Modul 7 > Polizeirecht > Flashcards
Prüfung Jugendschutz
Rechtsgrundlage
–> Generalermächtigung aus § 8 JuSchG
Spezislermächtigung bei Zeitlagen aus § 7 I JuSchG
jugendgefährdende Orte
sind grds. alle die, die im Gesetz auch genannt sind.