Was enthalten Straftatbestand ?
Straftatbestand enthält Sollenssatz (siehe oben) → Eingriff in die Allgemeine Handlungsfreiheit
(Art. 2 I GG)
Verfassungsrechtliches Prüfungsschema (stark vereinfacht) einer strafrechtliche norm
I. Eingriff in Schutzbereich eines Grundrechts
II. Rechtfertigung des Eingriffs (Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne)
Sinn und Zweck der Strafe
Sinn und Zweck der Strafe als Frage, die das „Warum“ betrifft, während Kriminalisierung das „Ob“ betrifft:
Aufgabe des Strafrechts
Rechtsgüterschutz, Schutz von Freiheitsrechten, staatlichen Institutionen
und Gemeininteressen
Absolute Straftheorien
Strafe dient allein der Vergeltung der begangenen Straftat und verfolgt darüber hinaus keinen
(gleichsam „diesseitigen“, d.h. im realen Leben in die Zukunft gerichteten) Zweck (also losgelöst von Zwecken, lat. absolutus)
Kant als prominenter Vertreter, vgl. Metaphysik der Sitten, Reclam, S. 192: „Richterliche Strafe
… kann niemals bloß als Mittel, ein anderes Gute zu befördern, für den Verbrecher selbst oder
für die bürgerliche Gesellschaft, sondern muss jederzeit nur darum wider ihn verhängt werden,
weil er verbrochen hat.“
Pro und contra Absolute Straftheorien
Pro:
Das Vergeltungsprinzip ist im Alltag logisch und entspricht unserem Gerechtigkeitsempfinden.
In einer modernen Variante ist es gerecht, liberal und respektiert die individuelle Freiheit, da eine kleine Straftat keine harte Strafe verdient. Der präventive Zweck der Strafe ist unsicher, was die Idee der Gerechtigkeit stärker auf den Respekt vor den Freiheiten ausrichtet.
Contra:
Der Begriff der „absoluten Gerechtigkeit“ ist in der Geschichte relativ, und Vorstellungen von Gerechtigkeit können variieren. Das Strafrecht muss seine Strafen rechtfertigen, andernfalls könnten sie als illegitim angesehen werden, nur weil eine Norm verletzt wurde. Absolute Straftheorien liefern keine solide Begründung für die Strafe, was sie schwer akzeptierbar macht.
Relative Straftheorien
Strafe verfolgt zukunftsgerichteten Zweck
Unterschiedliche Zwecke mit unterschiedlichen „Adressaten“ vorstellbar:
ü Adressat: Täter/Spezial vs. Gesellschaft/General
ü Wirkung: negativ/abschreckend vs. positiv/bestärkend
Relative Straftheorien arten
Negative Spezialprävention:
Positive Spezialprävention:
Negative Generalprävention:
Positive Generalprävention:
Negative Spezialprävention:
stellt darauf ab, dass der bestrafte Täter auf Grund der Wirkung der
Strafe von der Begehung neuer Taten abgeschreckt
Negative Spezialprävention: pro und contra
Pro: Fokus auf Täter
Contra: Abschreckung nicht zwingend proportional zum verwirklichten Unrecht (kein Maßprinzip),
zudem Abschreckungsfunktion (gerade höherer Strafen) nicht nachgewiesen