Schema: Zul.keit der Vollstr.gegenklage
Schema: Statthaftigkeit §767
Welche Probleme können sich innerhalb der Statth.keit von §767 ergeben?
Welche Probleme können sich zusätzl innerhalb Zul.keit ergeben?
Schema: Begr.heit der Vollstr.gegenklage
Abgrenzung §767 zur Klage auf Hrg der vollstr.baren Ausfertigung des Titels §371 analog
= wann ist §371 analog zulässig anw.bar?
Wann ist der Antrag auf Hrg des Titel §371 analog statthaft?
Schema: Zul.keit der Titelhrg.klage §371 analog
Wann ist Titelhrg.klage §371 analog begründet?
Wann ist §795 zu zitieren?
= auch auf Titel iSv §794 sind die allg Vorschriften der ZVR anw.bar, sodass zB auch gg diese Vollstr.ggklage erhoben werden kann
= zB Vollstreckung aus Prozessvergleich (§794 I Nr.1)/ aus Vollstr.bescheiden (§794 I Nr.4)/ aus not Urkunden mit Unterwerfungserklärung (§794 I Nr.5)
= §§767 I, 794 I, 795 (Vollstr.ggklage bei Urkunde)
Welche Besonderheiten ergeben sich bei einer Vollstr.gegenklage bei vollstr.baren Urkunden?
= §797 IV: bei vollstr.baren Urkunden findet Präklusionsvorschrift des §767 II KEINE Anw, sodass es nicht darauf ankommt wann die Einwendung entstanden ist
= es gibt ja auch keine mündl Verhdlung in der die Einw hervorgebracht werden kann
Analoge Herleitung des §371 für Titelhrg.klage
Sinn u Zweck einer Vollstr.gegenklage
= Vollstr.barkeit eines titulierten Anspruchs wird beseitigt
= prozessrechtl Klage auf ein rechtsgestaltendes Urteil, die Vollstr.barkeit eines Anspruchs beseitigt
Welche Art der Einwendungen werden von §767 erfasst?
= nicht Einwendungen gg das Urteil, sonder gg titulierten Anspruch
= nicht Mängel am Vollstr.vefahren, nur mat.rechtl Einwendungen
= nur solche Einwendungen, die nach Schluss der letzten mündl Verhdlung entstanden sind (zB Erfüllung des titulierten Anspruchs)
Abgrenzung §767 zur Abänderungsklage §§323f ZPO
Abgrenzung §767 zur Berufung §§511ff
-> soweit Berufung noch zulässig eingelegt werden kann, muss differenziert werden
Wie ist §767 zur Berufung abzugrenzen, wenn Berufung noch zulässig eingelegt werden kann (Urteil noch nicht rechtskräftig)?
Abgrenzung §767 zur Feststellungsklage
Wann ist eine Klage sui generis §767 analog statthaft?
= nicht bei Einwendungen gg titulierten Anspruch, sondern gg Vollstr.barkeit des Titels
= Wirksamkeit des Titels wird angegriffen
= zB Titel ist nicht ausreichend bestimmt
Problem: Statth.keit §767 bei Streit über die Unwirks.keit eines Prozessvergleichs
= Vollstr.ggklage ist nicht mögl, wenn die Unwirks.keit eines Vergleichs durch die Fortsetzung des bisherigen Streits geklärt werden kann
= durch unwirksamen Vergleich kann Streit nicht beendet werden
= zB Proz.vergleich wird unter Widerrufsvorbehalt geschlossen u ist von Anfang an unwirks §925/ Anfechtung mit Wirkung ex tunc
(+) einfacher u billiger
Problem: Präklusionseintritt §767 II bei Geltendmachung von Gestaltungsrechten (Aufrechnung/ Anfechtung…)
Entsprechende Anwendung der Präklusionsvorschrift §767 II bei anderen Titeln?
Wann findet die Präklsionsvorschrift §767 II keine Anw?
= bei vollstr.baren Urkunden §797 IV
= Anwaltsurkunden §797 IV
= Prozessvergleich mangels Rechtskraftwirkung (nur über Parteivereinbarung mögl)
= KFB weil im Kostenfestsetzungsverfahren keine Möglichkeit besteht, mat Einwände gg Kostenforderung geltend zu machen
Präklusionsvorschrift §767 III
“Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.”
= Ausschluss einer wiederholten Vollstr.ggklage für solche Einwendungen, die der Schuldner bereits mit seiner früheren Vollstr.ggklage bis zum Schluss der letzten Tats.verhdlung geltend machen konnte
= Verhinderung mehrerer Vollstr.ggklagen nacheinander, wenn bereits im 1.Prozess Mögl.k bestand
Tenor: stattgebende Entscheidung über Vollstr.ggklage
“Die ZVR aus dem Urteil des LG Stuttgart vom 11.11.11 wird für unzulässig erklärt”