Steuern, Jahresüberschuss/-fehlbetrag[1][3][5]. | ## Besonderheiten - **Kleinstkapitalgesellschaften:** Für Kleinstkapitalgesellschaften gibt es erleichterte Gliederungsvorschriften nach § 267a HGB[1][7]. - **Ergänzende Regelungen:** Weitere Details zu einzelnen Posten finden sich in § 277 HGB, z.B. zu Umsatzerlösen, Bestandsveränderungen und außerplanmäßigen Abschreibungen[6]. - **Form:** Die GuV kann in Kontenform (zwei Spalten: Aufwendungen und Erträge) oder in Staffelform (fortlaufende Auflistung) aufgestellt werden, wobei für Kapitalgesellschaften die Staffelform obligatorisch ist[6]. ## Zusammenfassung Die Gewinn- und Verlustrechnung muss nach den Vorgaben des HGB aufgestellt werden, wobei die Gliederung und die zu verwendenden Verfahren klar geregelt sind. Die wichtigsten Vorschriften betreffen die Pflicht zur Aufstellung, die Gliederung nach Bruttoprinzip, die Verfahrenswahl (GKV oder UKV) und die Kontinuität der Darstellungsform[1][5][6]. Quellen [1] § 275 HGB - Einzelnorm - Gesetze im Internet https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__275.html [2] Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) richtig erstellen https://gruenderplattform.de/unternehmensfuehrung/gewinn-und-verlustrechnung [3] Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) einfach erklärt - Lexware https://www.lexware.de/wissen/buchhaltung-finanzen/guv/ [4] Gewinn- und Verlustrechnung für GmbHs in Deutschland - Stripe https://stripe.com/de/resources/more/profit-loss-calculation-gmbh-germany [5] Was ist die Gewinn-und-Verlustrechnung (GuV) - SumUp https://www.sumup.com/de-de/rechnungen/lexikon/gewinn-und-verlustrechnung-guv/ [6] Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) einfach erklärt - Sage https://www.sage.com/de-de/blog/lexikon/gewinn-und-verlustrechnung/ [7] Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) • Definition https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gewinn-und-verlustrechnung-guv-33703 [8] Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) - Einfach erklärt https://www.munich-business-school.de/l/bwl-lexikon/finanzwissen/guv
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Anhang
Anhang • Zweck: Der Anhang erläutert und ergänzt die Informationen aus Bilanz und GuV, sodass ein sachkundiger Dritter die finanzielle Situation des Unternehmens besser verstehen kann. Ziel ist es, eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung zu gewährleisten. • Inhalte: • Angaben zu den angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden • Erläuterungen zu Abweichungen von diesen Methoden und deren Auswirkungen • Weitere gesetzlich vorgeschriebene Angaben, z.B. zu Fristigkeiten von Verbindlichkeiten, Bewertungsmethoden oder zu bestimmten Geschäften, die nicht in der Bilanz erscheinen (§§ 284, 285 HGB) • Erklärungen zu Wahlrechten und deren Nutzung • Zusätzliche freiwillige Informationen zur besseren Transparenz • Pflicht: Der Anhang ist für Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften verpflichtend, mit Ausnahmen für Kleinstkapitalgesellschaften
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Lagebericht
Lagebericht • Zweck: Der Lagebericht gibt eine qualitative Einschätzung der Geschäftsentwicklung und der Lage des Unternehmens. Er geht über die reinen Zahlen hinaus und beleuchtet Chancen und Risiken, wichtige Ereignisse nach dem Bilanzstichtag sowie die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens. • Inhalte: • Beschreibung der Geschäftsverläufe und der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage • Erläuterung von Chancen und Risiken • Bericht über wichtige Ereignisse nach dem Bilanzstichtag • Angaben zur voraussichtlichen Entwicklung (Outlook) • Pflicht: Der Lagebericht ist für Kapitalgesellschaften verpflichtend, außer für Kleinstkapitalgesellschaften.