Relationstechnik
Sinn und Zweck
Relationstechnik
Zwingende Regeln der Relationstechnik
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Prüfungsaufbau
a) Klägerstation = Schlüssigkeitsprüfung
Ist die Klage nach dem Vortrag des Klägers begründet?
b) Beklagtenstation = Erheblichkeitsprüfung
Ist die Klage nach dem Vortrag des Beklagten ganz oder teilweise unbegründet?
c) ggfs. Replik des Klägers zu Einreden des Beklagten (iSd ZPO)
Kläger muss die tatsächlichen Voraussetzungen der Einreden bestreiten
Eventuell auch: Duplik des Beklagten und Triplik des Klägers
Wenn weiteres zu veranlassen: Hinweis- oder Beweisbeschluss.
Wenn entscheidungsreif: Welchen Tenor hat das Urteil?
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Prozessstation
Zulässigkeit der Klage
Auf Einzelheiten wird nur eingegangen, wenn ein Zulässigkeitsproblem oder Besonderheiten (zB Feststellungsinteresse) bestehen.
Sonst gar keine Ausführungen oder ein Satz.
“Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.”
Ist die Klage unzulässig ist sie nach Erteilung eines Hinweises und der Gelegenheit zur Stellungnahme und eventueller Heilung abzuweisen (Prozessurteil) .
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Checkliste für die Zulässigkeit
A) Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
B) Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
So zB Feststellungsinteresse bei Feststellungsklage, § 256 Abs. 1 ZPO, Klage auf künftige Leistung §§ 257 - 259 ZPO, Urkundenprozess §§592ff. ZPO, Mieterhöhungsklage, § 558 b Abs. 2 BGB
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Sachstation: Klägerstation
Schlüssigkeitsprüfung
Lassen die vom Kläger dargelegten Tatsachen den Schluss zu, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht.
Der Sachvortrag ist nur dann schlüssig, wenn die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht in der Person des Klägers als entstanden erscheinen zu lassen (Maßgeblicher Zeitpunkt: letzte mündliche Verhandlung).
Das Klageziel ergibt sich aus dem Klageantrag. Unklarheiten müssen ausgelegt werden, Grenze: § 308 I ZPO “ne ultra petitia”.
Jede Partei hat die tatsächlichen Voraussetzungen der Normen, aus denen sie eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet, darzulegen und, sofern streitig, zu beweisen.
Wird der Vortrag durch Bestreiten unvollständig muss substantiiert werden (Vertiefen und Konkretisieren), § 138 Abs. 2 ZPO
Ist die Klage unschlüssig, wird sie, nach Erteilung eines Hinweises und Gelegenheit zur Stellungnahme und Ergänzung des Vortrags, abgewiesen.
Die Klage kann auch nur zum Teil “im Übrigen” abgewiesen werden.
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Sachstation: Beklagtenstation
Erheblichkeitsprüfung
Das Vorbringen des Beklagten ist erheblich, wenn es geeignet ist, die Klage ganz oder teilweise zu Fall zu bringen.
Bei Bestreiten: Ist es zulässig, wirksam und rechtzeitig, §§ 282, 296, 296a ZPO
Tatsachen sind zu prüfen ob sie die Entstehung des Anspruchs verhindern oder ob sie ein Gegenrecht begründen.
Der Beklagte ist darlegungs- und beweisbelastet für alle Tatsachen, mit rechtshindernder, vernichtender, hemmender Wirkung.
Es reicht nicht aus wenn nur eine AGL durch den Vortrag des Beklagten fällt, wenn die Klage durch eine andere AGL Erfolg hat.
Ist keine Tatsache gesamterheblich, so ist die Klage begründet.
Ist eine Tatsache beweiserheblich, so ist darüber Beweis zu erheben.q
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Sachstation: Beweisstation
Wird nur erreicht wenn die Parteien über entscheidungserhebliche Tatsachen streiten.
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Tenorierungs- und Entscheidungsstation
Die Bezeichnung und der Inhalt der Prüfung richtet sich danach ob die Sache entscheidungsreif ist - dann Tenorierung. Sonst: Entscheidung.
Entscheidungsstation:
Bei einer nicht entscheidungsreifen Sache ist das weitere Vorgehen herauszuarbeiten: Beweis-, Hinweis- und/oder Auflagenbeschluss.
Tenorierungsstation:
Urteilstenor bestehend aus
Prozessmaximen
Dispositionsmaxime = Verfügungsgrundsatz
Beginn, Art, Gegenstand und Ende des Verfahrens wird von den Parteien bestimmt.
Beginn: Klageerhebung nach § 253 ZPO oder durch Rechtsmittel wenn schon ein erstinstanzliches Verfahren besteht.
Arten:
Gegenstand: Durch Antrag bestimmt. Der Richter ist an den Antrag gebunden, § 308 I ZPO.
Zulässig bleibt ein Minus, zB Klageabweisung im Übrigen.
Beendigung:
Prozessmaximen
Verhandlungsmaxime = Beibringungsgrundsatz
Die Parteien entscheiden welche Tatsachen in den Rechtsstreit eingebracht werden.
Durchbruch:
Prozessmaximen
Mündlichkeitsgrundsatz
Es ist nur verwertbar was mündlich in die Verhandlung eingebracht wurde. Anträge sind nur Vorankündigungen, auf die jedoch Bezug genommen werden kann, § 137 III, § 128 II und III ZPO
Es ist grundsätzlich eine mündliche Verhandlung erforderlich, § 128 I ZPO
Ausnahme:
Prozessmaximen
Unmittelbarkeitsgrundsatz, §§ 309, 355 ZPO
Verhandlung und Beweisaufnahme erfolgen unmittelbar vor dem erkennenden Gericht.
Ausnahmen:
ZB Beweisaufnahme durch den beauftragten Richter. Augenscheinnahme oder Zeugenvernehmung.
Prozessmaximen
Öffentlichkeitsgrundsatz, §§ 169 - 175 GVG
Die mündliche Verhandlung ist im Rahmen der Möglichkeiten öffentlich.
Ausnahme: Familiensachen und Ausschluss der Öffentlichkeit
Prozessmaximen
Konzentrationsmaxime = Beschleunigungsgrundsatz
Die Verhandlung soll möglichst schnell und in einem umfassend vorbereiteten Termin erfolgen.
Hierzu dienen Fristen und die Zurückweisung verspäteten Vorbringens (Präklusion nach § 269 I).
§§ 216, 275, 276.
Prozessmaximen
Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG
Jede Partei hat das Recht auf Anhörung und Unterrichtung, sowie Gelegenheit zur Stellungnahme.
Verbot von Überraschungsentscheidungen: § 139 II ZPO
Einschränkungen bei Eilentscheidungen: § 921 I, 937 II ZPO
Aktenauszug
Aktenauszug auswerten
Unstreitig:
Nicht bestrittenes, 138 II, III ZPO
Übereinstimmender Vortrag
Zugestandenes, §288 ZPO
Aktenauszug
Überholtes Vorbringen
Einen ursprünglich geäußerten Parteivortrag der aber im für die Entscheidung erheblichen Zeitpunkt (mündliche Verhandlung) nicht mehr aufrechterhalten wird.
Dieses Vorbringen ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Aktenauszug
Rechtsansichten
Sind rechtliche Bewertungen durch die Parteien.
Sie sind unbeachtlich und nicht in den Tatbestand aufzunehmen.
(jura novit curia + da mihi factum, dabo tibi ius.)
Ausnahme: Wenn sie zum Verständnis relevant sind oder falls der Kläger/Beklagte gar keine Tatsachen vorbringt.
Achtung: Rechtsansichten können Tatsachen beinhalten.
Schreib: “Ist der Ansicht, dass…” / “Ist der Auffassung, dass…”
Aktenauszug
Rechtstatsachen
Beide Parteien verwenden einen Rechtsbegriff des täglichen Lebens übereinstimmend(!) und richtig.
Dann sind diese wie Tatsachen zu behandeln.
Bsp: Verkaufen, Mieten, Eigentum, Schenken…
Nicht: Geld “leihen” (Falscher Begriff. Richtig: Darlehen)
Einzelfall!
Aktenauszug
Tatsachen
Tatsachen sind alle gegenwärtigen und vergangenen, inneren und äußeren, positiven und negativen Daten aus der realen Welt des Seins.
Aktenauszug
Unstreitig und Streitig
Unstreitig ist das Parteivorbringen, wenn
Streitig ist das Parteivorbringen, wenn der Gegner es ausdrücklich oder konkludent bestreitet.