Notwehr
§32, Rechtfertigung, Notwehrlage, Notwehrhandlung,
Notwehrlage
Notwehrhandlung
Erforderlichkeit der Notwehrhandlung
“Die Notwehrhandlung muss erforderlich sein, dh sie muss zum einen zur Angriffsabwehr geeignet sein zum anderen das mildeste zur Verfügung stehende Gegenmittel darstellen.”
-Geeignet->
“Geeignet ist eine Maßnahme, die grds dazu in der Lage ist, den Angriff entweder ganz zu beenden oder ihm wenigstens ein Hindernis in den Weg zu legen.”
-mildeste Mittel->
Das Verteidigungsmittel, das bei gleicher Wirksamkeit den geringsten Schaden anrichtet.
-lebensbedrohliche Waffen->
ultima ratio, Androhen, weniger sensible Körperteile, konkrete Kampflage,
Gebotenheit der Notwehrhandlung
normative un sozialethische Abwägungen
Erlaubnistatbestandsirrtum - Strenge Schuldtheorie
Erlaubnistatbestandsirrtum - Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen
Objektiver Tatbestand bildet zusammen mit den objektiven Rechtfertigungsmerkmalen einen Gesamtunrechtstatbestand, auf den sich der Vorsatz erstrecken muss.
Erlaubnistatbestandsirrtum - vorsatzunrechtverneinende eingeschränkte Schuldtheorie
Analoge Anwendung des §16 I 1,
Erlaubnistatbestandsirrtum - rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie
Vorsatzschuld entfällt (Doppelfunktion des Vorsatzes),
-> wahrscheinlich hM