Begriff Partei
§ 2 ParteinG –> Legaldefinition
Aufgaben
§ 1 ParteinG & Art.21 I GG
Mitwirkung bei der Willensbildung des Volkes
Beteiligtenfähigkeit Aktiv-/Passivlegitimation
§ 3 ParteinG & § 61 Nr.1 2F VwGo
Partein können klagen und verklagt werden
Innere Ordnung
§ 6-17 ParteinG & Art 21 I 3 GG
Finanzierung
§18-31d ParteinG & Art 21 I 4 GG
Verbot von verfassungswidrigen Partein
§§ 32 ff. ParteinG & Art 21 II GG
-“Parteinprivileg” = Partein die nicht verboten wuden durfen nicht benachteilig werden ,nur das BVerfG kann eine Partei als verfassungswidrig erklären
Mehrparteinsystem
Art. 21 GG : ParteiN
Parteinprivileg
-Chanchengleichheit
-Alle Parteien müssen gleich behandelt werden
Partein die nicht verboten wuden durfen nicht benachteilig werden ,nur das BVerfG kann eine Partei als verfassungswidrig erklären
Parteiverbot
Voraussetzungen:
1) Zuständigkeit –> Bundesverfassungsgericht, Art. 21 I| S.2 GG (Parteienprivileg)
2) Beeinträchtigt oder beseitigt die Partei die freiheitliche demokratische Grundordnung in der
BRD ?, Art. 21 II S.2 GG
–> Abschaffung von Strukturprinzipien der Verfassung (z.B. Unabhängigkeit der Gerichte,
Chancengelichheit der Parteien, Achtung vor Menschenrechten, Volkssouveränität etc..)
3) Die Verfolgung dieser Ziele muss in aktiv-kämpferischer Weise durch die Partei erfolgen!