Satzungen und Verordnungen.
Ob eine Satzung oder eine Verordnung zu erlassen ist, entscheidet sich nach der RGL. Der Regelungsgegenstand bietet insoweit keinen sicheren Anhaltspunkt. Zwar betreffen VO regelmäßig sicherheits- und ordnungsrechtliche Fragen im weitesten Sinn, aber es gibt auch Satzungen, die sich mit sicherheitsrechtlichen Problemen befassen. Demnach sind Fälle denkbar, die die Gemeinde sowohl durch Satzung als auch durch VO regeln kann.
Die Befugnis zum Satzungserlass ergibt sich unmittelbar aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden. Sie wird durch Art. 23 S. 1 GO bestätigt. Für die Erledigung der Selbstverwaltungsangelegenheiten ist die Gemeinde durch die Gemeindewahlen legitimiert. Deshalb bedürfen Satzungen im eigenen Wirkungskreis nicht schon aus Gründen des Demokratieprinzips einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung. Wohl kann sich dieses Erfordernis aber aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben, wenn die Satzung in Grundrechte eingreift.
Bei Grundrechtseingriffen bedarf es einer besonderen RGL. Darunter versteht man im Gegensatz zu der allgemeinen Ermächtigung des Art. 23 S. 1 GO eine RGL, die den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt.
Art. 80 I 2 GG bzw. Art. 55 Nr. 2 S. 3 BV mit ihrem strengen Erfordernis der Bestimmtheit nach Inhalt Zweck und Ausmaß sind aber nach h.M. auf Satzungen weder direkt noch analog anwendbar, weil eine solch enge Bindung die verfassungsmäßige Satzungsautonomie der Gemeinden unzumutbar beschränken würde. Vielmehr genügt, dass die Ermächtigung erkennen lässt, welche Gegenstände die autonome Rechtssetzung betreffen darf.
–> Art. 23 S. 1 GO ist hinreichende RGL nur für solche Satzungen, die nicht in Grundrechte eingreifen; im Übrigen bedarf es einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung. Eine solche stellt z.B. Art. 24 GO dar.
Voraussetzung ist eine gesetzliche Ermächtigung, die den Anforderungen von Art. 80 GG/Art. 55 Nr. 2 BV genügt. Grund: Gesetzgebung liegt nach Demokratie- und Gewaltenteilungsprinzip beim Parlament.
Mangels gesetzlicher Definition versteht die h.M. unter einer Satzung:
Anschlusszwang ist die Verpflichtung, all diejenigen Vorkehrungen zu treffen oder zu dulden, die die jederzeitige Benutzung der öffentlichen Einrichtung ermöglichen.
Benutzungszwang ist die Verpflichtung, (im Bedarfsfall) die öffentliche Einrichtung auch tatsächlich und ausschließlich zu benutzen und die Benutzung etwa vorhandener privater Einrichtungen zu unterlassen. Allerdings kann nicht verlang werden, dass die privaten Einrichtungen unbrauchbar gemacht werden, also z.B. ein privater Brunnen zugeschüttet wird.
Die Zulässigkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs ist v.a. im Hinblick auf die Grundrechte aus Art. 14, 12, 3 I und 2 I GG problematisch.
Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für Erschließungsanlagen i.S.v. § 127 II BauGB ist in den §§ 127 ff. BauGB detailliert geregelt. Daneben gelten die allgemeinen Vorschriften (einschließlich Art. 10 ff. KAG - vgl. Art. 10 Nr. 2 KAG), nicht aber Art. 1 - 9 KAG, da es sich insoweit um eine abschließende Regelung des Bundes handelt.
Die Abgaben können nur auf Grund einer besonderen, von der sog. Stammsatzung (Benutzungssatzung, die z.B. auch die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs enthalten kann, sowie die näheren Benutzungsmodalitäten regelt) getrennten Abgabensatzung erhoben werden.
Die Abgabensatzung muss gem. Art. 2 I 2 KAG regeln:
Einer Genehmigung bedürfen nur bestimmte Satzungen (vgl. z.B. Art. 2 III KAG, § 6 I, 10 II BauGB), bei denen kraft Gesetzes eine solche vorgeschrieben ist.
Nach einer Mindermeinung nimmt die Genehmigung als Bestandteil des Rechtssetzungsverfahrens an der rechtlichen Qualifikation der Satzung teil und ist gleich dieser ein Akt der Rechtssetzung. Gegen die Qualifizierung als Mitwirkungsakt spricht aber, dass der Staat hier keine eigenen Interessen verfolgt.
Überwiegend begreift man die Genehmigung nicht als staatliche Mitwirkung an der kommunalen Rechtssetzung, sondern als bloße Maßnahme der präventiven Rechtsaufsicht und damit als VA.
Mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit gemeindlicher Satzungen können sowohl die Gerichte als auch die Verwaltung selbst befasst sein.
Verwaltung:
direkt: Kommunalaufsicht –> Art. 111 ff. GO
inzident: Kommunalaufsicht –> Widerspruch durch Dritte
Gerichte:
direkt: BayVGH –> Normenkontrolle
BayVerfG –> Popularklage
BVerfG –> Verfassungsbeschwerde
inzident: VG –> AK durch Dritte
Unter Verwerfungskompetenz versteht man die Befugnis, die Nichtigkeit einer Rechtsnorm - allgemein oder für den konkreten Fall verbindlich festzustellen.
Satzungen dürfen grds. von jedem Gericht verworfen werden (Ausnahme: Richtervorlage)
Höchst str. ist dagegen, ob die Verwaltung befugt ist, Satzungen ohne weiteres als ungültig zu behandeln. Die wohl h.M. verneint dies aus Gründen der Rechtsklarheit und Gewaltenteilung.