Öffentliches Recht Flashcards

(67 cards)

1
Q

Wie prüft man Freiheitsrechte?

A

Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung

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2
Q

Wie prüft man Gleichheitsrechte?

A

Ungleichbehandlung & Rechtfertigung

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3
Q

Wie läuft die Prüfung bei Freiheitsrechten ab (detailliert)?

A

A. Schutzbereich: Persönlicher Schutzbereich (Jeder) & Sachlicher Schutzbereich (Jedes Tun und Lassen)
B. Eingriff
C. Rechtfertigung: I. Schranken (Verfassungsmäßige Ordnung)
II. Schranken-Schranken (Verhältnismäßigkeit: Legitimer Zweck (Macht Sinn warum?), Geeignet (für das Problem), Erforderlich (Kein anderes geeignetes Mittel?), Angemessen (Güterabwägung)

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4
Q

Was ist die Fragen der Schranken und Schranken-Schranken? (Begründetheit: III. Rechtfertigung)?

A

Schranken (Einschränkbarkeit des Grundrechts): Ob und unter welchen Voraussetzungen darf der Staat in den Schutzbereich eingreifen?
1. Grundsatz: Jedes Grundrecht außer art. 1 ist beschränkbar.
2. Gesetzliche Grundlage: Eingriff muss durch Gesetz erfolgen.
3. Parlamentsvorbehalt/ Wesentlichkeitstheorie: gesetzliche Grundlage = Parlamentsgesetz, da das Parlament über solche wesentlichen Fragen entscheiden muss.

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5
Q

Aus welchen Teilen besteht die Zulässigkeit?

A

I. Zuständigkeit BVergG (Wo?) 94 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
II. Parteibeschwerdefähigkeit (Wer?) 90 I BVerfGG
III. Prozessfähigkeit/ Postulationsfähigkeit
IV. Tauglicher Beschwerdegegenstand (Was?) 90 I BVerfGG
V. Beschwerdebefugnis (Warum?) 90 I BVerfGG
VI. Rechtsschutzbedürfnis: Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität (Muss das?)
VII. Form (Wie?) 23 I, 92 BVerfGG
VIII. Frist (Wann?) 93 I BVerfGG

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6
Q

Verbotene Wörter im Gutachtenstil.

A

Da, weil, denn

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7
Q

Erlaubte Wörter im Gutachtenstil?

A

Dazu müsste/könnte …
Fraglich ist …
Erforderlich wäre hierfür…
Folglich (Ergebnis) …

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8
Q

Wie ist die richtige Gliederungsformation der Klausur?

A

A. I. 1. a) aa) (1) (a) (aa) II. …
B. …
C. …

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9
Q

Definition Prozessfähigkeit.

A

Fähigkeit, seine Grundrechte selbst oder durch einen selbst bestimmten Vertreter gerichtlich geltend zu machen.

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10
Q

Definition Grundrechtsmündigkeit. (Folgt der Prozessfähigkeit)

A

Fähigkeit, seine Grundrechte selbstständig auszuüben.

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11
Q

Definition Postulationsfähigkeit.

A

Fähigkeit, vor Gericht aufzutreten und wirksam Verfahrebhandlungen vornehmen zu können.

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12
Q

Definition (Tauglicher) Beschwerdegegenstand.

A

Jeder Akt der öffentlichen Gewalt (Legislative, Exekutive, Judikative)

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13
Q

Definition Beschwerdebefugnis.

A

Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung und qualifizierter Betroffenheit.

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14
Q

Definition Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung.

A

Eine Grundrechtsverletzung muss zumindest als möglich erscheinen, darf also nicht offensichtlich ausgeschlossen sein.

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15
Q

Definition: 2. Qualifizierte Betroffenheit (V.Beschwerdebefugnis)

A

Beschwerdeführer muss durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein.

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16
Q

Definition selbst, gegenwärtig und unmittelbar.

A

Selbst: Beschwerdeführer muss in eigenen Grundrechten betroffen sein.
Gegenwärtig: Beschwerdeführer muss schon oder noch betroffen sein.
Unmittelbar: Akt der öffentlichen Gewalt greift ohne weiteren Vollzugsakt in Grundrechtedes Beschwerdeführers ein.

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17
Q

Fällt 1. die Rechtswegserschöpfung unter das VI. Rechtsschutzbedürfnis?

A

Ja, 90 II 1 BVerfGG

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18
Q

Definition Rechtsweg.

A

Jede gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts.

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19
Q

Definition Erschöpft.

A

Alle prozessualen Möglichkeiten in Anspruch genommen, insbesondere nicht versäumt.

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20
Q

Definition 2. Grundsatz der Subsidiarität (VI. Rechtsschutzbedürfnis).

A

Beschwerdeführer muss, soweit zumutbar, alle weiteren zur Verfügung stehenden verfassungsrechtlichen Möglichkeiten zur Beseitigung der Grundrechtsverletzung ergreifen (Verfassungsbeschwerde als ultima ratio!)

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21
Q

Wie ist die VII. Frist (+ Paragraph) bei der Bundesverfassungsbeschwerde?

A

93 I 1 BVerfGG: binnen eines Monats
Gesetz: 93 III BVerfGG: innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten

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22
Q

Was ist bedeutend für die Form (+Gesetz)?

A

23 I, 92 BVerfGG
Schriftlich mit Begründung und Nennung des verletzten Grundrechts und der verletzenden Maßnahme.

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23
Q

Zwischen welchen 3 Varianten des Peüfungsaufbaus sind in der Begründetheit der Vb zu unterscheiden?

A

Vb gegen Gesetz
Vb gegen Urteil
Vb gegen Einzelakt und beständiges Gerichtsurteil

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24
Q

Wie ist der Ablauf des Prüfungsschemas Freiheitsverletzung: Verletzung durch Gesetz? (Variante 1)

A

I. Schutzbereichseröffnung
II. Eingriff in den Schutzbereich durch das Gesetz
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs:
1. Beschränkbarkeit des Grundrechts
2. Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Gesetzes

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25
Wie ist der Ablauf des Prüfungsschemas Freiheitsverletzung: Verletzung durch Urteil? (Variante 2)
I. Schutzbereichseröffnung II. Eingriff in den Schutzbereich durch das Urteil III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs: 1. Beschränkbarkeit des Grundrechts 2. Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage (=Gesetz) 3. Verfassungsmäßigkeit der Urteils (=Gesetzesanwendung)
26
Wie ist der Ablauf des Prüfungsschemas Freiheitsverletzung: Verletzung durch Einzelakt? (Variante 3)
I. Schutzbereichseröffnung II. Eingriff in den Schutzbereich durch die Akte III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs: 1. Beschränkbarkeit des Grundrechts 2. Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage (=Gesetz) 3. Verfassungsmäßigkeit der Akte (=Gesetzesanwendung)
27
Definition moderner I. Eingriffsbegriff (Schutzbereich)
Staatliches Handeln dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise möglich macht, unabhängig davon, ob dies final oder unbeabsichtigt, unmittelbar, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Befehl oder Zwang erfolgt.
28
Definition Wesentlichkeitstheorie.
Ein Grundrecht darf in seinem Kerngehalt nicht angetastet werden (Art. 19 II GG).
29
Was beinhaltet das Prüfungsschema Vb Verletzung durch Gesetz (Begründetheit: Rechtfertigung)?
1. Beschränkbarkeit des Grundrechts (Einfacher und qualifizierter Gesetzesvorbehalt) 2. Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung: a. Formelle Verfassungsmäßigkeit (Einhaltung der Vorschriften des Staatsorganisationsrecht -> Verfahren Gesetzgebung) b. Materielle Verfassungsmäßigkeit (Inhalt des Gesetzes)
30
Welche Gesetze müssen bei der Materiellen Verfassungsmäßigkeit geprüft werden?
- Bestimmtheitsgebot (Art. 103 II, Art. 20 III GG) - Einzelfallgesetzverbot (Art. 19 I 1 GG) - Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 III GG) - Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG)
31
Was beinhaltet das Prüfungsschema Vb Verletzung durch Einzelakt (Begründetheit: Rechtfertigung)?
1. Beschränkbarkeit des Grundrechts 2. Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage 3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts: Prüfung der Verhältnismäßigkeit im konkreten Einzelfall
32
Was wird hier bei der IV. Beschwerdebefugnis geprüft?
1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung 2. Qualifizierte Betroffenheit: Selbstbetroffenheit (Bescheid, Urteil, Gesetz?), Gegenwärtige B. (Schon oder noch(Verpflichtung)), Unmittelbare B. (Kein weiterer Vollzugsakt zur Betroffenheit nötig)
33
Was muss genannt werden bei I. beschränktem Prüfungsumfang des BVerfG bei Urteil-Vb (Begründetheit)? -> Superrevisionsinstanz!!!
Vorliegend handelt es sich um eine Urteilsverfassungsbeschwerde, womit es zu beachten gilt, dass das BVerfG Urteile generell nicht auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft. Es ist keine Superrevisionsinstanz. Das BVerfG prüft vielmehr lediglich, ob eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts vorliegt, was noch zu erläutern sein wird. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle wird dabei umso dichter, je intensiver sich der Eingriff durch das Urteil darstellt.
34
Was sollte bei der Begründetheit - Verfassungsrechtliche Rechtfertigung an erster Stelle stehen?
Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt in seinen Grundrechten verletzt ist.
35
Def. grundsätzliche Verkennung der Grundrechte.
Dies ist der Fall, wenn ein einschlägiges Grundrecht völlig übersehen oder auf Ebene des Schutzbereichs, Eingriffs oder der Recht- fertigung, insbesondere der Verhältnismäßigkeit, grundsätzlich falsch angewendet wurde und das Urteil darauf beruht.
36
Def. legitimer Zweck/legitimes Mittel.
Jeder/-s nicht von vorneherein verbotene.
37
Def. Geeignetheit.
Das Mittel muss den Zweck zumindest fördern, darf ihm also nicht zuwiderlaufen.
38
Def. Erforderlichkeit.
Es darf kein gleich geeignetes, milderes Mittel geben.
39
Def. Angemessenheit.
Diese verlangt, dass das durch das Gesetz verfolgte Ziel und der Grad dessen Erreichung nicht außer Verhältnis zur Schwere der Grundrechtsbeein- trächtigung stehen.
40
Definition Formaler Kunstbegriff.
Werke, die einem bestimmten Werktyp (zB Malerei, Dichtung, Theater) zuge- ordnet werden können
41
Definition Materieller Kunstbegriff.
Die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers/der Künstlerin durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.
42
Definition Offener Kunstbegriff.
Entscheidend ist, dass das Werk wegen der Mannigfaltigkeit seines Aussagege- halts für eine ständige Neuinterpretation offen ist.
43
Def. Leben.
Leben ist körperliches Dasein.
44
Def. körperliche Unversehrtheit.
Dies ist die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn und das psychische Wohlbefinden, soweit Einwirkungen mit körperl. Schmerzen vergleichbar sind.
45
Def. Meinung.
Jedes Stellung beziehende Dafürhalten im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung.
46
Def. Wechselwirkungslehre (Schranken-Schranken -> Angemessenheit).
Das Gesetz muss in seiner das Grundrecht beschränken- den Wirkung seinerseits im Lichte der Bedeutung des Grundrechts gesehen und so in- terpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts auf jeden Fall ge- wahrt bleibt.
47
Def. Glaube.
Die Auffassung des Einzelnen von der Stellung des Menschen in der Welt und seinen Be- ziehungen zu höheren Mächten oder tieferen Seinsschichten.
48
Def. Informationsquelle.
Jeder denkbare Träger von Informationen sowie der Gegenstand der Information selbst
49
Def. allgemein zugänglich.
Wenn die Quelle geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen.
50
Def. Presseerzeugnis.
Alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse.
51
Def. Film.
Übermittlung von Gedankeninhalten durch zur Projektion bestimmte Bilderreihen.
52
Def. Rundfunk.
Jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose oder -gebundene Übermittlung von Gedankeninhalten mittels elektromagnetischer Wellen.
53
Def. Rechtsweg.
Der Weg, der die/den Einzelne/-n mit dem Begehren, die behauptete Grund- rechtsverletzung zu überprüfen und auszuräumen, vor die deutschen staatlichen Gerichte führt.
54
Def. Erschöpfung.
Wenn der/die Beschwerdeführer/-in alle prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzung in Anspruch genommen, insbesondere nicht versäumt, hat.
55
Definition Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Ein Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn er Geeignet, Erforderlich und Angemessen ist.
56
Definition Erforderlichkeit.
Es darf kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks zur Verfügung stehen.
57
Was ist die Sonderrechtslehre?
Ein Gesetz, das sich weder gegen die Meinungsfreiheit an sich noch gegen eine bestimmte Meinung als solche richtet - Arg.: Dies gewährleistet freien Meinungsaustauch, erst das Überschreiten der Grenze zum Han- deln aufgrund einer evtl. schädlichen Meinung ist staatlich zu beschränken. - Kritik: Die Abgrenzung ist zu formalistisch.
58
Was ist die Abwägungslehre?
Gesetze, die dem Schutz eines vor der Meinungsfreiheit vorrangigen Gutes dienen Kritik: Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung findet diese Abwägung sowieso schon statt, das Kriterium hätte also keine weitere Bedeutung.
59
Was ist die Kombinationslehre (BVerfG)?
Gesetze, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche oder die Meinungsfreiheit selbst richten und dem Schutz eines schlechthin zu schützenden Rechtsguts die- nen, das gegenüber der Meinungsfreiheit vorrangig ist. Arg.: Schützt den freien Meinungsaustausch am besten.
60
Definition Versammlung.
Örtliche Zusammenkunft mehrerer Menschen zur gemeinsamen Zweckverfolgung.
61
Welche Versammlungsbegriffe gibt es?
Enger Versammlungsbegriff: Teilhabe an öffentlicher Meinungsbildung Erweiterter Versammlungsbegriff: Meinungsbildung zu öffentlichen und privaten Angelegenheiten Weiter Versammlungsbegriff: Jeder gemeinsame Zweck genügt.
62
Definition Friedlichkeit.
Wenn die Versammlung keinen aufführerischen oder gewalttätigen Verlauf nimmt.
63
Definition Waffen.
Alle Gegenstände ist § 1 WaffG sowie zum Zweck des Einsatzes mitgeführte gefährliche Werkzeuge.
64
Definition Beruf.
Jede auf Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.
65
Aus was besteht die 3-Stufen-Lehre?
Objektive Zahlungsvorraussetzung: Eingriffe, die den Zugang zu einem Beruf von ei- nem Kriterium abhängig machen, das der/die Betroffene nicht beeinflussen kann. Subjektive Zahlungsvorraussetzung: Eingriffe, die den Zugang zu einem Beruf von ei- nem Kriterium abhängig machen, das der/die Betroffene beeinflussen kann. Berufsausübungsregelungen: Alle übrigen Eingriffe.
66
Definition Eigentum.
Alle vermögenswerten Rechte, die dem Einzelnen durch die Rechtsordnung als private Nutzungs- und Ausschlussrechte zugeordnet sind.
67
Definition Enteignung.
Vollständige oder teilweise individuelle Entziehung kon- kreter, nach Art. 14 I 1 GG geschützter Rechte durch einen final darauf gerichteten Rechts- akt zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben.