Art. 626
Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
Art. 632
1 Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 Prozent des Nennwertes jeder Aktie geleistet sein.
2 In allen Fällen müssen die geleisteten Einlagen mindestens 50 000 Franken betragen.
Art. 650
Ordentliche Kapitalerhöhung
Art. 659
Eigene Aktien - Einschränkung des Erwerbs
Art. 660
Recht auf Gewinn- und Liquidationsanteil Allgemein
Art. 670
Aufwertung bei Kapitalverlust
1 Ist die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven infolge eines Bilanzverlustes nicht mehr gedeckt, so dürfen zur Beseitigung der Unterbilanz Grundstücke oder Beteiligungen, deren wirklicher Wert über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gestiegen ist, bis höchstens zu diesem Wert aufgewertet werden. Der Aufwertungsbetrag ist gesondert als Aufwertungsreserve auszuweisen.
2 Die Aufwertung ist nur zulässig, wenn ein zugelassener Revisor zuhanden der Generalversammlung schriftlich bestätigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.
Art. 671
Gesetzliche Reserven
1. Zuweisung 5% vom Jahresgewinn bis 20% vom AK
weiterhin einzahlen bei Agio, Disagio, und 10% von Superdividende (über 5% des AK)
50% AK bei normalen, 20% bei Holding
Art. 678
Rückerstattung von Leistungen
Art. 680
Leistungspflicht Aktionär
1 Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag.
2 Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu.
Art. 697a ff.
Sonderprüfung
Art. 697j
Meldung der an Aktien wirtschaftlich berechtigten Person (Meldepflicht Aktionär)
Art. 957
Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung
Art. 957a
Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung
Art. 958c
Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung
Art. 959a / b
Mindestgliederung Bilanz / ER
Art. 959c
Anhang
2 Der Anhang muss weiter folgende Angaben enthalten, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind:
Art. 961
Zusätzliche Anforderungen an den Geschäftsbericht für grössere Unternehmen
Art. 961a
zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung für grössere Unternehmen
Art. 961c
Lagebericht
1. die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
2. die Durchführung einer Risikobeurteilung;
3. die Bestellungs- und Auftragslage;
4. die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit;
5. aussergewöhnliche Ereignisse;
6. die Zukunftsaussichten.
3 Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.
Art. 727
Revisionspflicht Ordentliche Revision
Art. 727a
Eingeschränkte Revision
Art. 727b
Anforderungen Ord. Rev.
Art. 727c
Anforderungen Eingeschr. Rev.
Art. 728
Unabhängigkeit der Revisionsstelle Ord. Rev.
Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere: